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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr.

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Die Verfassung der Sowjetrepublik

Geschick verstanden, seine landesherrliche Gewalt zu verstärken. Am 27. September
!>'.>! leistete sein junger Sohn und Nachsolger Friedrich Wilhelm in Warschau
persönlich den herkömmlichen Lehnscid. Aber das war auch die letzte Demütigung
eines Hohenzollern vor Polen. Durch die Verträge von Wchlan und OUva errang
sich der Sieger von Warschau die preußische Souveränität, und bald war und der
Polnischen Oberherrschaft auch die Mitherrschaft der Stände beseitigt.

Auf diese Erfolge des Großen Kurfürsten gründete sich die Komgskronung
von 1701. Um die Empfindlichkeit der Polen, denen ja noch das westliche
Weichselland gehörte, zu schonen, nannte sich Friedrich der Erste bescheiden nur
König in Preußen. Bis dann fein Enkel Friedrich der Große die Schmach von
14W vollends tilgte und mit Westpreußen auch die Marienburg für Teutschlcino
zurückgewann.




Die Verfassung der Sowjetrepublik

it dem kürzlich bekannt gewordenen VerfassumMntwurf der "Rus¬
sischen sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik" (angenommen
am 11. Juli) erhält die bolschewistische Regierungsperiode ihre
grundlegende Kodifikation. Der russische Staat ist aus mwe"
liegenden Gründen nicht reich an solchen Erzeugnissen. Die abso-
^ lutistische Zeit kennt den Begriff der Verfassungsurkunde wie über¬
haupt, ,so auch in Rußland nicht. Die sogenannten Grundgesetze (im ersten Bande
des Reichsgesetzbuches) können als solche nicht angesprochen werden, wenn sie auch
gegenüber, dem wechselnden Herrscherwillen eine gewisse Stabilität der Entwicklung
gewährleisten sollten. Das in den Archiven der Warschauer Geheimpolizei unter
den Papieren des kaiserlichen geheimen Rats Nvwosilzoff gefundene "Projekt einer
konstitutionellen Charte" -- wie die polnische Verfassung von 131L dem Zaren
Alexander dem Ersten zugeschrieben -- ist nie Wirklichkeit geworden. So bleibt
eigentlich nur die Verfassung von 1906, jene unwillige Gabe des zum Schein-
roiistitutionalisnms gedrängten letzten Romanow, wenn man für den Sowjet¬
entwurf von 1918 eine formelle Analogie sucht.

Sachlich verkörpern beide Dokumente die denkbar größten Gegensätze ihrer
^"'t. Liegt doch zwischen ihnen die Revolution, Rußlands Verwandlung aus einer
halbkonstitutionellen Autokratie in eine Republik schärfster demokratischer Prägung,
^er Sowjetentwurf, wie er uns auf telegraphischem Wege übermittelt wird, hat
überhaupt schlechterdings kein Seitenstück in der europäischen Verfassungsgeschichte.
selbst die Frankreichs/ mit ihrem Musterlager konstitutioneller Kodifikationen --
>nan zählt ihrer dort zwei Dutzend seit der großen Revolution -- versagt in dieser
Hinsicht und muß versagen, da die Diktatur des Proletariats eine völlige Neu¬
heit der Branche darstellt. Es läge nahe, die sogenannte Jakobinerverfassüng von
^93 als das radikalste Produkt der französischen Revolution zum Vergleich
heranzuziehen, aber schon die bloße Tatsache, daß die Jakobiner von damals
^umrgeois waren, d. h. Angehörige desselben Standes, den die Volschewisten von
heute in der Herrschaft ablösten und als ihren gefährlichsten Gegner bekämpfen,
!aszt den fundamentalen Unterschied zwischen dem Umsturz des achtzehnten und
Zwanzigster Jahrhunderts ermessen. Zwischen beiden lag eben allerorten in Europa
der Übergang vom Ackerbau- zum Industriestaat, die damit eng zusammenhängende
Entstehung des Lohnarbeitertums, sein Znsammenprcill mit den Mächten des
Modernen Kapitalismus und die dadurch ausgelöste Errichtung des gewaltigen
wSlalistischen Gedankengebäudes.

Diese Wandlung der Zeit spiegelt sich beim ersten Blicke auf die Sowjet-
Verfassung in einem 'einzigen Worte. "Erklärung der Rechte und Pflichten der
arbeitenden, Menschheit", so lautet die Überschrift der zugleich den ersten Abschnitt


Die Verfassung der Sowjetrepublik

Geschick verstanden, seine landesherrliche Gewalt zu verstärken. Am 27. September
!>'.>! leistete sein junger Sohn und Nachsolger Friedrich Wilhelm in Warschau
persönlich den herkömmlichen Lehnscid. Aber das war auch die letzte Demütigung
eines Hohenzollern vor Polen. Durch die Verträge von Wchlan und OUva errang
sich der Sieger von Warschau die preußische Souveränität, und bald war und der
Polnischen Oberherrschaft auch die Mitherrschaft der Stände beseitigt.

Auf diese Erfolge des Großen Kurfürsten gründete sich die Komgskronung
von 1701. Um die Empfindlichkeit der Polen, denen ja noch das westliche
Weichselland gehörte, zu schonen, nannte sich Friedrich der Erste bescheiden nur
König in Preußen. Bis dann fein Enkel Friedrich der Große die Schmach von
14W vollends tilgte und mit Westpreußen auch die Marienburg für Teutschlcino
zurückgewann.




Die Verfassung der Sowjetrepublik

it dem kürzlich bekannt gewordenen VerfassumMntwurf der „Rus¬
sischen sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik" (angenommen
am 11. Juli) erhält die bolschewistische Regierungsperiode ihre
grundlegende Kodifikation. Der russische Staat ist aus mwe»
liegenden Gründen nicht reich an solchen Erzeugnissen. Die abso-
^ lutistische Zeit kennt den Begriff der Verfassungsurkunde wie über¬
haupt, ,so auch in Rußland nicht. Die sogenannten Grundgesetze (im ersten Bande
des Reichsgesetzbuches) können als solche nicht angesprochen werden, wenn sie auch
gegenüber, dem wechselnden Herrscherwillen eine gewisse Stabilität der Entwicklung
gewährleisten sollten. Das in den Archiven der Warschauer Geheimpolizei unter
den Papieren des kaiserlichen geheimen Rats Nvwosilzoff gefundene „Projekt einer
konstitutionellen Charte" — wie die polnische Verfassung von 131L dem Zaren
Alexander dem Ersten zugeschrieben — ist nie Wirklichkeit geworden. So bleibt
eigentlich nur die Verfassung von 1906, jene unwillige Gabe des zum Schein-
roiistitutionalisnms gedrängten letzten Romanow, wenn man für den Sowjet¬
entwurf von 1918 eine formelle Analogie sucht.

Sachlich verkörpern beide Dokumente die denkbar größten Gegensätze ihrer
^«'t. Liegt doch zwischen ihnen die Revolution, Rußlands Verwandlung aus einer
halbkonstitutionellen Autokratie in eine Republik schärfster demokratischer Prägung,
^er Sowjetentwurf, wie er uns auf telegraphischem Wege übermittelt wird, hat
überhaupt schlechterdings kein Seitenstück in der europäischen Verfassungsgeschichte.
selbst die Frankreichs/ mit ihrem Musterlager konstitutioneller Kodifikationen —
>nan zählt ihrer dort zwei Dutzend seit der großen Revolution — versagt in dieser
Hinsicht und muß versagen, da die Diktatur des Proletariats eine völlige Neu¬
heit der Branche darstellt. Es läge nahe, die sogenannte Jakobinerverfassüng von
^93 als das radikalste Produkt der französischen Revolution zum Vergleich
heranzuziehen, aber schon die bloße Tatsache, daß die Jakobiner von damals
^umrgeois waren, d. h. Angehörige desselben Standes, den die Volschewisten von
heute in der Herrschaft ablösten und als ihren gefährlichsten Gegner bekämpfen,
!aszt den fundamentalen Unterschied zwischen dem Umsturz des achtzehnten und
Zwanzigster Jahrhunderts ermessen. Zwischen beiden lag eben allerorten in Europa
der Übergang vom Ackerbau- zum Industriestaat, die damit eng zusammenhängende
Entstehung des Lohnarbeitertums, sein Znsammenprcill mit den Mächten des
Modernen Kapitalismus und die dadurch ausgelöste Errichtung des gewaltigen
wSlalistischen Gedankengebäudes.

Diese Wandlung der Zeit spiegelt sich beim ersten Blicke auf die Sowjet-
Verfassung in einem 'einzigen Worte. „Erklärung der Rechte und Pflichten der
arbeitenden, Menschheit", so lautet die Überschrift der zugleich den ersten Abschnitt


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[0201] Die Verfassung der Sowjetrepublik Geschick verstanden, seine landesherrliche Gewalt zu verstärken. Am 27. September !>'.>! leistete sein junger Sohn und Nachsolger Friedrich Wilhelm in Warschau persönlich den herkömmlichen Lehnscid. Aber das war auch die letzte Demütigung eines Hohenzollern vor Polen. Durch die Verträge von Wchlan und OUva errang sich der Sieger von Warschau die preußische Souveränität, und bald war und der Polnischen Oberherrschaft auch die Mitherrschaft der Stände beseitigt. Auf diese Erfolge des Großen Kurfürsten gründete sich die Komgskronung von 1701. Um die Empfindlichkeit der Polen, denen ja noch das westliche Weichselland gehörte, zu schonen, nannte sich Friedrich der Erste bescheiden nur König in Preußen. Bis dann fein Enkel Friedrich der Große die Schmach von 14W vollends tilgte und mit Westpreußen auch die Marienburg für Teutschlcino zurückgewann. Die Verfassung der Sowjetrepublik it dem kürzlich bekannt gewordenen VerfassumMntwurf der „Rus¬ sischen sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik" (angenommen am 11. Juli) erhält die bolschewistische Regierungsperiode ihre grundlegende Kodifikation. Der russische Staat ist aus mwe» liegenden Gründen nicht reich an solchen Erzeugnissen. Die abso- ^ lutistische Zeit kennt den Begriff der Verfassungsurkunde wie über¬ haupt, ,so auch in Rußland nicht. Die sogenannten Grundgesetze (im ersten Bande des Reichsgesetzbuches) können als solche nicht angesprochen werden, wenn sie auch gegenüber, dem wechselnden Herrscherwillen eine gewisse Stabilität der Entwicklung gewährleisten sollten. Das in den Archiven der Warschauer Geheimpolizei unter den Papieren des kaiserlichen geheimen Rats Nvwosilzoff gefundene „Projekt einer konstitutionellen Charte" — wie die polnische Verfassung von 131L dem Zaren Alexander dem Ersten zugeschrieben — ist nie Wirklichkeit geworden. So bleibt eigentlich nur die Verfassung von 1906, jene unwillige Gabe des zum Schein- roiistitutionalisnms gedrängten letzten Romanow, wenn man für den Sowjet¬ entwurf von 1918 eine formelle Analogie sucht. Sachlich verkörpern beide Dokumente die denkbar größten Gegensätze ihrer ^«'t. Liegt doch zwischen ihnen die Revolution, Rußlands Verwandlung aus einer halbkonstitutionellen Autokratie in eine Republik schärfster demokratischer Prägung, ^er Sowjetentwurf, wie er uns auf telegraphischem Wege übermittelt wird, hat überhaupt schlechterdings kein Seitenstück in der europäischen Verfassungsgeschichte. selbst die Frankreichs/ mit ihrem Musterlager konstitutioneller Kodifikationen — >nan zählt ihrer dort zwei Dutzend seit der großen Revolution — versagt in dieser Hinsicht und muß versagen, da die Diktatur des Proletariats eine völlige Neu¬ heit der Branche darstellt. Es läge nahe, die sogenannte Jakobinerverfassüng von ^93 als das radikalste Produkt der französischen Revolution zum Vergleich heranzuziehen, aber schon die bloße Tatsache, daß die Jakobiner von damals ^umrgeois waren, d. h. Angehörige desselben Standes, den die Volschewisten von heute in der Herrschaft ablösten und als ihren gefährlichsten Gegner bekämpfen, !aszt den fundamentalen Unterschied zwischen dem Umsturz des achtzehnten und Zwanzigster Jahrhunderts ermessen. Zwischen beiden lag eben allerorten in Europa der Übergang vom Ackerbau- zum Industriestaat, die damit eng zusammenhängende Entstehung des Lohnarbeitertums, sein Znsammenprcill mit den Mächten des Modernen Kapitalismus und die dadurch ausgelöste Errichtung des gewaltigen wSlalistischen Gedankengebäudes. Diese Wandlung der Zeit spiegelt sich beim ersten Blicke auf die Sowjet- Verfassung in einem 'einzigen Worte. „Erklärung der Rechte und Pflichten der arbeitenden, Menschheit", so lautet die Überschrift der zugleich den ersten Abschnitt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/201>, abgerufen am 27.06.2024.