Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.die Zeugen ausserhalb unser Bothmäßigkeit / so hat er zu Producirung derselben sechs Wochen: Seyn sie aber in einem frembden Königreiche / so sol er dieselben innerhalb Jahrs und Tages / bey Verlust seiner Gezeugnüß / vorzubringen schüldig seyn. Da aber der Zeugenführer in beyden letzten Fällen längere Zeit bedürffte / sol er dieselbige Gerichtlich bitten / welche ihm alsdann / nach angehörter seines Gegentheils Einrede / und gestalten Sachen / zu- oder aberkandt werden sol. 15. Gleichmäßige Dilation wird dem jenigen gegönnet / der sich auff einen Warendt oder Bürgen / der für die Eviction gelobet hat / ziehen thut / und da der Beklagter den Warendt in bestimbter Zeit nicht producirt, wird er niederfällig erkandt. 16. Da ein oder mehr Zeugen frembder Bottmäßigkeit unterworffen / sollen dem Zeugenführer auff sein Anruffen von uns dem Rath / oder den Richte-Herren / Compaß-Brieffe mitgetheilet / und die Beweisungs-Articul / sampt der Zeugen Namen / eingeschlossen / dem Richter / darunter die Zeugen wohnen / überschicket / und nach Verhörung der Zeugen / ihre Aussage wiederumm die Zeugen ausserhalb unser Bothmäßigkeit / so hat er zu Producirung derselben sechs Wochen: Seyn sie aber in einem frembden Königreiche / so sol er dieselben innerhalb Jahrs und Tages / bey Verlust seiner Gezeugnüß / vorzubringen schüldig seyn. Da aber der Zeugenführer in beyden letzten Fällen längere Zeit bedürffte / sol er dieselbige Gerichtlich bitten / welche ihm alsdann / nach angehörter seines Gegentheils Einrede / und gestalten Sachen / zu- oder aberkandt werden sol. 15. Gleichmäßige Dilation wird dem jenigen gegönnet / der sich auff einen Warendt oder Bürgen / der für die Eviction gelobet hat / ziehen thut / und da der Beklagter den Warendt in bestimbter Zeit nicht producirt, wird er niederfällig erkandt. 16. Da ein oder mehr Zeugen frembder Bottmäßigkeit unterworffen / sollen dem Zeugenführer auff sein Anruffen von uns dem Rath / oder den Richte-Herren / Compaß-Brieffe mitgetheilet / und die Beweisungs-Articul / sampt der Zeugen Namen / eingeschlossen / dem Richter / darunter die Zeugen wohnen / überschicket / und nach Verhörung der Zeugen / ihre Aussage wiederumm <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0097"/> die Zeugen ausserhalb unser Bothmäßigkeit / so hat er zu <hi rendition="#aq">Produci</hi>rung derselben sechs Wochen: Seyn sie aber in einem frembden Königreiche / so sol er dieselben innerhalb Jahrs und Tages / bey Verlust seiner Gezeugnüß / vorzubringen schüldig seyn. Da aber der Zeugenführer in beyden letzten Fällen längere Zeit bedürffte / sol er dieselbige Gerichtlich bitten / welche ihm alsdann / nach angehörter seines Gegentheils Einrede / und gestalten Sachen / zu- oder aberkandt werden sol.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Gleichmäßige <hi rendition="#aq">Dilation</hi> wird dem jenigen gegönnet / der sich auff einen Warendt oder Bürgen / der für die <hi rendition="#aq">Eviction</hi> gelobet hat / ziehen thut / und da der Beklagter den Warendt in bestimbter Zeit nicht <hi rendition="#aq">producirt</hi>, wird er niederfällig erkandt.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>Da ein oder mehr Zeugen frembder Bottmäßigkeit unterworffen / sollen dem Zeugenführer auff sein Anruffen von uns dem Rath / oder den Richte-Herren / Compaß-Brieffe mitgetheilet / und die Beweisungs-Articul / sampt der Zeugen Namen / eingeschlossen / dem Richter / darunter die Zeugen wohnen / überschicket / und nach Verhörung der Zeugen / ihre Aussage wiederumm </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0097]
die Zeugen ausserhalb unser Bothmäßigkeit / so hat er zu Producirung derselben sechs Wochen: Seyn sie aber in einem frembden Königreiche / so sol er dieselben innerhalb Jahrs und Tages / bey Verlust seiner Gezeugnüß / vorzubringen schüldig seyn. Da aber der Zeugenführer in beyden letzten Fällen längere Zeit bedürffte / sol er dieselbige Gerichtlich bitten / welche ihm alsdann / nach angehörter seines Gegentheils Einrede / und gestalten Sachen / zu- oder aberkandt werden sol.
15.
Gleichmäßige Dilation wird dem jenigen gegönnet / der sich auff einen Warendt oder Bürgen / der für die Eviction gelobet hat / ziehen thut / und da der Beklagter den Warendt in bestimbter Zeit nicht producirt, wird er niederfällig erkandt.
16.
Da ein oder mehr Zeugen frembder Bottmäßigkeit unterworffen / sollen dem Zeugenführer auff sein Anruffen von uns dem Rath / oder den Richte-Herren / Compaß-Brieffe mitgetheilet / und die Beweisungs-Articul / sampt der Zeugen Namen / eingeschlossen / dem Richter / darunter die Zeugen wohnen / überschicket / und nach Verhörung der Zeugen / ihre Aussage wiederumm
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/97>, abgerufen am 17.07.2024. |