Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.Wanderer in dem Wege steht! Hindernisse beleben die Ener- Endlich entstehen eine nicht unbeträchtliche Menge von Wanderer in dem Wege steht! Hindernisse beleben die Ener- Endlich entstehen eine nicht unbeträchtliche Menge von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0152" n="116"/> Wanderer in dem Wege steht! Hindernisse beleben die Ener-<lb/> gie, und schärfen die Klugheit; nur diejenigen, welche die Un-<lb/> gerechtigkeiten der Menschen hervorbringen, hemmen ohne zu<lb/> nützen; ein solches aber ist jener Eigensinn nicht, der zwar<lb/> durch Gesetze für den einzelnen Fall gebeugt, aber nur durch<lb/> Freiheit gebessert werden kann. Diese hier nur kurz zusam-<lb/> mengenommenen Gründe sind, dünkt mich, stark genug, um<lb/> blos der ehernen <hi rendition="#g">Nothwendigkeit</hi> zu weichen, und der Staat<lb/> muss sich daher begnügen, die, schon ausser der positiven Ver-<lb/> bindung existirenden Rechte der Menschen, ihrem eignen Un-<lb/> tergange die Freiheit oder das Eigenthum des andern aufzu-<lb/> opfern, zu schützen.</p><lb/> <p>Endlich entstehen eine nicht unbeträchtliche Menge von<lb/> Polizeigesetzen aus solchen Handlungen, welche innerhalb der<lb/> Gränzen des eignen aber nicht alleinigen, sondern gemein-<lb/> schaftlichen Rechts vorgenommen werden. Bei diesen sind<lb/> Freiheitsbeschränkungen natürlich bei weitem minder bedenk-<lb/> lich, da in dem gemeinschaftlichen Eigenthum jeder Miteigen-<lb/> thümer ein Recht zu widersprechen hat. Solch ein gemein-<lb/> schaftliches Eigenthum sind z. B. Wege, Flüsse, die mehrere<lb/> Besitzungen berühren, Plätze und Strassen in Städten u. s. f.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [116/0152]
Wanderer in dem Wege steht! Hindernisse beleben die Ener-
gie, und schärfen die Klugheit; nur diejenigen, welche die Un-
gerechtigkeiten der Menschen hervorbringen, hemmen ohne zu
nützen; ein solches aber ist jener Eigensinn nicht, der zwar
durch Gesetze für den einzelnen Fall gebeugt, aber nur durch
Freiheit gebessert werden kann. Diese hier nur kurz zusam-
mengenommenen Gründe sind, dünkt mich, stark genug, um
blos der ehernen Nothwendigkeit zu weichen, und der Staat
muss sich daher begnügen, die, schon ausser der positiven Ver-
bindung existirenden Rechte der Menschen, ihrem eignen Un-
tergange die Freiheit oder das Eigenthum des andern aufzu-
opfern, zu schützen.
Endlich entstehen eine nicht unbeträchtliche Menge von
Polizeigesetzen aus solchen Handlungen, welche innerhalb der
Gränzen des eignen aber nicht alleinigen, sondern gemein-
schaftlichen Rechts vorgenommen werden. Bei diesen sind
Freiheitsbeschränkungen natürlich bei weitem minder bedenk-
lich, da in dem gemeinschaftlichen Eigenthum jeder Miteigen-
thümer ein Recht zu widersprechen hat. Solch ein gemein-
schaftliches Eigenthum sind z. B. Wege, Flüsse, die mehrere
Besitzungen berühren, Plätze und Strassen in Städten u. s. f.
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