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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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restituiren / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn.

17.

Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle Exception gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders.

18.

So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen Possesion und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der Possesion, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn.

19.

Wird jemand in Kauffen und Verkauffen / über den halben Theil des rechten Werts übernommen

restituiren / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn.

17.

Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle Exception gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders.

18.

So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen Possesion und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der Possesion, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn.

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[0218] restituiren / und ihm darüber noch den zehenden Pfenning von der gantzen Kauff-Summen geben / und weiter zu nichts verbunden seyn. 17. Wann ein Mann Korn / Holtz / Ochsen / Schweine / Schaaffe / Pferde / und dergleichen fahrende Haab auff dem freyen Marckte / oder auch in den Schiffen / besehen und gekaufft hat / auch darauff an seine Behausung und Gewehr bracht / daß muß er ohne alle Exception gelten und bezahlen / es wären dann ihre Vorworte anders. 18. So einer sein Gut zweyen Personen zu unterschiedlicher Zeit absonderlich verkaufft / und folgends Streit fürfällt / daß sie es beyde haben wollen: so sol das Gut bey dem bleiben / so desselbigen Possesion und Besitz ohne Betrug erlanget. Da aber ihrer keiner in der Possesion, sol der vorgezogen werden / damit der erste Kauf geschlossen / und der Verkäuffer des andern / so abtreten muß / Willen zu machen schüldig seyn. 19. Wird jemand in Kauffen und Verkauffen / über den halben Theil des rechten Werts übernommen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/218>, abgerufen am 30.12.2024.