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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 40. Zurechnung.
drucks eine verschiedene subjective Verschuldung angenommen
hat und dass er beim Nachdruck im Gegensatz zu dessen Ver-
breitung auch eine bloss fahrlässige Handlungsweise hat ahn-
den wollen. Dies folgt für einen besondern Fall des Nachdrucks,
nämlich für die unbefugte Vervielfältigung von Kunstwerken,
noch unmittelbarer aus der Vorschrift des §. 27 des angeführten
Gesetzes, welcher bestimmt:

"Wenn daher ein Anderer das von dem Urheber oder des-
sen Erben bereits vervielfältigte Kunstwerk mittelst irgend
eines Kunstverfahrens nachbilden und das Nachbild verbreiten
will, so hat er zuvor eine amtliche Aeusserung des obersten
Curatoriums der Künste darüber einzuholen, ob eine Anzeige
und Erklärung der obengedachten Art bei demselben abge-
geben worden sei."

Hier wird dem Unternehmer der Vervielfältigung ausdrück-
lich die Verpflichtung auferlegt, sich zuvor darüber Gewissheit
zu verschaffen, ob dem Unternehmen ein fremdes Vervielfälti-
gungsrecht gegenübersteht. Dieselbe Verpflichtung liegt aber
nach dem Obigen auch dem Verleger einer Druckschrift ob und
die Nichterfüllung derselben begründet das Vergehen des fahr-
lässigen Nachdrucks, welcher ebenso wie der vorsätzliche unter
die Strafbestimmung des §. 10 cit. fällt.

Auch der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 bedroht in
den §§. 4 und 6 den Nachdrucker und denjenigen, welcher mit
Nachdruck wissentlich Handel treibt mit den Strafen und den
Rechtsnachtheilen des Nachdrucks und dieselbe Gegenüberstel-
lung findet sich in mehreren Deutschen Landesgesetzen aus-
drücklich wiederholt1). Nur das Bayerische Gesetz vom 28.
Juni 1865 weicht von den Grundsätzen des Bundesbeschlusses
ab, indem es im Art. 37 nur den vorsätzlichen Nachdruck für
strafbar erklärt und bei fahrlässigem Verhalten den Nachdrucker
nur zur Entschädigung verpflichtet. Dagegen ist für die übri-
gen Deutschen Rechtsgebiete die Strafbarkeit des fahrlässigen
Nachdrucks sowohl von der Wissenschaft als von der Praxis
allgemein anerkannt2).

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 25. -- Sächs. Gesetz
v. 22. Februar 1844 §. 6.
2) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 92 S. 256 ff. -- Wächter,
Das Verlagsrecht Th. II S. 702. -- Harum, Oesterreich. Pressgesetzge-

VIII. Nachdruck. §. 40. Zurechnung.
drucks eine verschiedene subjective Verschuldung angenommen
hat und dass er beim Nachdruck im Gegensatz zu dessen Ver-
breitung auch eine bloss fahrlässige Handlungsweise hat ahn-
den wollen. Dies folgt für einen besondern Fall des Nachdrucks,
nämlich für die unbefugte Vervielfältigung von Kunstwerken,
noch unmittelbarer aus der Vorschrift des §. 27 des angeführten
Gesetzes, welcher bestimmt:

»Wenn daher ein Anderer das von dem Urheber oder des-
sen Erben bereits vervielfältigte Kunstwerk mittelst irgend
eines Kunstverfahrens nachbilden und das Nachbild verbreiten
will, so hat er zuvor eine amtliche Aeusserung des obersten
Curatoriums der Künste darüber einzuholen, ob eine Anzeige
und Erklärung der obengedachten Art bei demselben abge-
geben worden sei.«

Hier wird dem Unternehmer der Vervielfältigung ausdrück-
lich die Verpflichtung auferlegt, sich zuvor darüber Gewissheit
zu verschaffen, ob dem Unternehmen ein fremdes Vervielfälti-
gungsrecht gegenübersteht. Dieselbe Verpflichtung liegt aber
nach dem Obigen auch dem Verleger einer Druckschrift ob und
die Nichterfüllung derselben begründet das Vergehen des fahr-
lässigen Nachdrucks, welcher ebenso wie der vorsätzliche unter
die Strafbestimmung des §. 10 cit. fällt.

Auch der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 bedroht in
den §§. 4 und 6 den Nachdrucker und denjenigen, welcher mit
Nachdruck wissentlich Handel treibt mit den Strafen und den
Rechtsnachtheilen des Nachdrucks und dieselbe Gegenüberstel-
lung findet sich in mehreren Deutschen Landesgesetzen aus-
drücklich wiederholt1). Nur das Bayerische Gesetz vom 28.
Juni 1865 weicht von den Grundsätzen des Bundesbeschlusses
ab, indem es im Art. 37 nur den vorsätzlichen Nachdruck für
strafbar erklärt und bei fahrlässigem Verhalten den Nachdrucker
nur zur Entschädigung verpflichtet. Dagegen ist für die übri-
gen Deutschen Rechtsgebiete die Strafbarkeit des fahrlässigen
Nachdrucks sowohl von der Wissenschaft als von der Praxis
allgemein anerkannt2).

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 25. — Sächs. Gesetz
v. 22. Februar 1844 §. 6.
2) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 92 S. 256 ff. — Wächter,
Das Verlagsrecht Th. II S. 702. — Harum, Oesterreich. Pressgesetzge-
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[408/0424] VIII. Nachdruck. §. 40. Zurechnung. drucks eine verschiedene subjective Verschuldung angenommen hat und dass er beim Nachdruck im Gegensatz zu dessen Ver- breitung auch eine bloss fahrlässige Handlungsweise hat ahn- den wollen. Dies folgt für einen besondern Fall des Nachdrucks, nämlich für die unbefugte Vervielfältigung von Kunstwerken, noch unmittelbarer aus der Vorschrift des §. 27 des angeführten Gesetzes, welcher bestimmt: »Wenn daher ein Anderer das von dem Urheber oder des- sen Erben bereits vervielfältigte Kunstwerk mittelst irgend eines Kunstverfahrens nachbilden und das Nachbild verbreiten will, so hat er zuvor eine amtliche Aeusserung des obersten Curatoriums der Künste darüber einzuholen, ob eine Anzeige und Erklärung der obengedachten Art bei demselben abge- geben worden sei.« Hier wird dem Unternehmer der Vervielfältigung ausdrück- lich die Verpflichtung auferlegt, sich zuvor darüber Gewissheit zu verschaffen, ob dem Unternehmen ein fremdes Vervielfälti- gungsrecht gegenübersteht. Dieselbe Verpflichtung liegt aber nach dem Obigen auch dem Verleger einer Druckschrift ob und die Nichterfüllung derselben begründet das Vergehen des fahr- lässigen Nachdrucks, welcher ebenso wie der vorsätzliche unter die Strafbestimmung des §. 10 cit. fällt. Auch der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 bedroht in den §§. 4 und 6 den Nachdrucker und denjenigen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt mit den Strafen und den Rechtsnachtheilen des Nachdrucks und dieselbe Gegenüberstel- lung findet sich in mehreren Deutschen Landesgesetzen aus- drücklich wiederholt 1). Nur das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 weicht von den Grundsätzen des Bundesbeschlusses ab, indem es im Art. 37 nur den vorsätzlichen Nachdruck für strafbar erklärt und bei fahrlässigem Verhalten den Nachdrucker nur zur Entschädigung verpflichtet. Dagegen ist für die übri- gen Deutschen Rechtsgebiete die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks sowohl von der Wissenschaft als von der Praxis allgemein anerkannt 2). 1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 25. — Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 6. 2) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 92 S. 256 ff. — Wächter, Das Verlagsrecht Th. II S. 702. — Harum, Oesterreich. Pressgesetzge-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/424>, abgerufen am 01.05.2024.