Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der Freiheit der Nazionen, ihre Vernehmen mit ihnen gestanden, überhaupt ein bedenkli-ches Betragen annimt, und Dinge sich erlaubt, welche mit der guten Nachbarschaft und Geselligkeit nicht beste- hen können, so sind dies für einen ruheliebenden Staat, der keine Gelegenheit dazu gegeben, gerechte Veranlas- sungen genug, den andern um die Absicht solcher auffal- lenden Handlungen zu befragen. *] F. C. v. Moser am ang. O. §. 23-28. S. 297. u. f. §. 19. Anstalten, welche feindselige Absichten gegen andre Nazionen vermuthen lassen. Es kann zwar keinem Volke gemisdeutet werden, a] Als 1721 die Pforte verschiedene bedenkliche Bewegungen mit den Truppen vornahm, auch die Grenzen an der Wal- Von der Freiheit der Nazionen, ihre Vernehmen mit ihnen geſtanden, uͤberhaupt ein bedenkli-ches Betragen annimt, und Dinge ſich erlaubt, welche mit der guten Nachbarſchaft und Geſelligkeit nicht beſte- hen koͤnnen, ſo ſind dies fuͤr einen ruheliebenden Staat, der keine Gelegenheit dazu gegeben, gerechte Veranlaſ- ſungen genug, den andern um die Abſicht ſolcher auffal- lenden Handlungen zu befragen. *] F. C. v. Moſer am ang. O. §. 23-28. S. 297. u. f. §. 19. Anſtalten, welche feindſelige Abſichten gegen andre Nazionen vermuthen laſſen. Es kann zwar keinem Volke gemisdeutet werden, a] Als 1721 die Pforte verſchiedene bedenkliche Bewegungen mit den Truppen vornahm, auch die Grenzen an der Wal- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0324" n="298"/><fw place="top" type="header">Von der Freiheit der Nazionen, ihre</fw><lb/> Vernehmen mit ihnen geſtanden, uͤberhaupt ein bedenkli-<lb/> ches Betragen annimt, und Dinge ſich erlaubt, welche<lb/> mit der guten Nachbarſchaft und Geſelligkeit nicht beſte-<lb/> hen koͤnnen, ſo ſind dies fuͤr einen ruheliebenden Staat,<lb/> der keine Gelegenheit dazu gegeben, gerechte Veranlaſ-<lb/> ſungen genug, den andern um die Abſicht ſolcher auffal-<lb/> lenden Handlungen zu befragen.</p><lb/> <note place="end" n="*]">F. C. v. <hi rendition="#fr">Moſer</hi> am ang. O. §. 23-28. S. 297. u. f.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 19.<lb/><hi rendition="#g">Anſtalten, welche feindſelige Abſichten<lb/> gegen andre Nazionen vermuthen laſſen</hi>.</head><lb/> <p>Es kann zwar keinem Volke gemisdeutet werden,<lb/> wenn es ſowohl zu Handhabung der innern Ruhe, als<lb/> zu Vertheidigung gegen auswaͤrtige Anfaͤlle, die noͤthi-<lb/> gen Anſtalten trift; iedoch erfordern die geſelſchaftlichen<lb/> Pflichten, daß es die Wahrſcheinlichkeit dieſer Abſicht,<lb/> durch gar zu ungewoͤnliche und bedenkliche Ruͤſtungen<lb/> nicht uͤberſchreite, und Beſorgniſſe fuͤr die Sicherheit der<lb/> uͤbrigen Nazionen errege: oder es iſt verbunden, dieſe<lb/> durch Darlegung ſeines dabey habenden Endzwecks, zu<lb/> beruhigen, und ihnen ihr Mistrauen zu benehmen. Zu<lb/> dergleichen auffallenden Handlungen rechnet man gemei-<lb/> niglich: Die Befeſtigung gewiſſer Plaͤtze, beſonders an<lb/> den Grenzen; ungewoͤnliche Werbung ſtarker Armeen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>];<lb/> Maͤrſche der Truppen, vornaͤmlich nach den Grenzen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>];<lb/> Zuſammenziehung derſelben in Laͤger, die zuweilen unter<lb/> dem Schein der Waffenuͤbungen angeordnet werden;<lb/> Zufuhr von Kriegsmunition und Anlegung von Magazi-<lb/> nen an den Grenzen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>]; bey Seemaͤchten: das unerwar-<lb/> tete Auslaufen der Kriegsflotten ꝛc. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>]</p><lb/> <note place="end" n="a]">Als 1721 die Pforte verſchiedene bedenkliche Bewegungen<lb/> mit den Truppen vornahm, auch die Grenzen an der Wal-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">lachey</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [298/0324]
Von der Freiheit der Nazionen, ihre
Vernehmen mit ihnen geſtanden, uͤberhaupt ein bedenkli-
ches Betragen annimt, und Dinge ſich erlaubt, welche
mit der guten Nachbarſchaft und Geſelligkeit nicht beſte-
hen koͤnnen, ſo ſind dies fuͤr einen ruheliebenden Staat,
der keine Gelegenheit dazu gegeben, gerechte Veranlaſ-
ſungen genug, den andern um die Abſicht ſolcher auffal-
lenden Handlungen zu befragen.
*] F. C. v. Moſer am ang. O. §. 23-28. S. 297. u. f.
§. 19.
Anſtalten, welche feindſelige Abſichten
gegen andre Nazionen vermuthen laſſen.
Es kann zwar keinem Volke gemisdeutet werden,
wenn es ſowohl zu Handhabung der innern Ruhe, als
zu Vertheidigung gegen auswaͤrtige Anfaͤlle, die noͤthi-
gen Anſtalten trift; iedoch erfordern die geſelſchaftlichen
Pflichten, daß es die Wahrſcheinlichkeit dieſer Abſicht,
durch gar zu ungewoͤnliche und bedenkliche Ruͤſtungen
nicht uͤberſchreite, und Beſorgniſſe fuͤr die Sicherheit der
uͤbrigen Nazionen errege: oder es iſt verbunden, dieſe
durch Darlegung ſeines dabey habenden Endzwecks, zu
beruhigen, und ihnen ihr Mistrauen zu benehmen. Zu
dergleichen auffallenden Handlungen rechnet man gemei-
niglich: Die Befeſtigung gewiſſer Plaͤtze, beſonders an
den Grenzen; ungewoͤnliche Werbung ſtarker Armeen a];
Maͤrſche der Truppen, vornaͤmlich nach den Grenzen b];
Zuſammenziehung derſelben in Laͤger, die zuweilen unter
dem Schein der Waffenuͤbungen angeordnet werden;
Zufuhr von Kriegsmunition und Anlegung von Magazi-
nen an den Grenzen c]; bey Seemaͤchten: das unerwar-
tete Auslaufen der Kriegsflotten ꝛc. d]
a] Als 1721 die Pforte verſchiedene bedenkliche Bewegungen
mit den Truppen vornahm, auch die Grenzen an der Wal-
lachey
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