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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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wäre es dann ihr Wille nicht / und dem Schiffer / sampt zweyen oder dreyen von den Schiffmännern deuchte / daß es wäre besser gethan / als gelassen / so mügen sie werffen / und wann der Kauffmann überkömpt / so mügen zwey oder drey / die mit in dem Schiffe gewesen / und gute Leute seyn / schweren / daß es die Noth gewesen sey. Wäre auch kein Kauffmann in dem Schiffe / was dann dem Schiffer / sampt dem meisten theil im Schiffe gut bedeuchte / daß sol man thun.

2.

Wann ein Schiffer in vorstehender Wassersnoth / zu Errettung Schiffs und Guts / einige Güter werffet / den Schaden sol man rechnen über Schiff und Gut / geworffen und ungeworffen / und der Schiffer muß die Güter an sich halten biß zu der Zeit / daß der Schade nach Antheil eines jeden Guts belegt ist. Da aber der Frachtleute jemand unvermügen würde / den Schaden mit zu belegen / da darff der Schiffer nicht vor stehen. Würde auch die Mast / umb Schiff und Gut zu retten / gehauen / oder Takel / Ancker oder Tau gekervet / der Schade gehet über Schif und Gut / wie vorher gemeldet; jedoch ist der Schiffer schüldig den Kaufmann zu fragen / und gebe er nicht Vollbordt darzu / darumb darff der Schiffer das nicht lassen / mag er schweren selb dritte / als er zu Lande kömpt / daß es die hohe Noth erfordert

wäre es dann ihr Wille nicht / und dem Schiffer / sampt zweyen oder dreyen von den Schiffmännern deuchte / daß es wäre besser gethan / als gelassen / so mügen sie werffen / und wann der Kauffmann überkömpt / so mügen zwey oder drey / die mit in dem Schiffe gewesen / und gute Leute seyn / schweren / daß es die Noth gewesen sey. Wäre auch kein Kauffmann in dem Schiffe / was dann dem Schiffer / sampt dem meisten theil im Schiffe gut bedeuchte / daß sol man thun.

2.

Wann ein Schiffer in vorstehender Wassersnoth / zu Errettung Schiffs und Guts / einige Güter werffet / den Schaden sol man rechnen über Schiff und Gut / geworffen und ungeworffen / und der Schiffer muß die Güter an sich halten biß zu der Zeit / daß der Schade nach Antheil eines jeden Guts belegt ist. Da aber der Frachtleute jemand unvermügen würde / den Schaden mit zu belegen / da darff der Schiffer nicht vor stehen. Würde auch die Mast / umb Schiff und Gut zu retten / gehauen / oder Takel / Ancker oder Tau gekervet / der Schade gehet über Schif und Gut / wie vorher gemeldet; jedoch ist der Schiffer schüldig den Kaufmann zu fragen / und gebe er nicht Vollbordt darzu / darumb darff der Schiffer das nicht lassen / mag er schweren selb dritte / als er zu Lande kömpt / daß es die hohe Noth erfordert

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[0268] wäre es dann ihr Wille nicht / und dem Schiffer / sampt zweyen oder dreyen von den Schiffmännern deuchte / daß es wäre besser gethan / als gelassen / so mügen sie werffen / und wann der Kauffmann überkömpt / so mügen zwey oder drey / die mit in dem Schiffe gewesen / und gute Leute seyn / schweren / daß es die Noth gewesen sey. Wäre auch kein Kauffmann in dem Schiffe / was dann dem Schiffer / sampt dem meisten theil im Schiffe gut bedeuchte / daß sol man thun. 2. Wann ein Schiffer in vorstehender Wassersnoth / zu Errettung Schiffs und Guts / einige Güter werffet / den Schaden sol man rechnen über Schiff und Gut / geworffen und ungeworffen / und der Schiffer muß die Güter an sich halten biß zu der Zeit / daß der Schade nach Antheil eines jeden Guts belegt ist. Da aber der Frachtleute jemand unvermügen würde / den Schaden mit zu belegen / da darff der Schiffer nicht vor stehen. Würde auch die Mast / umb Schiff und Gut zu retten / gehauen / oder Takel / Ancker oder Tau gekervet / der Schade gehet über Schif und Gut / wie vorher gemeldet; jedoch ist der Schiffer schüldig den Kaufmann zu fragen / und gebe er nicht Vollbordt darzu / darumb darff der Schiffer das nicht lassen / mag er schweren selb dritte / als er zu Lande kömpt / daß es die hohe Noth erfordert

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/268>, abgerufen am 21.11.2024.