Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.XI. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen. (Civilgesetze.) Handlungen, welche die Rechte andrer kränken. -- Pflicht des Staats, -- dem Verwickelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit XI. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen. (Civilgesetze.) Handlungen, welche die Rechte andrer kränken. — Pflicht des Staats, — dem Verwickelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0153" n="117"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">XI.<lb/> Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher<lb/> Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf<lb/> andre beziehen. (Civilgesetze.)</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <argument> <p>Handlungen, welche die Rechte andrer kränken. — Pflicht des Staats, — dem<lb/> Beleidigten zur Entschädigung zu verhelfen, — und den Beleidiger vor der Rache<lb/> jenes zu schützen. — Handlungen mit gegenseitiger Einwilligung. — Willenser-<lb/> klärungen. — Doppelte Pflicht des Staats in Rücksicht auf sie, — einmal die<lb/> gültigen aufrecht zu erhalten, — zweitens den rechtswidrigen den Schutz der Ge-<lb/> setze zu versagen, und zu verhüten, dass die Menschen sich, auch durch gültige,<lb/> nicht zu drückende Fesseln anlegen. — Gültigkeit der Willenserklärungen. —<lb/> Erleichterung der Trennung gültig geschlossener Verträge, als eine Folge der<lb/> zweiten eben erwähnten Pflicht des Staats; — allein bei Verträgen, welche die<lb/> Person betreffen; — mit verschiedenen Modifikationen, nach der eigenthümlichen<lb/> Natur der Verträge. — Dispositionen von Todeswegen. — Gültigkeit derselben<lb/> nach allgemeinen Grundsätzen des Rechts? — Nachtheile derselben. — Gefahren<lb/> einer blossen Intestaterbfolge, und Vortheile der Privatdispositionen. — Mittel-<lb/> weg, welcher diese Vortheile zu erhalten, und jene Nachtheile zu entfernen ver-<lb/> sucht. — Intestaterbfolge. — Bestimmung des Pflichttheils. — Inwiefern müssen<lb/> Verträge unter Lebendigen auf die Erben übergehen? — Nur insofern, als das<lb/> hinterlassene Vermögen dadurch eine andre Gestalt erhalten hat. — Vorsichts-<lb/> regeln für den Staat, hier freiheitsbeschränkende Verhältnisse zu verhindern. —<lb/> Moralische Personen. — Ihre Nachtheile. — Grund derselben. — Werden geho-<lb/> ben, wenn man jede moralische Person blos als eine Vereinigung der jedesmali-<lb/> gen Mitglieder ansieht. — Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsätze.</p> </argument><lb/> <p>Verwickelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit<lb/> weniger Schwierigkeit verbunden, ist der Fall solcher Hand-<lb/> lungen, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen.<lb/> Denn wo durch dieselben Rechte gekränkt werden, da muss der<lb/> Staat natürlich sie hemmen, und die Handlenden zum Ersatze<lb/> des zugefügten Schadens zwingen. Sie kränken aber, nach den<lb/> im Vorigen gerechtfertigten Bestimmungen, das Recht nur dann,<lb/> wenn sie dem andren gegen, oder ohne seine Einwilligung<lb/> etwas von seiner Freiheit, oder seinem Vermögen entziehen.<lb/> Wenn jemand von dem andern beleidigt worden ist, hat er ein<lb/> Recht auf Ersatz, allein, da er in der Gesellschaft seine Privat-<lb/> rache dem Staat übertragen hat, auf nichts weiter, als auf die-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [117/0153]
XI.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher
Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf
andre beziehen. (Civilgesetze.)
Handlungen, welche die Rechte andrer kränken. — Pflicht des Staats, — dem
Beleidigten zur Entschädigung zu verhelfen, — und den Beleidiger vor der Rache
jenes zu schützen. — Handlungen mit gegenseitiger Einwilligung. — Willenser-
klärungen. — Doppelte Pflicht des Staats in Rücksicht auf sie, — einmal die
gültigen aufrecht zu erhalten, — zweitens den rechtswidrigen den Schutz der Ge-
setze zu versagen, und zu verhüten, dass die Menschen sich, auch durch gültige,
nicht zu drückende Fesseln anlegen. — Gültigkeit der Willenserklärungen. —
Erleichterung der Trennung gültig geschlossener Verträge, als eine Folge der
zweiten eben erwähnten Pflicht des Staats; — allein bei Verträgen, welche die
Person betreffen; — mit verschiedenen Modifikationen, nach der eigenthümlichen
Natur der Verträge. — Dispositionen von Todeswegen. — Gültigkeit derselben
nach allgemeinen Grundsätzen des Rechts? — Nachtheile derselben. — Gefahren
einer blossen Intestaterbfolge, und Vortheile der Privatdispositionen. — Mittel-
weg, welcher diese Vortheile zu erhalten, und jene Nachtheile zu entfernen ver-
sucht. — Intestaterbfolge. — Bestimmung des Pflichttheils. — Inwiefern müssen
Verträge unter Lebendigen auf die Erben übergehen? — Nur insofern, als das
hinterlassene Vermögen dadurch eine andre Gestalt erhalten hat. — Vorsichts-
regeln für den Staat, hier freiheitsbeschränkende Verhältnisse zu verhindern. —
Moralische Personen. — Ihre Nachtheile. — Grund derselben. — Werden geho-
ben, wenn man jede moralische Person blos als eine Vereinigung der jedesmali-
gen Mitglieder ansieht. — Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsätze.
Verwickelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit
weniger Schwierigkeit verbunden, ist der Fall solcher Hand-
lungen, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen.
Denn wo durch dieselben Rechte gekränkt werden, da muss der
Staat natürlich sie hemmen, und die Handlenden zum Ersatze
des zugefügten Schadens zwingen. Sie kränken aber, nach den
im Vorigen gerechtfertigten Bestimmungen, das Recht nur dann,
wenn sie dem andren gegen, oder ohne seine Einwilligung
etwas von seiner Freiheit, oder seinem Vermögen entziehen.
Wenn jemand von dem andern beleidigt worden ist, hat er ein
Recht auf Ersatz, allein, da er in der Gesellschaft seine Privat-
rache dem Staat übertragen hat, auf nichts weiter, als auf die-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeWilhelm von Humboldt schrieb seine 'Ideen zu eine… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |