Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.hat; Alle Güter seyn pflichtig den Schaden mit zutragen / außbenommen freye Leute und Proviant / der zu Unterhaltung und Zehrung wird mit geführet / der Güter Werthe sol man rechnen / als das ander geldet in dem Marckte / und das Schiff nach seiner Werthe / als der Schiffer es gesetzet / beneben der Fracht / und haben die Kaufleute die Wahl / ob sie es dafür annehmen oder dem Schiffer lassen wollen; da aber die Mast / Ancker / Takel und Taue / von der Macht des Sturms oder Ungewitters zerbrechen / oder verlohren würden / den Schaden kan man nicht über alle rechnen. 3. Hat jemand bahr Geld / Perlen / oder Edelgestein bey sich in dem Schiff / und man aus Noth werffen muß; er sage dasselbe von sich oder nicht / so sol er gleichwohl nicht desto weniger / andern / die Güter in dem Schiffe haben / gleich / Haverey geben und bezahlen. 4. Wären etliche Güter / über der Werffung / verärgert / oder gantz vernichtiget / den Schaden sol man rechnen über Schif / Gut / und die Fracht: wären aber Güter vor oder nach / und nicht in der Werffunge verdorben / den Schaden rechnet man nicht auff Haverey / hat; Alle Güter seyn pflichtig den Schaden mit zutragen / außbenommen freye Leute und Proviant / der zu Unterhaltung und Zehrung wird mit geführet / der Güter Werthe sol man rechnen / als das ander geldet in dem Marckte / und das Schiff nach seiner Werthe / als der Schiffer es gesetzet / beneben der Fracht / und haben die Kaufleute die Wahl / ob sie es dafür annehmen oder dem Schiffer lassen wollen; da aber die Mast / Ancker / Takel und Taue / von der Macht des Sturms oder Ungewitters zerbrechen / oder verlohren würden / den Schaden kan man nicht über alle rechnen. 3. Hat jemand bahr Geld / Perlen / oder Edelgestein bey sich in dem Schiff / und man aus Noth werffen muß; er sage dasselbe von sich oder nicht / so sol er gleichwohl nicht desto weniger / andern / die Güter in dem Schiffe haben / gleich / Haverey geben und bezahlen. 4. Wären etliche Güter / über der Werffung / verärgert / oder gantz vernichtiget / den Schaden sol man rechnen über Schif / Gut / und die Fracht: wären aber Güter vor oder nach / und nicht in der Werffunge verdorben / den Schaden rechnet man nicht auff Haverey / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0269"/> hat; Alle Güter seyn pflichtig den Schaden mit zutragen / außbenommen freye Leute und Proviant / der zu Unterhaltung und Zehrung wird mit geführet / der Güter Werthe sol man rechnen / als das ander geldet in dem Marckte / und das Schiff nach seiner Werthe / als der Schiffer es gesetzet / beneben der Fracht / und haben die Kaufleute die Wahl / ob sie es dafür annehmen oder dem Schiffer lassen wollen; da aber die Mast / Ancker / Takel und Taue / von der Macht des Sturms oder Ungewitters zerbrechen / oder verlohren würden / den Schaden kan man nicht über alle rechnen.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Hat jemand bahr Geld / Perlen / oder Edelgestein bey sich in dem Schiff / und man aus Noth werffen muß; er sage dasselbe von sich oder nicht / so sol er gleichwohl nicht desto weniger / andern / die Güter in dem Schiffe haben / gleich / Haverey geben und bezahlen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wären etliche Güter / über der Werffung / verärgert / oder gantz vernichtiget / den Schaden sol man rechnen über Schif / Gut / und die Fracht: wären aber Güter vor oder nach / und nicht in der Werffunge verdorben / den Schaden rechnet man nicht auff Haverey / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0269]
hat; Alle Güter seyn pflichtig den Schaden mit zutragen / außbenommen freye Leute und Proviant / der zu Unterhaltung und Zehrung wird mit geführet / der Güter Werthe sol man rechnen / als das ander geldet in dem Marckte / und das Schiff nach seiner Werthe / als der Schiffer es gesetzet / beneben der Fracht / und haben die Kaufleute die Wahl / ob sie es dafür annehmen oder dem Schiffer lassen wollen; da aber die Mast / Ancker / Takel und Taue / von der Macht des Sturms oder Ungewitters zerbrechen / oder verlohren würden / den Schaden kan man nicht über alle rechnen.
3.
Hat jemand bahr Geld / Perlen / oder Edelgestein bey sich in dem Schiff / und man aus Noth werffen muß; er sage dasselbe von sich oder nicht / so sol er gleichwohl nicht desto weniger / andern / die Güter in dem Schiffe haben / gleich / Haverey geben und bezahlen.
4.
Wären etliche Güter / über der Werffung / verärgert / oder gantz vernichtiget / den Schaden sol man rechnen über Schif / Gut / und die Fracht: wären aber Güter vor oder nach / und nicht in der Werffunge verdorben / den Schaden rechnet man nicht auff Haverey /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/269>, abgerufen am 17.07.2024. |