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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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7.

So jemand von dem Schiffs-Volcke etwas mehr / dann seine bescheidene Führung / darinnen er von Haverey gefreyet ist / eingeschiffet hat / davon gibt er Haverey andern gleich.

8.

Wann ein Schiff an Grund siegelt / und es ist zu befahren / das Schif und Gut möchte Schaden leiden / könte man daselbst haben kleine Schiffe / was das kostet / sollen bezahlen Schif / Gut und Fracht / gleich Werfgelde; und wäre dar kein Kaufmann in dem Schiffe / als es an Grund siegelte / so mag der Schiffer mit zween Schifmännern schweren / wil man es ihnen nicht zugläuben / daß Schif und Gut in Noth gewesen ist.

9.

Erfordet es die Noth / daß man ein Schif muß leichten / damit es über Grund kommen / und desto besser in die Hafe müge gebracht werden / da dann ein Theil der Güter in das Both oder Nachen / gelosset / und damit versüncken und umbkämen / den Schaden muß man rechnen über das Schif / Gut und Fracht; bliebe aber hernach das Schif mit den Gütern / den

7.

So jemand von dem Schiffs-Volcke etwas mehr / dann seine bescheidene Führung / darinnen er von Haverey gefreyet ist / eingeschiffet hat / davon gibt er Haverey andern gleich.

8.

Wann ein Schiff an Grund siegelt / und es ist zu befahren / das Schif und Gut möchte Schaden leiden / könte man daselbst haben kleine Schiffe / was das kostet / sollen bezahlen Schif / Gut und Fracht / gleich Werfgelde; und wäre dar kein Kaufmann in dem Schiffe / als es an Grund siegelte / so mag der Schiffer mit zween Schifmännern schweren / wil man es ihnen nicht zugläuben / daß Schif und Gut in Noth gewesen ist.

9.

Erfordet es die Noth / daß man ein Schif muß leichten / damit es über Grund kommen / und desto besser in die Hafe müge gebracht werden / da dann ein Theil der Güter in das Both oder Nachen / gelosset / und damit versüncken und umbkämen / den Schaden muß man rechnen über das Schif / Gut und Fracht; bliebe aber hernach das Schif mit den Gütern / den

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[0271] 7. So jemand von dem Schiffs-Volcke etwas mehr / dann seine bescheidene Führung / darinnen er von Haverey gefreyet ist / eingeschiffet hat / davon gibt er Haverey andern gleich. 8. Wann ein Schiff an Grund siegelt / und es ist zu befahren / das Schif und Gut möchte Schaden leiden / könte man daselbst haben kleine Schiffe / was das kostet / sollen bezahlen Schif / Gut und Fracht / gleich Werfgelde; und wäre dar kein Kaufmann in dem Schiffe / als es an Grund siegelte / so mag der Schiffer mit zween Schifmännern schweren / wil man es ihnen nicht zugläuben / daß Schif und Gut in Noth gewesen ist. 9. Erfordet es die Noth / daß man ein Schif muß leichten / damit es über Grund kommen / und desto besser in die Hafe müge gebracht werden / da dann ein Theil der Güter in das Both oder Nachen / gelosset / und damit versüncken und umbkämen / den Schaden muß man rechnen über das Schif / Gut und Fracht; bliebe aber hernach das Schif mit den Gütern / den

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/271>, abgerufen am 21.11.2024.