Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. B. Die juristische Oekonomie. 2. Uebertragbarkeit des testamentarischen Erbrechts. Der Testator wünscht den Erben in die Lage zu versetzen, Nicht in der Weise, daß er dies direct verfügt, die römischen 319) Ulp. XIX. 14. Der Grund dieser Verschiedenheit mag darin liegen, daß dem Testator, wenn er dem Erben die obige Befugniß einräumen wollte, der im Text bezeichnete Weg offen stand, die Nichteinschlagung desselben mithin in den meisten Fällen als Beweis der entgegengesetzten Absicht gelten konnte. 320) Gai. II 189. L. 58 Sol. matr. (24. 3) ... reddendus est ... servus .. ea conditione, ut, cum jussu ejus adierit, rursum marito re- tradatur. L. 1 §. 14 de succ. ed. (38. 9). Vermöge dieses Mittels konnte die Erbschaft als Speculationsobject von einer Hand in die andere wandeln, L. 2 §. 9 de B. P. (37. 11) .. si per multos dominos transierit servus ... novissimo dabimus B. P. 321) Die obige Erklärung des praktischen Zwecks der Einsetzung der
Sklaven, die ich bei Frühern nicht gefunden (selbst nicht in der ausführlichen Darstellung von Mühlenbruch in Glücks Pandekten B. 39 S. 211--229) Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie. 2. Uebertragbarkeit des teſtamentariſchen Erbrechts. Der Teſtator wünſcht den Erben in die Lage zu verſetzen, Nicht in der Weiſe, daß er dies direct verfügt, die römiſchen 319) Ulp. XIX. 14. Der Grund dieſer Verſchiedenheit mag darin liegen, daß dem Teſtator, wenn er dem Erben die obige Befugniß einräumen wollte, der im Text bezeichnete Weg offen ſtand, die Nichteinſchlagung deſſelben mithin in den meiſten Fällen als Beweis der entgegengeſetzten Abſicht gelten konnte. 320) Gai. II 189. L. 58 Sol. matr. (24. 3) … reddendus est … servus .. ea conditione, ut, cum jussu ejus adierit, rursum marito re- tradatur. L. 1 §. 14 de succ. ed. (38. 9). Vermöge dieſes Mittels konnte die Erbſchaft als Speculationsobject von einer Hand in die andere wandeln, L. 2 §. 9 de B. P. (37. 11) .. si per multos dominos transierit servus … novissimo dabimus B. P. 321) Die obige Erklärung des praktiſchen Zwecks der Einſetzung der
Sklaven, die ich bei Frühern nicht gefunden (ſelbſt nicht in der ausführlichen Darſtellung von Mühlenbruch in Glücks Pandekten B. 39 S. 211—229) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0252" n="236"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III. B</hi>. Die juriſtiſche Oekonomie.</fw><lb/> <div n="8"> <head>2. <hi rendition="#g">Uebertragbarkeit des teſtamentariſchen<lb/> Erbrechts</hi>.</head><lb/> <p>Der Teſtator wünſcht den Erben in die Lage zu verſetzen,<lb/> daß er je nach Gutbefinden die Erbſchaft auf einen Andern über-<lb/> tragen oder ſie ſelber antreten kann; wie hat er es anzufangen?</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Nicht</hi> in der Weiſe, daß er dies direct verfügt, die römiſchen<lb/> Juriſten ließen eine ſolche Uebertragung nur bei der <hi rendition="#aq">hereditas<lb/> legitima,</hi> nicht auch bei der teſtamentariſchen Erbſchaft zu. <note place="foot" n="319)"><hi rendition="#aq">Ulp. XIX</hi>. 14. Der Grund dieſer Verſchiedenheit mag darin liegen,<lb/> daß dem Teſtator, wenn er dem Erben die obige Befugniß einräumen <hi rendition="#g">wollte</hi>,<lb/> der im Text bezeichnete Weg offen ſtand, die Nichteinſchlagung deſſelben mithin<lb/> in den meiſten Fällen als Beweis der entgegengeſetzten Abſicht gelten konnte.</note><lb/> Vielmehr in der Weiſe, daß er einen Sklaven der beabſichtigten<lb/> Perſon oder, da dieſer ſterben kann, der Sicherheit wegen ſämmt-<lb/> liche Sklaven derſelben ſei es neben ſei es hintereinander zu<lb/> Erben einſetzt. Nach ſeinem Tode hat dann der Eigenthümer<lb/> des Sklaven die Wahl, ob er die Erbſchaft durch letztern an-<lb/> treten laſſen oder ſie auf einen Andern übertragen will. Zu dem<lb/> Zweck muß er dieſem den Sklaven mancipiren und zwar für<lb/> den Fall, daß er letzteren zurückhaben will, unter Hinzufügung<lb/> eines darauf zielenden Fiduciarvertrages. <note place="foot" n="320)"><hi rendition="#aq">Gai. II 189. L. 58 Sol. matr. (24. 3) … reddendus est …<lb/> servus .. ea conditione, ut, cum jussu ejus adierit, rursum marito re-<lb/> tradatur. L. 1 §. 14 de succ. ed</hi>. (38. 9). Vermöge dieſes Mittels konnte<lb/> die Erbſchaft als Speculationsobject von einer Hand in die andere wandeln,<lb/><hi rendition="#aq">L. 2 §. 9 de B. P. (37. 11) .. si per multos dominos transierit servus …<lb/> novissimo dabimus B. P</hi>.</note> Auf dieſe Weiſe<lb/> erhält er ganz wie im obigen Fall den Nettowerth der Erbſchaft<lb/> und wird ſelbſt von den <hi rendition="#aq">sacris</hi> frei; der Käufer bekommt für<lb/> ſeine Mühwaltung eine Proviſion oder berechnet ſie ſich implicite<lb/> im Kaufpreis. <note xml:id="seg2pn_20_1" next="#seg2pn_20_2" place="foot" n="321)">Die obige Erklärung des praktiſchen Zwecks der Einſetzung der<lb/> Sklaven, die ich bei Frühern nicht gefunden (ſelbſt nicht in der ausführlichen<lb/> Darſtellung von <hi rendition="#g">Mühlenbruch</hi> in Glücks Pandekten B. 39 S. 211—229)</note></p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [236/0252]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie.
2. Uebertragbarkeit des teſtamentariſchen
Erbrechts.
Der Teſtator wünſcht den Erben in die Lage zu verſetzen,
daß er je nach Gutbefinden die Erbſchaft auf einen Andern über-
tragen oder ſie ſelber antreten kann; wie hat er es anzufangen?
Nicht in der Weiſe, daß er dies direct verfügt, die römiſchen
Juriſten ließen eine ſolche Uebertragung nur bei der hereditas
legitima, nicht auch bei der teſtamentariſchen Erbſchaft zu. 319)
Vielmehr in der Weiſe, daß er einen Sklaven der beabſichtigten
Perſon oder, da dieſer ſterben kann, der Sicherheit wegen ſämmt-
liche Sklaven derſelben ſei es neben ſei es hintereinander zu
Erben einſetzt. Nach ſeinem Tode hat dann der Eigenthümer
des Sklaven die Wahl, ob er die Erbſchaft durch letztern an-
treten laſſen oder ſie auf einen Andern übertragen will. Zu dem
Zweck muß er dieſem den Sklaven mancipiren und zwar für
den Fall, daß er letzteren zurückhaben will, unter Hinzufügung
eines darauf zielenden Fiduciarvertrages. 320) Auf dieſe Weiſe
erhält er ganz wie im obigen Fall den Nettowerth der Erbſchaft
und wird ſelbſt von den sacris frei; der Käufer bekommt für
ſeine Mühwaltung eine Proviſion oder berechnet ſie ſich implicite
im Kaufpreis. 321)
319) Ulp. XIX. 14. Der Grund dieſer Verſchiedenheit mag darin liegen,
daß dem Teſtator, wenn er dem Erben die obige Befugniß einräumen wollte,
der im Text bezeichnete Weg offen ſtand, die Nichteinſchlagung deſſelben mithin
in den meiſten Fällen als Beweis der entgegengeſetzten Abſicht gelten konnte.
320) Gai. II 189. L. 58 Sol. matr. (24. 3) … reddendus est …
servus .. ea conditione, ut, cum jussu ejus adierit, rursum marito re-
tradatur. L. 1 §. 14 de succ. ed. (38. 9). Vermöge dieſes Mittels konnte
die Erbſchaft als Speculationsobject von einer Hand in die andere wandeln,
L. 2 §. 9 de B. P. (37. 11) .. si per multos dominos transierit servus …
novissimo dabimus B. P.
321) Die obige Erklärung des praktiſchen Zwecks der Einſetzung der
Sklaven, die ich bei Frühern nicht gefunden (ſelbſt nicht in der ausführlichen
Darſtellung von Mühlenbruch in Glücks Pandekten B. 39 S. 211—229)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |