Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Es müssen gleichwol dieselben Güter mit gelden / den Schaden der geworffenen Güter / nach dem Taxt als sie zu der Zeit werth seyn / und nicht nach der Werthe / den sie hatten / ehe dann sie verdorben seyn. 5. Wäre es auch daß man Ungewitters halben Gut würffe / aus einem Schiffe in die See / und die See / in der Werffung in das Schif käme / und nehme dar Gut von der Bord / in der Zeit als man würffe / vor oder nach / und das Gut geräumet wäre von dem andern Gute / dar es mit belegt war / daß die See also außgeworffen hätte / und man daß beweisen möchte mit dem Schiffer / und den jenigen die in dem Schiffe wären: so sol man das Gut / das die See also außgeworffen hat / zu Rechte gelten / gleich andern geworffenen Gütern. 6. Wann jemand geworffene Güter wieder erlangt / so darf man dieselben nicht gelten / seyn sie aber vergolten / so sol er das Geld erstatten / oder er sol die Güter lassen folgen / denen / die sie haben müssen gelten. Es müssen gleichwol dieselben Güter mit gelden / den Schaden der geworffenen Güter / nach dem Taxt als sie zu der Zeit werth seyn / und nicht nach der Werthe / den sie hatten / ehe dann sie verdorben seyn. 5. Wäre es auch daß man Ungewitters halben Gut würffe / aus einem Schiffe in die See / und die See / in der Werffung in das Schif käme / und nehme dar Gut von der Bord / in der Zeit als man würffe / vor oder nach / und das Gut geräumet wäre von dem andern Gute / dar es mit belegt war / daß die See also außgeworffen hätte / und man daß beweisen möchte mit dem Schiffer / und den jenigen die in dem Schiffe wären: so sol man das Gut / das die See also außgeworffen hat / zu Rechte gelten / gleich andern geworffenen Gütern. 6. Wann jemand geworffene Güter wieder erlangt / so darf man dieselben nicht gelten / seyn sie aber vergolten / so sol er das Geld erstatten / oder er sol die Güter lassen folgen / denen / die sie haben müssen gelten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0270"/> Es müssen gleichwol dieselben Güter mit gelden / den Schaden der geworffenen Güter / nach dem Taxt als sie zu der Zeit werth seyn / und nicht nach der Werthe / den sie hatten / ehe dann sie verdorben seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wäre es auch daß man Ungewitters halben Gut würffe / aus einem Schiffe in die See / und die See / in der Werffung in das Schif käme / und nehme dar Gut von der Bord / in der Zeit als man würffe / vor oder nach / und das Gut geräumet wäre von dem andern Gute / dar es mit belegt war / daß die See also außgeworffen hätte / und man daß beweisen möchte mit dem Schiffer / und den jenigen die in dem Schiffe wären: so sol man das Gut / das die See also außgeworffen hat / zu Rechte gelten / gleich andern geworffenen Gütern.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Wann jemand geworffene Güter wieder erlangt / so darf man dieselben nicht gelten / seyn sie aber vergolten / so sol er das Geld erstatten / oder er sol die Güter lassen folgen / denen / die sie haben müssen gelten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0270]
Es müssen gleichwol dieselben Güter mit gelden / den Schaden der geworffenen Güter / nach dem Taxt als sie zu der Zeit werth seyn / und nicht nach der Werthe / den sie hatten / ehe dann sie verdorben seyn.
5.
Wäre es auch daß man Ungewitters halben Gut würffe / aus einem Schiffe in die See / und die See / in der Werffung in das Schif käme / und nehme dar Gut von der Bord / in der Zeit als man würffe / vor oder nach / und das Gut geräumet wäre von dem andern Gute / dar es mit belegt war / daß die See also außgeworffen hätte / und man daß beweisen möchte mit dem Schiffer / und den jenigen die in dem Schiffe wären: so sol man das Gut / das die See also außgeworffen hat / zu Rechte gelten / gleich andern geworffenen Gütern.
6.
Wann jemand geworffene Güter wieder erlangt / so darf man dieselben nicht gelten / seyn sie aber vergolten / so sol er das Geld erstatten / oder er sol die Güter lassen folgen / denen / die sie haben müssen gelten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/270>, abgerufen am 22.02.2025. |