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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Fahrlässiger Nachdruck.
eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe
bestimmt war.

Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach-
drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines
fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob-
gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen
konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum
voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder
die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder
endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver-
vielfältigten Werke betrifft.

Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie
nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der
vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt.
Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern
auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen
Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei-
tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der
Dolus des Verbreiters erfordert.

Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:

§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge-
schieht, heisst Nachdruck und ist verboten.

§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-
nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be-
einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000
Thlrn. verwirkt.

§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent-
lich
zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift
des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt.

Während im §. 2 cit. jeder Nachdruck für verboten er-
klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die wissentliche Verbreitung
mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach
(a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge-
setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-

Fahrlässiger Nachdruck.
eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe
bestimmt war.

Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach-
drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines
fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob-
gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen
konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum
voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder
die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder
endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver-
vielfältigten Werke betrifft.

Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie
nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der
vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt.
Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern
auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen
Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei-
tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der
Dolus des Verbreiters erfordert.

Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:

§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge-
schieht, heisst Nachdruck und ist verboten.

§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-
nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be-
einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000
Thlrn. verwirkt.

§. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent-
lich
zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem
unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver-
pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift
des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt.

Während im §. 2 cit. jeder Nachdruck für verboten er-
klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die wissentliche Verbreitung
mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach
(a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge-
setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-

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[407/0423] Fahrlässiger Nachdruck. eine Zeitschrift aufgenommen ist, welcher nicht für dieselbe bestimmt war. Ein fahrlässiger Nachdruck ist vorhanden, wenn der Nach- drucker nicht gewusst hat, dass das Werk Gegenstand eines fremden geistigen Eigenthumes oder Verlagsrechtes war, ob- gleich er dies bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wissen konnte. Der fahrlässige Nachdruck setzt also einen Irrthum voraus, welcher entweder die Originalität und Autorschaft, oder die Existenz und Fortdauer des geistigen Eigenthumes, oder endlich die Existenz des Verlagsrechtes an dem unbefugt ver- vielfältigten Werke betrifft. Nach dem Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837, sowie nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen ist sowohl der vorsätzliche als der fahrlässige Nachdruck unter Strafe gestellt. Dies gilt nicht bloss von dem eigentlichen Nachdruck, sondern auch von der unbefugten Nachbildung und von der öffentlichen Aufführung. Nur für das selbständige Vergehen der Verbrei- tung des Nachdrucks wird zum subjectiven Thatbestande der Dolus des Verbreiters erfordert. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber: §. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung des dazu ausschliesslich Berechtigten (§. 1) ge- schieht, heisst Nachdruck und ist verboten. §. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts- nachfolgern zustehende, ausschliessende Recht dadurch be- einträchtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent- schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000 Thlrn. verwirkt. §. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent- lich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Entschädigung ver- pflichtet und hat ausser der Confiscation eine nach Vorschrift des §. 10 zu bestimmende Geldbusse verwirkt. Während im §. 2 cit. jeder Nachdruck für verboten er- klärt wird, bedroht §. 13 cit. nur die wissentliche Verbreitung mit Strafe und diese Gegenüberstellung ergibt, wie Dambach (a. a. O. S. 14 f.) überzeugend nachgewiesen hat, dass der Ge- setzgeber für den Nachdruck und für die Verbreitung des Nach-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/423>, abgerufen am 12.12.2024.