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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Kieme Mitteilungen



[Beginn Spaltensatz]

Ein Rundschreiben des polnischen
Ansiedelungsamtes Posen.

In den letzten Tagen weilte der Prä¬
sident des polnischen Ansiedelungsamtes
(früher Preußische Ansiedelnngskommission)
Dr. Karasiewicz auf westpreußischen Gebiete.
Bei dieser Gelegenheit übergab er polnischen
Blättern ein Rundschreiben des polnischen
Ansiedelungsamtes in Posen zur Veröffent¬
lichung. Da dieses Rundschreiben Dinge
enthält, die auch für die deutsche Bevölkerung
von Bedeutung sind, so geben wir den
Inhalt des Rundschreibens in seinen wesent¬
lichsten Punkten wieder. Es heißt darin:

Das polnische Ansiedelungsamt wird
niemand für die weitere Ansiedelung Geld
geben. Das Ansiedelungsamt muß sich
jetzt auf eigene Füße stellen und aus den¬
jenigen Gütern, welche die Preußische An-
fiedelungskommission Polen überlassen hat,
Fonds und finanzielle Grundlagen bilden
sür die weitere innere Kolonisation. Daraus
folgt, daß das Ansiedelungsamt den Boden
nicht verschenken kann, ihn auch nicht zu
einem Spottpreis weggeben kann. Die Auf¬
gabe des Amtes wird es sein, daß jeder,
der eigenes Land bearbeiten will, die
Möglichkeit erhalten soll, ein Stück Land zu
kaufen. Das polnische Ansiedelungsamt
muß sehr sparsam wirtschaften, denn die
Preußen haben fast das ganze Geld der
Ansiedelungskommisfion nach Berlin aus¬
geführt.

^. Bemerkungen beim Ankauf von Grund¬
stücken von den Ansiedlern (Kolonisten).

Die Meinung ist falsch, daß die Kolonisten
nicht Eigentümer ihrer Ansiedelungen, sondern
deren Pächter sind, welche die Polnische Re¬
gierung jeden Augenblick heraustreiben kann.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß
i/z der Kolonisten als berechtigte Besitzer
dieser Ansiedelungen eingetragen sind, aus
denen sie niemand hinauswerfen kann. Der
einzige Unterschied ist folgender:

1. daß sie keine Hypothekenschuld haben,
sondern eine ewige Rente zahlen,

2. daß die Kolonisten für den Verkauf
die Erlaubnis der Kolonisationskommission
haben müssen.

[Spaltenumbruch]

Der Kolonist ist somit Herr seiner An¬
siedelung und kann dieselbe jeden Augen¬
blick verkaufen, und zwar für einen Preis,
den er erhalten kann.

Jedem ehrlichen Polen wird das An-
fledelungsamt eine Erlaubnis zum Ankauf
einer Ansiedelung von einem Ansiedler erteilen.

Beim Unterzeichner des notariellen Ver¬
trages muß aber der Käufer darauf achten, daß

1. die Rente von 3 auf 6 Prozent erhöht
werden wird,

2. daß der Kauf abhängig ist von der
Genehmigung des Ansiedelungsamtes.

Der Käufer darf deshalb den Nest des
Kaufpreises nicht früher bezahlen, bis er die
Genehmigung von dem Anfiedelungsamt hat.
Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, ist der¬
selbe zusammen mit einem Antrag unserem
Ansiedelungsamt zu übersenden und zugleich
eine versiegelte Bestätigung vom Starosten
oder dem katholischen Geistlichen über die
Person des Antragstellers hinzuzufügen.

Bevor das Anstedelungsamt eine Ge¬
nehmigung für den Übergang des Eigentums
auf den neuen Besitzer erteilt, muß der
Ansiedler

1. die Renten zurückgeben, welche ihm
in den ersten Jahren gezahlt wurden,

2. seine Schulden bezahlen, welche er
beim Anstedelungsamt gemacht hat,

3. die für ihn verauslagten Reisen zurück¬
erstatten,

4. die erste geschenkte Ernte zurückgeben,

6. eine Kaution einzahlen in Höhe der
Steuer vom Zuwachs.

Das Ansiedelungsamt wird sich darum
bemühen, daß der Ansiedler diese Angelegen¬
heit schleunigst erledigt.

lZ. Bemerkungen bei Verpachtungen.

Ein gewisser Teil der Kolonisten (gegen Vs)
hat seine Ansiedelungen in Pacht. Diese
Pachtgüter werden verkauft, sobald der Pacht¬
vertrag abläuft. Diese Ansiedelungen werden
in den Zeitungen zum Verkauf bekannt¬
gegeben werden. Jeder gut beleumundete
Pole kann sie kaufen. Unter der Hand
werden sie nicht verkauft. Das Anstedelungs¬
amt wird unter denjenigen, die sich melden
die entsprechendste Person auswählen können.

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Ein Rundschreiben des polnischen
Ansiedelungsamtes Posen.

In den letzten Tagen weilte der Prä¬
sident des polnischen Ansiedelungsamtes
(früher Preußische Ansiedelnngskommission)
Dr. Karasiewicz auf westpreußischen Gebiete.
Bei dieser Gelegenheit übergab er polnischen
Blättern ein Rundschreiben des polnischen
Ansiedelungsamtes in Posen zur Veröffent¬
lichung. Da dieses Rundschreiben Dinge
enthält, die auch für die deutsche Bevölkerung
von Bedeutung sind, so geben wir den
Inhalt des Rundschreibens in seinen wesent¬
lichsten Punkten wieder. Es heißt darin:

Das polnische Ansiedelungsamt wird
niemand für die weitere Ansiedelung Geld
geben. Das Ansiedelungsamt muß sich
jetzt auf eigene Füße stellen und aus den¬
jenigen Gütern, welche die Preußische An-
fiedelungskommission Polen überlassen hat,
Fonds und finanzielle Grundlagen bilden
sür die weitere innere Kolonisation. Daraus
folgt, daß das Ansiedelungsamt den Boden
nicht verschenken kann, ihn auch nicht zu
einem Spottpreis weggeben kann. Die Auf¬
gabe des Amtes wird es sein, daß jeder,
der eigenes Land bearbeiten will, die
Möglichkeit erhalten soll, ein Stück Land zu
kaufen. Das polnische Ansiedelungsamt
muß sehr sparsam wirtschaften, denn die
Preußen haben fast das ganze Geld der
Ansiedelungskommisfion nach Berlin aus¬
geführt.

^. Bemerkungen beim Ankauf von Grund¬
stücken von den Ansiedlern (Kolonisten).

Die Meinung ist falsch, daß die Kolonisten
nicht Eigentümer ihrer Ansiedelungen, sondern
deren Pächter sind, welche die Polnische Re¬
gierung jeden Augenblick heraustreiben kann.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß
i/z der Kolonisten als berechtigte Besitzer
dieser Ansiedelungen eingetragen sind, aus
denen sie niemand hinauswerfen kann. Der
einzige Unterschied ist folgender:

1. daß sie keine Hypothekenschuld haben,
sondern eine ewige Rente zahlen,

2. daß die Kolonisten für den Verkauf
die Erlaubnis der Kolonisationskommission
haben müssen.

[Spaltenumbruch]

Der Kolonist ist somit Herr seiner An¬
siedelung und kann dieselbe jeden Augen¬
blick verkaufen, und zwar für einen Preis,
den er erhalten kann.

Jedem ehrlichen Polen wird das An-
fledelungsamt eine Erlaubnis zum Ankauf
einer Ansiedelung von einem Ansiedler erteilen.

Beim Unterzeichner des notariellen Ver¬
trages muß aber der Käufer darauf achten, daß

1. die Rente von 3 auf 6 Prozent erhöht
werden wird,

2. daß der Kauf abhängig ist von der
Genehmigung des Ansiedelungsamtes.

Der Käufer darf deshalb den Nest des
Kaufpreises nicht früher bezahlen, bis er die
Genehmigung von dem Anfiedelungsamt hat.
Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, ist der¬
selbe zusammen mit einem Antrag unserem
Ansiedelungsamt zu übersenden und zugleich
eine versiegelte Bestätigung vom Starosten
oder dem katholischen Geistlichen über die
Person des Antragstellers hinzuzufügen.

Bevor das Anstedelungsamt eine Ge¬
nehmigung für den Übergang des Eigentums
auf den neuen Besitzer erteilt, muß der
Ansiedler

1. die Renten zurückgeben, welche ihm
in den ersten Jahren gezahlt wurden,

2. seine Schulden bezahlen, welche er
beim Anstedelungsamt gemacht hat,

3. die für ihn verauslagten Reisen zurück¬
erstatten,

4. die erste geschenkte Ernte zurückgeben,

6. eine Kaution einzahlen in Höhe der
Steuer vom Zuwachs.

Das Ansiedelungsamt wird sich darum
bemühen, daß der Ansiedler diese Angelegen¬
heit schleunigst erledigt.

lZ. Bemerkungen bei Verpachtungen.

Ein gewisser Teil der Kolonisten (gegen Vs)
hat seine Ansiedelungen in Pacht. Diese
Pachtgüter werden verkauft, sobald der Pacht¬
vertrag abläuft. Diese Ansiedelungen werden
in den Zeitungen zum Verkauf bekannt¬
gegeben werden. Jeder gut beleumundete
Pole kann sie kaufen. Unter der Hand
werden sie nicht verkauft. Das Anstedelungs¬
amt wird unter denjenigen, die sich melden
die entsprechendste Person auswählen können.

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[0448] Kleine Mitteilungen Kieme Mitteilungen Ein Rundschreiben des polnischen Ansiedelungsamtes Posen. In den letzten Tagen weilte der Prä¬ sident des polnischen Ansiedelungsamtes (früher Preußische Ansiedelnngskommission) Dr. Karasiewicz auf westpreußischen Gebiete. Bei dieser Gelegenheit übergab er polnischen Blättern ein Rundschreiben des polnischen Ansiedelungsamtes in Posen zur Veröffent¬ lichung. Da dieses Rundschreiben Dinge enthält, die auch für die deutsche Bevölkerung von Bedeutung sind, so geben wir den Inhalt des Rundschreibens in seinen wesent¬ lichsten Punkten wieder. Es heißt darin: Das polnische Ansiedelungsamt wird niemand für die weitere Ansiedelung Geld geben. Das Ansiedelungsamt muß sich jetzt auf eigene Füße stellen und aus den¬ jenigen Gütern, welche die Preußische An- fiedelungskommission Polen überlassen hat, Fonds und finanzielle Grundlagen bilden sür die weitere innere Kolonisation. Daraus folgt, daß das Ansiedelungsamt den Boden nicht verschenken kann, ihn auch nicht zu einem Spottpreis weggeben kann. Die Auf¬ gabe des Amtes wird es sein, daß jeder, der eigenes Land bearbeiten will, die Möglichkeit erhalten soll, ein Stück Land zu kaufen. Das polnische Ansiedelungsamt muß sehr sparsam wirtschaften, denn die Preußen haben fast das ganze Geld der Ansiedelungskommisfion nach Berlin aus¬ geführt. ^. Bemerkungen beim Ankauf von Grund¬ stücken von den Ansiedlern (Kolonisten). Die Meinung ist falsch, daß die Kolonisten nicht Eigentümer ihrer Ansiedelungen, sondern deren Pächter sind, welche die Polnische Re¬ gierung jeden Augenblick heraustreiben kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß i/z der Kolonisten als berechtigte Besitzer dieser Ansiedelungen eingetragen sind, aus denen sie niemand hinauswerfen kann. Der einzige Unterschied ist folgender: 1. daß sie keine Hypothekenschuld haben, sondern eine ewige Rente zahlen, 2. daß die Kolonisten für den Verkauf die Erlaubnis der Kolonisationskommission haben müssen. Der Kolonist ist somit Herr seiner An¬ siedelung und kann dieselbe jeden Augen¬ blick verkaufen, und zwar für einen Preis, den er erhalten kann. Jedem ehrlichen Polen wird das An- fledelungsamt eine Erlaubnis zum Ankauf einer Ansiedelung von einem Ansiedler erteilen. Beim Unterzeichner des notariellen Ver¬ trages muß aber der Käufer darauf achten, daß 1. die Rente von 3 auf 6 Prozent erhöht werden wird, 2. daß der Kauf abhängig ist von der Genehmigung des Ansiedelungsamtes. Der Käufer darf deshalb den Nest des Kaufpreises nicht früher bezahlen, bis er die Genehmigung von dem Anfiedelungsamt hat. Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, ist der¬ selbe zusammen mit einem Antrag unserem Ansiedelungsamt zu übersenden und zugleich eine versiegelte Bestätigung vom Starosten oder dem katholischen Geistlichen über die Person des Antragstellers hinzuzufügen. Bevor das Anstedelungsamt eine Ge¬ nehmigung für den Übergang des Eigentums auf den neuen Besitzer erteilt, muß der Ansiedler 1. die Renten zurückgeben, welche ihm in den ersten Jahren gezahlt wurden, 2. seine Schulden bezahlen, welche er beim Anstedelungsamt gemacht hat, 3. die für ihn verauslagten Reisen zurück¬ erstatten, 4. die erste geschenkte Ernte zurückgeben, 6. eine Kaution einzahlen in Höhe der Steuer vom Zuwachs. Das Ansiedelungsamt wird sich darum bemühen, daß der Ansiedler diese Angelegen¬ heit schleunigst erledigt. lZ. Bemerkungen bei Verpachtungen. Ein gewisser Teil der Kolonisten (gegen Vs) hat seine Ansiedelungen in Pacht. Diese Pachtgüter werden verkauft, sobald der Pacht¬ vertrag abläuft. Diese Ansiedelungen werden in den Zeitungen zum Verkauf bekannt¬ gegeben werden. Jeder gut beleumundete Pole kann sie kaufen. Unter der Hand werden sie nicht verkauft. Das Anstedelungs¬ amt wird unter denjenigen, die sich melden die entsprechendste Person auswählen können.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/448>, abgerufen am 15.01.2025.