Ausserdem können die Souverains noch in verschie- dene andere persönliche Verhältnisse gegen einander kommen, die aber blos von verschiedenen Zufällen ab- hangen und gröstenteils nicht in das Völkerrecht gehö- ren. So wurde z. B. König Heinrich IV. in Frank- reich für sich und seine Nachkommen von der Republik Venedig naturalisirt a]. Ein nicht unwichtiger Punct ist noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachstechung der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge- heimnisse des andern zu kommen sucht. Nach Mo- sersb] Meinung wird dieses Unternehmen zwar öffent- lich gemisbilligt, pflegt aber doch häufig zu geschehen.
a]Lettres du Cardinal d'Ossat Tom. IV. p. 206. edit. d'Amst. 1732.
b] Erste Grundlehren S. 50.
§. 8. Befreiungen der Privatgüter.
Die persönlichen Freiheiten der Souverains in einem fremden Territorium erstrecken sich nicht auf die unbeweglichen Güter, welche er daselbst als Privat- person besitzt a]. In Ansehung dieser muß er sich den Landesgesetzen unterwerfen b]. Die beweglichen Güter aber, welche ein Souverain durch des andern Terri- torium schaffen läßt, sind dem Herkommen nach, auf vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul- den der Regenten werden wie andere Ansprüche behan- delt, und es ist etwas seltenes, daß einer für des an-
dern
Von den perſoͤnl. Verhaͤltniſſen d. Regenten ꝛc.
§. 7. Uebrige perſoͤnliche Verhaͤltniſſe.
Auſſerdem koͤnnen die Souverains noch in verſchie- dene andere perſoͤnliche Verhaͤltniſſe gegen einander kommen, die aber blos von verſchiedenen Zufaͤllen ab- hangen und groͤſtenteils nicht in das Voͤlkerrecht gehoͤ- ren. So wurde z. B. Koͤnig Heinrich IV. in Frank- reich fuͤr ſich und ſeine Nachkommen von der Republik Venedig naturaliſirt a]. Ein nicht unwichtiger Punct iſt noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachſtechung der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge- heimniſſe des andern zu kommen ſucht. Nach Mo- ſersb] Meinung wird dieſes Unternehmen zwar oͤffent- lich gemisbilligt, pflegt aber doch haͤufig zu geſchehen.
a]Lettres du Cardinal d’Oſſat Tom. IV. p. 206. edit. d’Amſt. 1732.
b] Erſte Grundlehren S. 50.
§. 8. Befreiungen der Privatguͤter.
Die perſoͤnlichen Freiheiten der Souverains in einem fremden Territorium erſtrecken ſich nicht auf die unbeweglichen Guͤter, welche er daſelbſt als Privat- perſon beſitzt a]. In Anſehung dieſer muß er ſich den Landesgeſetzen unterwerfen b]. Die beweglichen Guͤter aber, welche ein Souverain durch des andern Terri- torium ſchaffen laͤßt, ſind dem Herkommen nach, auf vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul- den der Regenten werden wie andere Anſpruͤche behan- delt, und es iſt etwas ſeltenes, daß einer fuͤr des an-
dern
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0496"n="482"/><fwplace="top"type="header">Von den perſoͤnl. Verhaͤltniſſen d. Regenten ꝛc.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 7.<lb/><hirendition="#g">Uebrige perſoͤnliche Verhaͤltniſſe</hi>.</head><lb/><p>Auſſerdem koͤnnen die Souverains noch in verſchie-<lb/>
dene andere perſoͤnliche Verhaͤltniſſe gegen einander<lb/>
kommen, die aber blos von verſchiedenen Zufaͤllen ab-<lb/>
hangen und groͤſtenteils nicht in das Voͤlkerrecht gehoͤ-<lb/>
ren. So wurde z. B. Koͤnig Heinrich <hirendition="#aq">IV.</hi> in Frank-<lb/>
reich fuͤr ſich und ſeine Nachkommen von der Republik<lb/>
Venedig naturaliſirt <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">a</hi></hi>]. Ein nicht unwichtiger Punct<lb/>
iſt noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachſtechung<lb/>
der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge-<lb/>
heimniſſe des andern zu kommen ſucht. Nach <hirendition="#fr">Mo-<lb/>ſers</hi><hirendition="#aq"><hirendition="#sup">b</hi></hi>] Meinung wird dieſes Unternehmen zwar oͤffent-<lb/>
lich gemisbilligt, pflegt aber doch haͤufig zu geſchehen.</p><lb/><noteplace="end"n="a]"><hirendition="#aq">Lettres du Cardinal <hirendition="#i">d’Oſſat</hi> Tom. IV. p. 206. edit.<lb/>
d’Amſt.</hi> 1732.</note><lb/><noteplace="end"n="b]">Erſte Grundlehren S. 50.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 8.<lb/><hirendition="#g">Befreiungen der Privatguͤter</hi>.</head><lb/><p>Die perſoͤnlichen Freiheiten der Souverains in<lb/>
einem fremden Territorium erſtrecken ſich nicht auf die<lb/>
unbeweglichen Guͤter, welche er daſelbſt als Privat-<lb/>
perſon beſitzt <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">a</hi></hi>]. In Anſehung dieſer muß er ſich den<lb/>
Landesgeſetzen unterwerfen <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">b</hi></hi>]. Die beweglichen Guͤter<lb/>
aber, welche ein Souverain durch des andern Terri-<lb/>
torium ſchaffen laͤßt, ſind dem Herkommen nach, auf<lb/>
vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul-<lb/>
den der Regenten werden wie andere Anſpruͤche behan-<lb/>
delt, und es iſt etwas ſeltenes, daß einer fuͤr des an-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">dern</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[482/0496]
Von den perſoͤnl. Verhaͤltniſſen d. Regenten ꝛc.
§. 7.
Uebrige perſoͤnliche Verhaͤltniſſe.
Auſſerdem koͤnnen die Souverains noch in verſchie-
dene andere perſoͤnliche Verhaͤltniſſe gegen einander
kommen, die aber blos von verſchiedenen Zufaͤllen ab-
hangen und groͤſtenteils nicht in das Voͤlkerrecht gehoͤ-
ren. So wurde z. B. Koͤnig Heinrich IV. in Frank-
reich fuͤr ſich und ſeine Nachkommen von der Republik
Venedig naturaliſirt a]. Ein nicht unwichtiger Punct
iſt noch die Erbrechung ihrer Briefe und Nachſtechung
der Sigille, wodurch der eine zuweilen hinter die Ge-
heimniſſe des andern zu kommen ſucht. Nach Mo-
ſers b] Meinung wird dieſes Unternehmen zwar oͤffent-
lich gemisbilligt, pflegt aber doch haͤufig zu geſchehen.
a] Lettres du Cardinal d’Oſſat Tom. IV. p. 206. edit.
d’Amſt. 1732.
b] Erſte Grundlehren S. 50.
§. 8.
Befreiungen der Privatguͤter.
Die perſoͤnlichen Freiheiten der Souverains in
einem fremden Territorium erſtrecken ſich nicht auf die
unbeweglichen Guͤter, welche er daſelbſt als Privat-
perſon beſitzt a]. In Anſehung dieſer muß er ſich den
Landesgeſetzen unterwerfen b]. Die beweglichen Guͤter
aber, welche ein Souverain durch des andern Terri-
torium ſchaffen laͤßt, ſind dem Herkommen nach, auf
vorherige Anzeige, aller Abgaben frey. Die Schul-
den der Regenten werden wie andere Anſpruͤche behan-
delt, und es iſt etwas ſeltenes, daß einer fuͤr des an-
dern
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/496>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.