Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

Bild:
<< vorherige Seite
Allgemeine

§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel-
let, daß man überhaupt in allen Staaten
zween Gegenstände im Gesichte habe, erst-
lich den Staatskörper mit allen seinen Glie-
dern, deren jedes nach seiner Einsicht und
Begrif nach Glückseligkeit ringt; und zwei-
tens die gesezgebende Gewalt, welche die-
sen Staatskörper nach den Einsichten und
Begriffen von der Glückseligkeit derer, wel-
che sie verwalten, belebt.

§. 395. Wie soll aber nun eigentlich die
gesezgebende Gewalt im Staatskörper wir-
ken? wie soll sie vom Volke, oder vom Adel,
oder vom Fürsten, es sei nun vom Mitherr-
scher oder Alleinherrscher, eigentlich verwal-
tet werden? Dieses lehret nun die Grund-
lehre der verschiedenen Theile des Staats-
gewerbes.

b) Staatsgewerbe.

§. 396. Die gesezgebende Gewalt treibt
das Staatsgewerb. Sie ist Staatserwer-
ber, Staatswirth. Da nun das Staats-
gewerb darinnen besteht, daß der Staats-
wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu

einem
Allgemeine

§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel-
let, daß man uͤberhaupt in allen Staaten
zween Gegenſtaͤnde im Geſichte habe, erſt-
lich den Staatskoͤrper mit allen ſeinen Glie-
dern, deren jedes nach ſeiner Einſicht und
Begrif nach Gluͤckſeligkeit ringt; und zwei-
tens die geſezgebende Gewalt, welche die-
ſen Staatskoͤrper nach den Einſichten und
Begriffen von der Gluͤckſeligkeit derer, wel-
che ſie verwalten, belebt.

§. 395. Wie ſoll aber nun eigentlich die
geſezgebende Gewalt im Staatskoͤrper wir-
ken? wie ſoll ſie vom Volke, oder vom Adel,
oder vom Fuͤrſten, es ſei nun vom Mitherr-
ſcher oder Alleinherrſcher, eigentlich verwal-
tet werden? Dieſes lehret nun die Grund-
lehre der verſchiedenen Theile des Staats-
gewerbes.

b) Staatsgewerbe.

§. 396. Die geſezgebende Gewalt treibt
das Staatsgewerb. Sie iſt Staatserwer-
ber, Staatswirth. Da nun das Staats-
gewerb darinnen beſteht, daß der Staats-
wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu

einem
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0216" n="196"/>
            <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Allgemeine</hi> </fw><lb/>
            <p>§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel-<lb/>
let, daß man u&#x0364;berhaupt in allen Staaten<lb/>
zween Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde im Ge&#x017F;ichte habe, er&#x017F;t-<lb/>
lich den <hi rendition="#fr">Staatsko&#x0364;rper</hi> mit allen &#x017F;einen Glie-<lb/>
dern, deren jedes nach &#x017F;einer Ein&#x017F;icht und<lb/>
Begrif nach Glu&#x0364;ck&#x017F;eligkeit ringt; und zwei-<lb/>
tens <hi rendition="#fr">die ge&#x017F;ezgebende Gewalt,</hi> welche die-<lb/>
&#x017F;en Staatsko&#x0364;rper nach den Ein&#x017F;ichten und<lb/>
Begriffen von der Glu&#x0364;ck&#x017F;eligkeit derer, wel-<lb/>
che &#x017F;ie verwalten, belebt.</p><lb/>
            <p>§. 395. Wie &#x017F;oll aber nun eigentlich die<lb/>
ge&#x017F;ezgebende Gewalt im Staatsko&#x0364;rper wir-<lb/>
ken? wie &#x017F;oll &#x017F;ie vom Volke, oder vom Adel,<lb/>
oder vom Fu&#x0364;r&#x017F;ten, es &#x017F;ei nun vom Mitherr-<lb/>
&#x017F;cher oder Alleinherr&#x017F;cher, eigentlich verwal-<lb/>
tet werden? Die&#x017F;es lehret nun die Grund-<lb/>
lehre der ver&#x017F;chiedenen Theile des Staats-<lb/>
gewerbes.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">b</hi>) Staatsgewerbe.</head><lb/>
            <p>§. 396. Die ge&#x017F;ezgebende Gewalt treibt<lb/>
das Staatsgewerb. Sie i&#x017F;t Staatserwer-<lb/>
ber, <hi rendition="#fr">Staatswirth.</hi> Da nun das Staats-<lb/>
gewerb darinnen be&#x017F;teht, daß der Staats-<lb/>
wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">einem</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[196/0216] Allgemeine §. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel- let, daß man uͤberhaupt in allen Staaten zween Gegenſtaͤnde im Geſichte habe, erſt- lich den Staatskoͤrper mit allen ſeinen Glie- dern, deren jedes nach ſeiner Einſicht und Begrif nach Gluͤckſeligkeit ringt; und zwei- tens die geſezgebende Gewalt, welche die- ſen Staatskoͤrper nach den Einſichten und Begriffen von der Gluͤckſeligkeit derer, wel- che ſie verwalten, belebt. §. 395. Wie ſoll aber nun eigentlich die geſezgebende Gewalt im Staatskoͤrper wir- ken? wie ſoll ſie vom Volke, oder vom Adel, oder vom Fuͤrſten, es ſei nun vom Mitherr- ſcher oder Alleinherrſcher, eigentlich verwal- tet werden? Dieſes lehret nun die Grund- lehre der verſchiedenen Theile des Staats- gewerbes. b) Staatsgewerbe. §. 396. Die geſezgebende Gewalt treibt das Staatsgewerb. Sie iſt Staatserwer- ber, Staatswirth. Da nun das Staats- gewerb darinnen beſteht, daß der Staats- wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu einem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/216
Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/216>, abgerufen am 30.12.2024.