Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Lübisch / solches nochmahlen aufferlegen. Und da sie in ihrem Ungehorsahm verharren würden / die Pöen unverzüglich exequiren, und sie die Zeugen nicht destoweniger durch grössere Pöen, Pfandung oder Straffe / Zeugnüß zu geben angehalten werden. 20. Wann das Gegentheil zu dem vorhabenden Examine, auff einen gewissen Tag und Stunde citiret ist / und nicht erscheinet / sollen die Gerichtsverwaltere nicht destoweniger die Zeugen im Eyd nehmen / und mit dem Examine verfahren / wie hernacher folget. 21. Wann die Zeugen erscheinen / sollen sie von Zeugenführern / oder seinem Anwalde / fürgestellet / und auff vorgehende Vermahnung und Verwarnung / wegen Straffe des Meineydts / den Zeugen Eyd in der Form als in nechstem Titul folget / persöhnlich leisten / wofern sie dessen von dem Gegentheil nicht erlassen werden. 22. Und da die Sache hochwichtig / Leib und Lebens Straff auff sich trägt / oder schwere Injurien, und ansehnliche Erbschafft belangen thut / sollen die Lübisch / solches nochmahlen aufferlegen. Und da sie in ihrem Ungehorsahm verharren würden / die Pöen unverzüglich exequiren, und sie die Zeugen nicht destoweniger durch grössere Pöen, Pfandung oder Straffe / Zeugnüß zu geben angehalten werden. 20. Wann das Gegentheil zu dem vorhabenden Examine, auff einen gewissen Tag und Stunde citiret ist / und nicht erscheinet / sollen die Gerichtsverwaltere nicht destoweniger die Zeugen im Eyd nehmen / und mit dem Examine verfahren / wie hernacher folget. 21. Wann die Zeugen erscheinen / sollen sie von Zeugenführern / oder seinem Anwalde / fürgestellet / und auff vorgehende Vermahnung und Verwarnung / wegen Straffe des Meineydts / den Zeugen Eyd in der Form als in nechstem Titul folget / persöhnlich leisten / wofern sie dessen von dem Gegentheil nicht erlassen werden. 22. Und da die Sache hochwichtig / Leib und Lebens Straff auff sich trägt / oder schwere Injurien, und ansehnliche Erbschafft belangen thut / sollen die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0099"/> Lübisch / solches nochmahlen aufferlegen. Und da sie in ihrem Ungehorsahm verharren würden / die <hi rendition="#aq">Pöen</hi> unverzüglich <hi rendition="#aq">exequiren</hi>, und sie die Zeugen nicht destoweniger durch grössere <hi rendition="#aq">Pöen</hi>, Pfandung oder Straffe / Zeugnüß zu geben angehalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>20.</head><lb/><lb/> <p>Wann das Gegentheil zu dem vorhabenden <hi rendition="#aq">Examine</hi>, auff einen gewissen Tag und Stunde <hi rendition="#aq">citiret</hi> ist / und nicht erscheinet / sollen die Gerichtsverwaltere nicht destoweniger die Zeugen im Eyd nehmen / und mit dem <hi rendition="#aq">Examine</hi> verfahren / wie hernacher folget.</p> </div> <div n="3"> <head>21.</head><lb/><lb/> <p>Wann die Zeugen erscheinen / sollen sie von Zeugenführern / oder seinem Anwalde / fürgestellet / und auff vorgehende Vermahnung und Verwarnung / wegen Straffe des Meineydts / den Zeugen Eyd in der Form als in nechstem Titul folget / persöhnlich leisten / wofern sie dessen von dem Gegentheil nicht erlassen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>22.</head><lb/><lb/> <p>Und da die Sache hochwichtig / Leib und Lebens Straff auff sich trägt / oder schwere <hi rendition="#aq">Injurien</hi>, und ansehnliche Erbschafft belangen thut / sollen die </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0099]
Lübisch / solches nochmahlen aufferlegen. Und da sie in ihrem Ungehorsahm verharren würden / die Pöen unverzüglich exequiren, und sie die Zeugen nicht destoweniger durch grössere Pöen, Pfandung oder Straffe / Zeugnüß zu geben angehalten werden.
20.
Wann das Gegentheil zu dem vorhabenden Examine, auff einen gewissen Tag und Stunde citiret ist / und nicht erscheinet / sollen die Gerichtsverwaltere nicht destoweniger die Zeugen im Eyd nehmen / und mit dem Examine verfahren / wie hernacher folget.
21.
Wann die Zeugen erscheinen / sollen sie von Zeugenführern / oder seinem Anwalde / fürgestellet / und auff vorgehende Vermahnung und Verwarnung / wegen Straffe des Meineydts / den Zeugen Eyd in der Form als in nechstem Titul folget / persöhnlich leisten / wofern sie dessen von dem Gegentheil nicht erlassen werden.
22.
Und da die Sache hochwichtig / Leib und Lebens Straff auff sich trägt / oder schwere Injurien, und ansehnliche Erbschafft belangen thut / sollen die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/99 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/99>, abgerufen am 17.07.2024. |