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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 64.
VIII. Hat sich ein Individuum in den Schutz einer exterritorialen
Person geflüchtet, z. B. in deren Wohnung oder Carosse,
so kann, weil in jenem Verhältniß kein Asylrecht begründet
ist (§. 42.), die Auslieferung nicht verweigert werden; nur
ist auf eine den völkerrechtlichen Charakter des Exterritoria-
len schonende Weise zu verfahren. 1
IX. Kein Staat ist verbunden, eine angebotene Auslieferung an-
zunehmen, wenn er sich nicht dazu verpflichtet hat. 2 Will
der Zufluchtsstaat sich eines ihm lästigen Fremden entledi-
gen, so muß er denselben in das Gebiet seines Heimathstaa-
tes herüberversetzen, ohne daß ihm die Wiederannahme auf-
gedrungen werden kann.

Einige Staaten liefern niemals aus, wenn sie sich nicht durch
Verträge gebunden haben und gewähren in einzelnen Fällen höch-
stens einer fremden Regierung die Möglichkeit, sich der Person ei-
nes Verbrechers zu bemächtigen. 3



Zweiter Abschnitt.
Recht der Sachen
.
Arten derselben.

64. Auch in völkerrechtlicher Hinsicht sind die Sachen, d. i.
die Gegenstände der Rechte entweder körperliche oder unkörperliche,

1 Kluit, S. 94., wo auch die schon vorgekommenen Beispiele angeführt
sind. Vergl. B. de Martens, Manuel diplom. §. 31. Dessen Causes
celebres. 1827. I, p.
326. Nur der Römische Stuhl gestattet den frem-
den Gesandten ein Asylrecht bei geringeren Vergehen, nach einer Declara-
tion vom Sptbr. 1815.
2 Kluit, S. 91. Ein Vertrag der Art besteht zwischen Rußland und Preu-
ßen, vom 25. Mai 1816.
3 So ist die Britische Praxis. Foelix, p. 605. Die Verträge gehen nur
auf wenige Arten von Verbrechen. Den neuesten mit Frankreich vom
13. Febr. 1843 s. in Gazette des Trib. v. 21. März d. J.
Erſtes Buch. §. 64.
VIII. Hat ſich ein Individuum in den Schutz einer exterritorialen
Perſon geflüchtet, z. B. in deren Wohnung oder Caroſſe,
ſo kann, weil in jenem Verhältniß kein Aſylrecht begründet
iſt (§. 42.), die Auslieferung nicht verweigert werden; nur
iſt auf eine den völkerrechtlichen Charakter des Exterritoria-
len ſchonende Weiſe zu verfahren. 1
IX. Kein Staat iſt verbunden, eine angebotene Auslieferung an-
zunehmen, wenn er ſich nicht dazu verpflichtet hat. 2 Will
der Zufluchtsſtaat ſich eines ihm läſtigen Fremden entledi-
gen, ſo muß er denſelben in das Gebiet ſeines Heimathſtaa-
tes herüberverſetzen, ohne daß ihm die Wiederannahme auf-
gedrungen werden kann.

Einige Staaten liefern niemals aus, wenn ſie ſich nicht durch
Verträge gebunden haben und gewähren in einzelnen Fällen höch-
ſtens einer fremden Regierung die Möglichkeit, ſich der Perſon ei-
nes Verbrechers zu bemächtigen. 3



Zweiter Abſchnitt.
Recht der Sachen
.
Arten derſelben.

64. Auch in völkerrechtlicher Hinſicht ſind die Sachen, d. i.
die Gegenſtände der Rechte entweder körperliche oder unkörperliche,

1 Kluit, S. 94., wo auch die ſchon vorgekommenen Beiſpiele angeführt
ſind. Vergl. B. de Martens, Manuel diplom. §. 31. Deſſen Causes
célèbres. 1827. I, p.
326. Nur der Römiſche Stuhl geſtattet den frem-
den Geſandten ein Aſylrecht bei geringeren Vergehen, nach einer Declara-
tion vom Sptbr. 1815.
2 Kluit, S. 91. Ein Vertrag der Art beſteht zwiſchen Rußland und Preu-
ßen, vom 25. Mai 1816.
3 So iſt die Britiſche Praxis. Foelix, p. 605. Die Verträge gehen nur
auf wenige Arten von Verbrechen. Den neueſten mit Frankreich vom
13. Febr. 1843 ſ. in Gazette des Trib. v. 21. März d. J.
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[116/0140] Erſtes Buch. §. 64. VIII. Hat ſich ein Individuum in den Schutz einer exterritorialen Perſon geflüchtet, z. B. in deren Wohnung oder Caroſſe, ſo kann, weil in jenem Verhältniß kein Aſylrecht begründet iſt (§. 42.), die Auslieferung nicht verweigert werden; nur iſt auf eine den völkerrechtlichen Charakter des Exterritoria- len ſchonende Weiſe zu verfahren. 1 IX. Kein Staat iſt verbunden, eine angebotene Auslieferung an- zunehmen, wenn er ſich nicht dazu verpflichtet hat. 2 Will der Zufluchtsſtaat ſich eines ihm läſtigen Fremden entledi- gen, ſo muß er denſelben in das Gebiet ſeines Heimathſtaa- tes herüberverſetzen, ohne daß ihm die Wiederannahme auf- gedrungen werden kann. Einige Staaten liefern niemals aus, wenn ſie ſich nicht durch Verträge gebunden haben und gewähren in einzelnen Fällen höch- ſtens einer fremden Regierung die Möglichkeit, ſich der Perſon ei- nes Verbrechers zu bemächtigen. 3 Zweiter Abſchnitt. Recht der Sachen. Arten derſelben. 64. Auch in völkerrechtlicher Hinſicht ſind die Sachen, d. i. die Gegenſtände der Rechte entweder körperliche oder unkörperliche, 1 Kluit, S. 94., wo auch die ſchon vorgekommenen Beiſpiele angeführt ſind. Vergl. B. de Martens, Manuel diplom. §. 31. Deſſen Causes célèbres. 1827. I, p. 326. Nur der Römiſche Stuhl geſtattet den frem- den Geſandten ein Aſylrecht bei geringeren Vergehen, nach einer Declara- tion vom Sptbr. 1815. 2 Kluit, S. 91. Ein Vertrag der Art beſteht zwiſchen Rußland und Preu- ßen, vom 25. Mai 1816. 3 So iſt die Britiſche Praxis. Foelix, p. 605. Die Verträge gehen nur auf wenige Arten von Verbrechen. Den neueſten mit Frankreich vom 13. Febr. 1843 ſ. in Gazette des Trib. v. 21. März d. J.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/140>, abgerufen am 21.11.2024.