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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 60.
verfassungsmäßig besteht. Nur freundschaftliche Intercessio-
nen dürfen von Seiten fremder Mächte für den auswärti-
gen Unterthan einer anderen Statt finden. 1
Rechtsverhältnisse der Ausländer überhaupt.

60. Unterthanen auswärtiger Staaten stehen an und für sich
in keiner Abhängigkeit von einer fremden Staatsgewalt und kön-
nen auch durch dieselbe keine politischen oder staatsbürgerlichen Rechte
in ihrem eigenen oder einem dritten Staat ohne deren Zustimmung
erwerben. 2

Eine Abhängigkeit von fremden Staaten tritt nur ein:

wenn ein Ausländer in dem Bereiche derselben Rechte er-
werben oder genießen will; insbesondere
wegen seines dort befindlichen Grundbesitzes (§. 61.); endlich
wenn er ein fremdes Staatsgebiet betritt (§. 62.).

In Betreff des ersten Puncts steht es zwar in der Macht je-
des Staates, die Bedingungen zu bestimmen, unter welchen den
Ausländern ein rechtlicher Verkehr in seinem Bereiche gestattet sein
solle und sie vornehmlich von politischen und staatsbürgerlichen Be-
fugnissen auszuschließen; es sollte jedoch, wenn sich ein Staat ein-
mal dem Verkehr mit fremden Nationen öffnet, nie den Angehö-
rigen derselben der Genuß des Privatrechts (§. 14.) nach gleichem
Fuße mit den eigenen Unterthanen, bei völliger Gleichheit der Ver-
hältnisse, versagt werden 3 und eine Zurücksetzung derselben gegen

1 Vgl. hierüber die schon zuvor angeführte Abh. Fr. C. v. Mosers, in s.
kl. Schriften VI, 287. Günther, Völkerr. I, 280. Ehemals konnte man
Beschwerden über die Staatsgewalten durch eine denunciatio evangelica
bei dem Pabst anbringen. Alle Staaten haben indeß diesen kirchlichen Re-
curs beseitigt.
2 Folgt aus der Unabhängigkeit der Staatsgewalten. S. schon oben §. 33.
S. 58. Not. 1. Vergl. Günther, Völkerr. II, 262. 315. 323. v. Mar-
tens, Völkerr. §. 80. 87. Schmelzing, §. 142. Daher haben auch Er-
findungspatente eines Staates in einem anderen keine ausschließende Kraft.
Foelix, droit internat. p. 575 s.
3 Ueber den Grundsatz ist man gewiß längst im Allgemeinen einverstanden.
Vergl. v. Martens, Völkerr. §. 79. 93. Schmelzing, §. 132. 146. Es
kann auch nach den heutigen Verhältnissen ein Unterschied zwischen natio-
nalen und allgemeinen Civilrechten nicht mehr gemacht werden, wie zwi-
schen ius civile und ius gentium der Römer, ausgenommen insofern ver-
Erſtes Buch. §. 60.
verfaſſungsmäßig beſteht. Nur freundſchaftliche Interceſſio-
nen dürfen von Seiten fremder Mächte für den auswärti-
gen Unterthan einer anderen Statt finden. 1
Rechtsverhältniſſe der Ausländer überhaupt.

60. Unterthanen auswärtiger Staaten ſtehen an und für ſich
in keiner Abhängigkeit von einer fremden Staatsgewalt und kön-
nen auch durch dieſelbe keine politiſchen oder ſtaatsbürgerlichen Rechte
in ihrem eigenen oder einem dritten Staat ohne deren Zuſtimmung
erwerben. 2

Eine Abhängigkeit von fremden Staaten tritt nur ein:

wenn ein Ausländer in dem Bereiche derſelben Rechte er-
werben oder genießen will; insbeſondere
wegen ſeines dort befindlichen Grundbeſitzes (§. 61.); endlich
wenn er ein fremdes Staatsgebiet betritt (§. 62.).

In Betreff des erſten Puncts ſteht es zwar in der Macht je-
des Staates, die Bedingungen zu beſtimmen, unter welchen den
Ausländern ein rechtlicher Verkehr in ſeinem Bereiche geſtattet ſein
ſolle und ſie vornehmlich von politiſchen und ſtaatsbürgerlichen Be-
fugniſſen auszuſchließen; es ſollte jedoch, wenn ſich ein Staat ein-
mal dem Verkehr mit fremden Nationen öffnet, nie den Angehö-
rigen derſelben der Genuß des Privatrechts (§. 14.) nach gleichem
Fuße mit den eigenen Unterthanen, bei völliger Gleichheit der Ver-
hältniſſe, verſagt werden 3 und eine Zurückſetzung derſelben gegen

1 Vgl. hierüber die ſchon zuvor angeführte Abh. Fr. C. v. Moſers, in ſ.
kl. Schriften VI, 287. Günther, Völkerr. I, 280. Ehemals konnte man
Beſchwerden über die Staatsgewalten durch eine denunciatio evangelica
bei dem Pabſt anbringen. Alle Staaten haben indeß dieſen kirchlichen Re-
curs beſeitigt.
2 Folgt aus der Unabhängigkeit der Staatsgewalten. S. ſchon oben §. 33.
S. 58. Not. 1. Vergl. Günther, Völkerr. II, 262. 315. 323. v. Mar-
tens, Völkerr. §. 80. 87. Schmelzing, §. 142. Daher haben auch Er-
findungspatente eines Staates in einem anderen keine ausſchließende Kraft.
Foelix, droit internat. p. 575 s.
3 Ueber den Grundſatz iſt man gewiß längſt im Allgemeinen einverſtanden.
Vergl. v. Martens, Völkerr. §. 79. 93. Schmelzing, §. 132. 146. Es
kann auch nach den heutigen Verhältniſſen ein Unterſchied zwiſchen natio-
nalen und allgemeinen Civilrechten nicht mehr gemacht werden, wie zwi-
ſchen ius civile und ius gentium der Römer, ausgenommen inſofern ver-
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[108/0132] Erſtes Buch. §. 60. verfaſſungsmäßig beſteht. Nur freundſchaftliche Interceſſio- nen dürfen von Seiten fremder Mächte für den auswärti- gen Unterthan einer anderen Statt finden. 1 Rechtsverhältniſſe der Ausländer überhaupt. 60. Unterthanen auswärtiger Staaten ſtehen an und für ſich in keiner Abhängigkeit von einer fremden Staatsgewalt und kön- nen auch durch dieſelbe keine politiſchen oder ſtaatsbürgerlichen Rechte in ihrem eigenen oder einem dritten Staat ohne deren Zuſtimmung erwerben. 2 Eine Abhängigkeit von fremden Staaten tritt nur ein: wenn ein Ausländer in dem Bereiche derſelben Rechte er- werben oder genießen will; insbeſondere wegen ſeines dort befindlichen Grundbeſitzes (§. 61.); endlich wenn er ein fremdes Staatsgebiet betritt (§. 62.). In Betreff des erſten Puncts ſteht es zwar in der Macht je- des Staates, die Bedingungen zu beſtimmen, unter welchen den Ausländern ein rechtlicher Verkehr in ſeinem Bereiche geſtattet ſein ſolle und ſie vornehmlich von politiſchen und ſtaatsbürgerlichen Be- fugniſſen auszuſchließen; es ſollte jedoch, wenn ſich ein Staat ein- mal dem Verkehr mit fremden Nationen öffnet, nie den Angehö- rigen derſelben der Genuß des Privatrechts (§. 14.) nach gleichem Fuße mit den eigenen Unterthanen, bei völliger Gleichheit der Ver- hältniſſe, verſagt werden 3 und eine Zurückſetzung derſelben gegen 1 Vgl. hierüber die ſchon zuvor angeführte Abh. Fr. C. v. Moſers, in ſ. kl. Schriften VI, 287. Günther, Völkerr. I, 280. Ehemals konnte man Beſchwerden über die Staatsgewalten durch eine denunciatio evangelica bei dem Pabſt anbringen. Alle Staaten haben indeß dieſen kirchlichen Re- curs beſeitigt. 2 Folgt aus der Unabhängigkeit der Staatsgewalten. S. ſchon oben §. 33. S. 58. Not. 1. Vergl. Günther, Völkerr. II, 262. 315. 323. v. Mar- tens, Völkerr. §. 80. 87. Schmelzing, §. 142. Daher haben auch Er- findungspatente eines Staates in einem anderen keine ausſchließende Kraft. Foelix, droit internat. p. 575 s. 3 Ueber den Grundſatz iſt man gewiß längſt im Allgemeinen einverſtanden. Vergl. v. Martens, Völkerr. §. 79. 93. Schmelzing, §. 132. 146. Es kann auch nach den heutigen Verhältniſſen ein Unterſchied zwiſchen natio- nalen und allgemeinen Civilrechten nicht mehr gemacht werden, wie zwi- ſchen ius civile und ius gentium der Römer, ausgenommen inſofern ver-

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/132>, abgerufen am 21.11.2024.