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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden.

Caput V.

Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen.

Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen.

werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden.

Caput V.

Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen.

Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen.

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[24/0024] werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden. Caput V. Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen. Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/24>, abgerufen am 23.11.2024.