Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. überall auch in den Landgütern des Augustsoder eines Senators aussuchen, eine Schuld wegen der Reparatur eines Hauses erhielt eine stillschweigende Hypothek, die Kin- der sollten nun auch von ihrer Mutter ohne Testament erben (Orphitianum), und einige Mißheyrathen wurden null und nichtig. -- Durch ein Edict besahl er allen Minderjährigen Curatoren zu geben, sobald ihr Gegner darum bitte, auch wenn er gar keine besondere Ur- sachen anführe, er verordnete regelmäßige Geburtsregister, und beförderte den bestän- digen Hang des Rechts, von dem, was nur einen historischen Grund hatte, abzuweichen. Seine Bestrafung der Selbsthülfe, die unter dem Nahmen des decretum D. Marci so be- kannt ist, enthielt nichts neues. §. 110. Ueber 80 Jahre lang hatte der Römische §. 111.
Theil I. bis Juſtinian. uͤberall auch in den Landguͤtern des Auguſtsoder eines Senators auſſuchen, eine Schuld wegen der Reparatur eines Hauſes erhielt eine ſtillſchweigende Hypothek, die Kin- der ſollten nun auch von ihrer Mutter ohne Teſtament erben (Orphitianum), und einige Mißheyrathen wurden null und nichtig. — Durch ein Edict beſahl er allen Minderjaͤhrigen Curatoren zu geben, ſobald ihr Gegner darum bitte, auch wenn er gar keine beſondere Ur- ſachen anfuͤhre, er verordnete regelmaͤßige Geburtsregiſter, und befoͤrderte den beſtaͤn- digen Hang des Rechts, von dem, was nur einen hiſtoriſchen Grund hatte, abzuweichen. Seine Beſtrafung der Selbſthuͤlfe, die unter dem Nahmen des decretum D. Marci ſo be- kannt iſt, enthielt nichts neues. §. 110. Ueber 80 Jahre lang hatte der Roͤmiſche §. 111.
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Theil I. bis Juſtinian.
uͤberall auch in den Landguͤtern des Auguſts
oder eines Senators auſſuchen, eine Schuld
wegen der Reparatur eines Hauſes erhielt
eine ſtillſchweigende Hypothek, die Kin-
der ſollten nun auch von ihrer Mutter ohne
Teſtament erben (Orphitianum), und einige
Mißheyrathen wurden null und nichtig. —
Durch ein Edict beſahl er allen Minderjaͤhrigen
Curatoren zu geben, ſobald ihr Gegner darum
bitte, auch wenn er gar keine beſondere Ur-
ſachen anfuͤhre, er verordnete regelmaͤßige
Geburtsregiſter, und befoͤrderte den beſtaͤn-
digen Hang des Rechts, von dem, was nur
einen hiſtoriſchen Grund hatte, abzuweichen.
Seine Beſtrafung der Selbſthuͤlfe, die unter
dem Nahmen des decretum D. Marci ſo be-
kannt iſt, enthielt nichts neues.
§. 110.
Ueber 80 Jahre lang hatte der Roͤmiſche
Staat das Gluͤck einer ununterbrochenen Rei-
he vortrefflicher Regenten ſo genoſſen, wie
wohl nie ein Reich in der Welt. Dieſes
Gluͤck mußte aufhoͤren; es war in der Regel,
daß es gerade bey einem zum Throne gebohr-
nen Auguſte, eher als bey einem andern,
aufhoͤrte, und wenn man vom Sohne Marc
Aurels nicht erwartet haͤtte, daß er ein zwey-
ter Nero ſeyn wuͤrde, ſo vergißt man, daß
Commodus auch der Sohn von Fauſtina
war.
§. 111.
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