§. 31. Hauptschriftsteller des natürlichen Völker- rechts.
Vor dem sechszehnten Jahrhundert fehlte es an ei- ner systematischen Bearbeitung des Natur- und Völker- rechts gänzlich. Johann Oldendorp legte 1539. ge- wissermaßen den ersten Grund. Das Hauptsystem des Völkerrechts aber führte zuerst Hugo Grotius 1625. in seinem jure belli et pacis auf. Sein Werk macht in al- lem Betrachte Epoche, und behauptet unter den Völker- rechtsschriften noch itzt einen vorzüglichen Rang. Nach ihm zeichneten sich besonders Thomas Hobbes und Sa- muel Puffendorf am meisten dadurch aus, daß sie die Absonderung des Völkerrechts vom Naturrechte für un- nöthig hielten. Diesen folgten, iedoch mit richtiger Unterscheidung beider Wissenschaften in eignen Abhand- lungen Glafey, Ickstadt, Wolf, Rahrel, Real, Vattel, Schrodt und mehrere andere.
§. 32. Hauptschriftsteller des europäischen Völ- kerrechts.
Das positive Völkerrecht blieb noch länger vernach- lässigt. Grotius nahm in seinem vorgedachten Werke zwar vorzüglich auch auf die Gewonheiten der Völker Rücksicht: seine Beispiele sind aber meistens von den Griechen und Römern entlehnt. Richard Zouchäus be- nüzte hauptsächlich die neuern Staatshandlungen. Seit- dem aber Hobbes und Puffendorf dem positiven und practischen Völkerrechte die Verbindlichkeit abzusprechen gesucht hatten, kam es, die Bearbeitung einiger einzel- nen Materien ausgenommen, in noch größern Verfall. Erst zu Anfange dieses Jahrhunderts suchte J. J. Mo- ser diese nützliche Wissenschaft mit algemeinem Beifal
wie-
Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,
§. 31. Hauptſchriftſteller des natuͤrlichen Voͤlker- rechts.
Vor dem ſechszehnten Jahrhundert fehlte es an ei- ner ſyſtematiſchen Bearbeitung des Natur- und Voͤlker- rechts gaͤnzlich. Johann Oldendorp legte 1539. ge- wiſſermaßen den erſten Grund. Das Hauptſyſtem des Voͤlkerrechts aber fuͤhrte zuerſt Hugo Grotius 1625. in ſeinem jure belli et pacis auf. Sein Werk macht in al- lem Betrachte Epoche, und behauptet unter den Voͤlker- rechtsſchriften noch itzt einen vorzuͤglichen Rang. Nach ihm zeichneten ſich beſonders Thomas Hobbes und Sa- muel Puffendorf am meiſten dadurch aus, daß ſie die Abſonderung des Voͤlkerrechts vom Naturrechte fuͤr un- noͤthig hielten. Dieſen folgten, iedoch mit richtiger Unterſcheidung beider Wiſſenſchaften in eignen Abhand- lungen Glafey, Ickſtadt, Wolf, Rahrel, Real, Vattel, Schrodt und mehrere andere.
§. 32. Hauptſchriftſteller des europaͤiſchen Voͤl- kerrechts.
Das poſitive Voͤlkerrecht blieb noch laͤnger vernach- laͤſſigt. Grotius nahm in ſeinem vorgedachten Werke zwar vorzuͤglich auch auf die Gewonheiten der Voͤlker Ruͤckſicht: ſeine Beiſpiele ſind aber meiſtens von den Griechen und Roͤmern entlehnt. Richard Zouchaͤus be- nuͤzte hauptſaͤchlich die neuern Staatshandlungen. Seit- dem aber Hobbes und Puffendorf dem poſitiven und practiſchen Voͤlkerrechte die Verbindlichkeit abzuſprechen geſucht hatten, kam es, die Bearbeitung einiger einzel- nen Materien ausgenommen, in noch groͤßern Verfall. Erſt zu Anfange dieſes Jahrhunderts ſuchte J. J. Mo- ſer dieſe nuͤtzliche Wiſſenſchaft mit algemeinem Beifal
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Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,
§. 31.
Hauptſchriftſteller des natuͤrlichen Voͤlker-
rechts.
Vor dem ſechszehnten Jahrhundert fehlte es an ei-
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wiſſermaßen den erſten Grund. Das Hauptſyſtem des
Voͤlkerrechts aber fuͤhrte zuerſt Hugo Grotius 1625. in
ſeinem jure belli et pacis auf. Sein Werk macht in al-
lem Betrachte Epoche, und behauptet unter den Voͤlker-
rechtsſchriften noch itzt einen vorzuͤglichen Rang. Nach
ihm zeichneten ſich beſonders Thomas Hobbes und Sa-
muel Puffendorf am meiſten dadurch aus, daß ſie die
Abſonderung des Voͤlkerrechts vom Naturrechte fuͤr un-
noͤthig hielten. Dieſen folgten, iedoch mit richtiger
Unterſcheidung beider Wiſſenſchaften in eignen Abhand-
lungen Glafey, Ickſtadt, Wolf, Rahrel, Real,
Vattel, Schrodt und mehrere andere.
§. 32.
Hauptſchriftſteller des europaͤiſchen Voͤl-
kerrechts.
Das poſitive Voͤlkerrecht blieb noch laͤnger vernach-
laͤſſigt. Grotius nahm in ſeinem vorgedachten Werke
zwar vorzuͤglich auch auf die Gewonheiten der Voͤlker
Ruͤckſicht: ſeine Beiſpiele ſind aber meiſtens von den
Griechen und Roͤmern entlehnt. Richard Zouchaͤus be-
nuͤzte hauptſaͤchlich die neuern Staatshandlungen. Seit-
dem aber Hobbes und Puffendorf dem poſitiven und
practiſchen Voͤlkerrechte die Verbindlichkeit abzuſprechen
geſucht hatten, kam es, die Bearbeitung einiger einzel-
nen Materien ausgenommen, in noch groͤßern Verfall.
Erſt zu Anfange dieſes Jahrhunderts ſuchte J. J. Mo-
ſer dieſe nuͤtzliche Wiſſenſchaft mit algemeinem Beifal
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/72>, abgerufen am 16.07.2024.
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