Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.die volle Fracht zugeben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stäte erlangen könte / daß sol dem Kauffmann zu gute kommen; Imgleichen auch / wann ein Kaufmann sein Gut binnen Landes aus dem Schiff begehrte zulössen / und man ohne Behinderung der Reise / darbey kommen könte / sol er dem Schiffer die volle Fracht geben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stätte bekommen könte / das sol der Kauffmann haben zu geniessen: wann aber die Kaufleute dessen einig / daß sie ihre Güter sämptlich alle lössen wollen / sollen sie mit halber Fracht frey seyn. TITULVS XVI. Von Werffung und geworffenem Gute: ARTICULUS 1. Ist ein Schiff in Wassersnoth / und der Schiffer begehrte zu werffen / so sol man die Frachtleute fragen / ob es ihr Wille sey / die volle Fracht zugeben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stäte erlangen könte / daß sol dem Kauffmann zu gute kommen; Imgleichen auch / wann ein Kaufmann sein Gut binnen Landes aus dem Schiff begehrte zulössen / und man ohne Behinderung der Reise / darbey kommen könte / sol er dem Schiffer die volle Fracht geben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stätte bekommen könte / das sol der Kauffmann haben zu geniessen: wann aber die Kaufleute dessen einig / daß sie ihre Güter sämptlich alle lössen wollen / sollen sie mit halber Fracht frey seyn. TITULVS XVI. Von Werffung und geworffenem Gute: ARTICULUS 1. Ist ein Schiff in Wassersnoth / und der Schiffer begehrte zu werffen / so sol man die Frachtleute fragen / ob es ihr Wille sey / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0267"/> die volle Fracht zugeben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stäte erlangen könte / daß sol dem Kauffmann zu gute kommen; Imgleichen auch / wann ein Kaufmann sein Gut binnen Landes aus dem Schiff begehrte zulössen / und man ohne Behinderung der Reise / darbey kommen könte / sol er dem Schiffer die volle Fracht geben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stätte bekommen könte / das sol der Kauffmann haben zu geniessen: wann aber die Kaufleute dessen einig / daß sie ihre Güter sämptlich alle lössen wollen / sollen sie mit halber Fracht frey seyn.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS XVI.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Werffung und geworffenem Gute:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Ist ein Schiff in Wassersnoth / und der Schiffer begehrte zu werffen / so sol man die Frachtleute fragen / ob es ihr Wille sey / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0267]
die volle Fracht zugeben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stäte erlangen könte / daß sol dem Kauffmann zu gute kommen; Imgleichen auch / wann ein Kaufmann sein Gut binnen Landes aus dem Schiff begehrte zulössen / und man ohne Behinderung der Reise / darbey kommen könte / sol er dem Schiffer die volle Fracht geben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stätte bekommen könte / das sol der Kauffmann haben zu geniessen: wann aber die Kaufleute dessen einig / daß sie ihre Güter sämptlich alle lössen wollen / sollen sie mit halber Fracht frey seyn.
TITULVS XVI.
Von Werffung und geworffenem Gute:
ARTICULUS 1.
Ist ein Schiff in Wassersnoth / und der Schiffer begehrte zu werffen / so sol man die Frachtleute fragen / ob es ihr Wille sey /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/267>, abgerufen am 17.07.2024. |