Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Theilnahme. -- Urheber und Gehülfen. Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein bung S. 249. -- Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr- lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. -- Erkenntnisse des Obertribunals v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v. 8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3 S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar 1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor- derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver- neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O. S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar 1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht- sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet. 1) Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34.
Theilnahme. — Urheber und Gehülfen. Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein bung S. 249. — Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr- lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. — Erkenntnisse des Obertribunals v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v. 8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3 S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar 1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor- derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver- neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O. S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar 1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht- sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet. 1) Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0425" n="409"/> <fw place="top" type="header">Theilnahme. — Urheber und Gehülfen.</fw><lb/> <p>Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich<lb/> jedoch nur auf die Urheber, nicht auf die Gehülfen des Nach-<lb/> drucks. Dies folgt daraus, dass nach den Grundsätzen des<lb/> Strafrechtes nur die wissentliche Theilnahme an einem fremden<lb/> Vergehen strafbar ist<note place="foot" n="1)">Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34.</note>.</p><lb/> <p>Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen<lb/> Nachdruck als Urheber und welche Personen als blosse Ge-<lb/> hülfen zu betrachten sind. Es kommen hierbei in Betracht:<lb/> der Herausgeber des Nachdrucks, der Verleger und der Drucker.<lb/> Die Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers beim Absatze der<lb/> Nachdruckexemplare enthält keine Theilnahme an dem Verge-<lb/> hen des Nachdrucks, da dasselbe bereits mit der Vervielfälti-<lb/> gung vollendet ist. Seine Thätigkeit fällt unter den Begriff<lb/> eines selbständigen Vergehens, der wissentlichen Verbreitung des<lb/> Nachdrucks.</p><lb/> <p>Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein<lb/> unselbständiger Gehülfe anzusehen, während der Herausgeber<lb/> und der Verleger beide als selbständige Urheber der unbefugten<lb/> Vervielfältigung erscheinen; der Herausgeber, da er dieselbe<lb/> durch den Verlagsvertrag für sich bedungen hat, der Verleger,<lb/> weil er dieselbe zur eigenen vermögensrechtlichen Nutzung<lb/> übernommen hat. Dies gilt indess nicht von dem sogenannten<lb/> Commissionsverleger, welcher ebenso wie der Drucker nur für<lb/><note xml:id="b408" prev="#a408" place="foot" n="2)">bung S. 249. — Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr-<lb/> lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. — Erkenntnisse des Obertribunals<lb/> v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v.<lb/> 8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3<lb/> S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar<lb/> 1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor-<lb/> derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass<lb/> eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch<lb/> die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver-<lb/> neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O.<lb/> S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar<lb/> 1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das<lb/> Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum<lb/> Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des<lb/> zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer<lb/> schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht-<lb/> sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [409/0425]
Theilnahme. — Urheber und Gehülfen.
Die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erstreckt sich
jedoch nur auf die Urheber, nicht auf die Gehülfen des Nach-
drucks. Dies folgt daraus, dass nach den Grundsätzen des
Strafrechtes nur die wissentliche Theilnahme an einem fremden
Vergehen strafbar ist 1).
Es entsteht daher die Frage, wer bei einem fahrlässigen
Nachdruck als Urheber und welche Personen als blosse Ge-
hülfen zu betrachten sind. Es kommen hierbei in Betracht:
der Herausgeber des Nachdrucks, der Verleger und der Drucker.
Die Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers beim Absatze der
Nachdruckexemplare enthält keine Theilnahme an dem Verge-
hen des Nachdrucks, da dasselbe bereits mit der Vervielfälti-
gung vollendet ist. Seine Thätigkeit fällt unter den Begriff
eines selbständigen Vergehens, der wissentlichen Verbreitung des
Nachdrucks.
Von jenen drei Personen ist nun bloss der Drucker als ein
unselbständiger Gehülfe anzusehen, während der Herausgeber
und der Verleger beide als selbständige Urheber der unbefugten
Vervielfältigung erscheinen; der Herausgeber, da er dieselbe
durch den Verlagsvertrag für sich bedungen hat, der Verleger,
weil er dieselbe zur eigenen vermögensrechtlichen Nutzung
übernommen hat. Dies gilt indess nicht von dem sogenannten
Commissionsverleger, welcher ebenso wie der Drucker nur für
2)
1) Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 34.
2) bung S. 249. — Dambach, Die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahr-
lässigkeit beim Nachdruck S. 13 ff. — Erkenntnisse des Obertribunals
v. 29. Juni 1853 (Präjudiz 2453. Entscheidungen Bd. 26 S. 80) und v.
8. Mai 1863 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Königl. Obertribunals Bd. 3
S. 440). Wenn in dem Gutachten des Obertribunals vom 13. Februar
1844 untersucht wird, wie der zur Strafbarkeit des Nachdrucks erfor-
derliche Dolus beschaffen sein müsse, und dabei ausgeführt wird, dass
eine gewinnsüchtige Absicht nicht erfordert werde, so wird dadurch
die Strafbarkeit des bloss fahrlässigen Nachdrucks keinesweges ver-
neint. Ebensowenig ist eine solche Ansicht in den von Dambach a. a. O.
S. 7 angeführten Erkenntnissen vom 7. Dezember 1860, vom 18. Januar
1861 und vom 24. April 1862 ausgesprochen, die sämmtlich nicht das
Vergehen des fahrlässigen, sondern des vorsätzlichen Nachdruckes zum
Gegenstande haben und sich deshalb auch nur mit der Feststellung des
zur Strafbarkeit erforderlichen Dolus beschäftigen. Der Vorwurf einer
schwankenden Auffassung, welchen Dambach a. a. O gegen die Recht-
sprechung des Obertribunals richtet, erscheint daher nicht begründet.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |