Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.sen. Der Beleidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur Handlungen, die mit gegenseitiger Einwilligung vorgenom- sen. Der Beleidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur Handlungen, die mit gegenseitiger Einwilligung vorgenom- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0154" n="118"/> sen. Der Beleidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur<lb/> Erstattung des Entzognen, oder, wo dies nicht möglich ist, zur<lb/> Entschädigung verbunden, und muss dafür mit seinem Vermö-<lb/> gen, und seinen Kräften, insofern er durch diese zu erwerben<lb/> vermögend ist, einstehen. Beraubung der Freiheit, die z. B. bei<lb/> uns bei unvermögenden Schuldnern eintritt, kann nur als ein<lb/> untergeordnetes Mittel, um nicht Gefahr zu laufen, mit der<lb/> Person des Verpflichteten, seinen künftigen Erwerb zu verlie-<lb/> ren, stattfinden. Nun darf der Staat zwar den Beleidigten kein<lb/> rechtmässiges Mittel zur Entschädigung versagen, allein er<lb/> muss auch verhüten, dass nicht Rachsucht sich dieses Vorwands<lb/> gegen den Beleidiger bediene. Er muss dies um so mehr, als<lb/> im aussergesellschaftlichen Zustande diese dem Beleidigten,<lb/> wenn derselbe die Gränzen des Rechts überschritte, Wider-<lb/> stand leisten würde, und hingegen hier die unwiderstehliche<lb/> Macht des Staats ihn trifft, und als allgemeine Bestimmungen,<lb/> die immer da nothwendig sind, wo ein Dritter entscheiden soll,<lb/> dergleichen Vorwände immer eher begünstigen. Die Versiche-<lb/> rung der Person der Schuldner z. B. dürfte daher leicht noch<lb/> mehr Ausnahmen erfordern, als die meisten Gesetze davon<lb/> verstatten.</p><lb/> <p>Handlungen, die mit gegenseitiger Einwilligung vorgenom-<lb/> men werden, sind völlig denjenigen gleich, welche Ein Mensch<lb/> für sich, ohne unmittelbare Beziehung auf andre ausübt, und<lb/> ich könnte daher bei ihnen nur dasjenige wiederholen, was ich<lb/> im Vorigen von diesen gesagt habe. Indess giebt es dennoch<lb/> unter ihnen Eine Gattung, welche völlig eigne Bestimmungen<lb/> nothwendig macht, diejenigen nämlich, die nicht gleich und auf<lb/> Einmal vollendet werden, sondern sich auf die Folge erstrecken.<lb/> Von dieser Art sind alle Willenserklärungen, aus welchen voll-<lb/> kommene Pflichten der Erklärenden entspringen, sie mögen<lb/> einseitig oder gegenseitig geschehen. Sie übertragen einen<lb/> Theil des Eigenthums von dem einen auf den andren, und die<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [118/0154]
sen. Der Beleidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur
Erstattung des Entzognen, oder, wo dies nicht möglich ist, zur
Entschädigung verbunden, und muss dafür mit seinem Vermö-
gen, und seinen Kräften, insofern er durch diese zu erwerben
vermögend ist, einstehen. Beraubung der Freiheit, die z. B. bei
uns bei unvermögenden Schuldnern eintritt, kann nur als ein
untergeordnetes Mittel, um nicht Gefahr zu laufen, mit der
Person des Verpflichteten, seinen künftigen Erwerb zu verlie-
ren, stattfinden. Nun darf der Staat zwar den Beleidigten kein
rechtmässiges Mittel zur Entschädigung versagen, allein er
muss auch verhüten, dass nicht Rachsucht sich dieses Vorwands
gegen den Beleidiger bediene. Er muss dies um so mehr, als
im aussergesellschaftlichen Zustande diese dem Beleidigten,
wenn derselbe die Gränzen des Rechts überschritte, Wider-
stand leisten würde, und hingegen hier die unwiderstehliche
Macht des Staats ihn trifft, und als allgemeine Bestimmungen,
die immer da nothwendig sind, wo ein Dritter entscheiden soll,
dergleichen Vorwände immer eher begünstigen. Die Versiche-
rung der Person der Schuldner z. B. dürfte daher leicht noch
mehr Ausnahmen erfordern, als die meisten Gesetze davon
verstatten.
Handlungen, die mit gegenseitiger Einwilligung vorgenom-
men werden, sind völlig denjenigen gleich, welche Ein Mensch
für sich, ohne unmittelbare Beziehung auf andre ausübt, und
ich könnte daher bei ihnen nur dasjenige wiederholen, was ich
im Vorigen von diesen gesagt habe. Indess giebt es dennoch
unter ihnen Eine Gattung, welche völlig eigne Bestimmungen
nothwendig macht, diejenigen nämlich, die nicht gleich und auf
Einmal vollendet werden, sondern sich auf die Folge erstrecken.
Von dieser Art sind alle Willenserklärungen, aus welchen voll-
kommene Pflichten der Erklärenden entspringen, sie mögen
einseitig oder gegenseitig geschehen. Sie übertragen einen
Theil des Eigenthums von dem einen auf den andren, und die
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