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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Der englische Handelskrieg
v or. Aurt peschke on

Wen lehrreichen Beitrag zur Geschichte des Weltkrieges wird einst
die englische Kriegsgesetzgebung bilden. In ihr spiegelt sich die
Absicht der englischen Negierung, vor allem den Handel Deutsch¬
lands vernichtend zu treffen, am klarsten wieder. Bereits am
5. August 1914 erfolgte das erste Handelsverbot, ^raclinZ xvitk
tke mein^ act, das bisher durch eine ganze Reihe von abändernden und er¬
gänzenden Gesetzen immer mehr erweitert worden ist. Bei dem ersten Gesetz
konnten die englischen Staatsmänner sich noch darauf berufen, daß von je nach
der Auffassung ihres Rechtes der geschäftliche Verkehr mit dem Feinde verboten
sei. Freilich mußten sie sich dabei über die Bestimmungen der Haager Kon¬
vention von 1907 hinwegsetzen, die den Vertragsmächten im Kriegsfalle aus¬
drücklich zur Pflicht macht, Privatrechte feindlicher Staatsangehöriger nicht außer
Kraft zu setzen. Die englische Regierung erklärte jedoch nachträglich (1911),
die Konvention beziehe sich nur auf besetztes Gebiet und verpflichte den Be¬
fehlshaber der Okkupationsarmee, die Privatrechte der Landeseinwohner zu
achten, habe dagegen das Landesrecht der vertragschließenden Staaten nicht
ändern wollen. Die englischen Gerichte haben sich in einer Entscheidung aus
dem Jahre 1915 ebenfalls zu dieser Auffassung bekannt.

Die folgende Kriegsgesetzgebung Englands hat aber immer unverhüllter
den ursprünglichen Grundsatz des Handelsverbotes verlassen und strebt danach,
ebenso wie Frankreich, das deutsche Vermögen in England völlig in die Hand
zu bekommen, um es bei den Friedensverhandlungen als Pfand, mit dem
französischen Schlagwort: vtaZe economique, verwerten zu können. Einen
gewissen Abschluß dieser Maßnahmen stellt das Gesetz vom 27. Januar 1916,
^MllinZ will tke ensmy amencimLnt ÄLt 191Ü, dar, dessen wesentliche Grund¬
züge im folgenden besprochen werden sollen.

Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält neue Bestimmungen über die
Liquidation feindlicher Firmen. Bisher konnte das Handelsministerium (Loarä
Imäe) nur durch einen Antrag beim Obersten Reichsgericht (ttiZK Loute)
die Einsetzung eines Kontrolleurs über ein feindliches oder verdächtiges Unter¬
nehmen erlangen. Die Denkschrift der Regierung vom 19. April 1915 betont,
daß diese Art der Zwangsverwaltung für die betroffenen Firmen eher zum


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Der englische Handelskrieg
v or. Aurt peschke on

Wen lehrreichen Beitrag zur Geschichte des Weltkrieges wird einst
die englische Kriegsgesetzgebung bilden. In ihr spiegelt sich die
Absicht der englischen Negierung, vor allem den Handel Deutsch¬
lands vernichtend zu treffen, am klarsten wieder. Bereits am
5. August 1914 erfolgte das erste Handelsverbot, ^raclinZ xvitk
tke mein^ act, das bisher durch eine ganze Reihe von abändernden und er¬
gänzenden Gesetzen immer mehr erweitert worden ist. Bei dem ersten Gesetz
konnten die englischen Staatsmänner sich noch darauf berufen, daß von je nach
der Auffassung ihres Rechtes der geschäftliche Verkehr mit dem Feinde verboten
sei. Freilich mußten sie sich dabei über die Bestimmungen der Haager Kon¬
vention von 1907 hinwegsetzen, die den Vertragsmächten im Kriegsfalle aus¬
drücklich zur Pflicht macht, Privatrechte feindlicher Staatsangehöriger nicht außer
Kraft zu setzen. Die englische Regierung erklärte jedoch nachträglich (1911),
die Konvention beziehe sich nur auf besetztes Gebiet und verpflichte den Be¬
fehlshaber der Okkupationsarmee, die Privatrechte der Landeseinwohner zu
achten, habe dagegen das Landesrecht der vertragschließenden Staaten nicht
ändern wollen. Die englischen Gerichte haben sich in einer Entscheidung aus
dem Jahre 1915 ebenfalls zu dieser Auffassung bekannt.

Die folgende Kriegsgesetzgebung Englands hat aber immer unverhüllter
den ursprünglichen Grundsatz des Handelsverbotes verlassen und strebt danach,
ebenso wie Frankreich, das deutsche Vermögen in England völlig in die Hand
zu bekommen, um es bei den Friedensverhandlungen als Pfand, mit dem
französischen Schlagwort: vtaZe economique, verwerten zu können. Einen
gewissen Abschluß dieser Maßnahmen stellt das Gesetz vom 27. Januar 1916,
^MllinZ will tke ensmy amencimLnt ÄLt 191Ü, dar, dessen wesentliche Grund¬
züge im folgenden besprochen werden sollen.

Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält neue Bestimmungen über die
Liquidation feindlicher Firmen. Bisher konnte das Handelsministerium (Loarä
Imäe) nur durch einen Antrag beim Obersten Reichsgericht (ttiZK Loute)
die Einsetzung eines Kontrolleurs über ein feindliches oder verdächtiges Unter¬
nehmen erlangen. Die Denkschrift der Regierung vom 19. April 1915 betont,
daß diese Art der Zwangsverwaltung für die betroffenen Firmen eher zum


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[0271] [Abbildung] Der englische Handelskrieg v or. Aurt peschke on Wen lehrreichen Beitrag zur Geschichte des Weltkrieges wird einst die englische Kriegsgesetzgebung bilden. In ihr spiegelt sich die Absicht der englischen Negierung, vor allem den Handel Deutsch¬ lands vernichtend zu treffen, am klarsten wieder. Bereits am 5. August 1914 erfolgte das erste Handelsverbot, ^raclinZ xvitk tke mein^ act, das bisher durch eine ganze Reihe von abändernden und er¬ gänzenden Gesetzen immer mehr erweitert worden ist. Bei dem ersten Gesetz konnten die englischen Staatsmänner sich noch darauf berufen, daß von je nach der Auffassung ihres Rechtes der geschäftliche Verkehr mit dem Feinde verboten sei. Freilich mußten sie sich dabei über die Bestimmungen der Haager Kon¬ vention von 1907 hinwegsetzen, die den Vertragsmächten im Kriegsfalle aus¬ drücklich zur Pflicht macht, Privatrechte feindlicher Staatsangehöriger nicht außer Kraft zu setzen. Die englische Regierung erklärte jedoch nachträglich (1911), die Konvention beziehe sich nur auf besetztes Gebiet und verpflichte den Be¬ fehlshaber der Okkupationsarmee, die Privatrechte der Landeseinwohner zu achten, habe dagegen das Landesrecht der vertragschließenden Staaten nicht ändern wollen. Die englischen Gerichte haben sich in einer Entscheidung aus dem Jahre 1915 ebenfalls zu dieser Auffassung bekannt. Die folgende Kriegsgesetzgebung Englands hat aber immer unverhüllter den ursprünglichen Grundsatz des Handelsverbotes verlassen und strebt danach, ebenso wie Frankreich, das deutsche Vermögen in England völlig in die Hand zu bekommen, um es bei den Friedensverhandlungen als Pfand, mit dem französischen Schlagwort: vtaZe economique, verwerten zu können. Einen gewissen Abschluß dieser Maßnahmen stellt das Gesetz vom 27. Januar 1916, ^MllinZ will tke ensmy amencimLnt ÄLt 191Ü, dar, dessen wesentliche Grund¬ züge im folgenden besprochen werden sollen. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält neue Bestimmungen über die Liquidation feindlicher Firmen. Bisher konnte das Handelsministerium (Loarä Imäe) nur durch einen Antrag beim Obersten Reichsgericht (ttiZK Loute) die Einsetzung eines Kontrolleurs über ein feindliches oder verdächtiges Unter¬ nehmen erlangen. Die Denkschrift der Regierung vom 19. April 1915 betont, daß diese Art der Zwangsverwaltung für die betroffenen Firmen eher zum 17*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/271>, abgerufen am 22.12.2024.