Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden. 17. Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden. 18. Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / citirt und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn. 19. Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden. 17. Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden. 18. Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / citirt und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn. 19. Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0098"/> unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>17.</head><lb/><lb/> <p>Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>18.</head><lb/><lb/> <p>Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / <hi rendition="#aq">citirt</hi> und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>19.</head><lb/><lb/> <p>Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0098]
unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden.
17.
Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.
18.
Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / citirt und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn.
19.
Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck
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