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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.

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Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens
Dr. jur. H. Brewe von

le maßgebenden Bestimmungen sind enthalten in der Buudesrats-
verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt No. Z36),
in der im Anschluß hieran ergangenen Bekanntmachung des Reichs¬
kanzlers vont 10. Oktober 1916 (Reichsgeschblatt No. 139) und
und in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Oktober1915
(Neichsgesetzblatt No. 150).

Als feindliche Staaten im Sinne der neuen Verordnung gelten nach § 4
der Bundesratsverordnung: Großbritannien und Irland, Frankreich. Rußland
und Finnland, sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise
auch auf andere feindliche Staaten, sowie auf Länder, die vom Feinde besetzt
sind, für anwendbar erklären.

Der Zweck der gesamten Verordnungen ist, eine Uebersicht über das in
Deutschland befindliche Privateigentum von Angehörigen feindlicher Staaten zu
schaffen und Verfügungen über dieses Privateigentum zu verhindern. Veranlaßt
sind die Maßnahmen durch die zum Teil weitergehenden Beschlagnahme¬
maßregeln der feindlichen Staaten (Großbritannien, Frankreich und Rußland),
die nach Erklärungen von Negierungsvertretern dazu dienen sollen, das dort
befindliche Vermögen deutscher Staatsangehöriger als Pfand bei künftigen
Friedensverhandlungen zu verwerten. In England ist ein "Kustos des feind¬
lichen Eigentums" bestellt, bei dem alle deutschen Vermögenswerte, insbesondere
auch Forderungen und Bankguthaben, anzumelden und an den Zahlungen ab¬
zuführen sind. In Frankreich ist bekanntlich das ganze deutsche Vermögen unter
Sequester gestellt. Nußland hat teils durch Gesetze, teils durch Verwaltungs-
maßnahmen aufs tiefste in deutsche Eigentumsrechte eingegriffen. Deutschland
hatte bisher nach Möglichkeit Eingriffe in die Privatrechte von Angehörigen


Grenzboten IV 1915 13


Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens
Dr. jur. H. Brewe von

le maßgebenden Bestimmungen sind enthalten in der Buudesrats-
verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt No. Z36),
in der im Anschluß hieran ergangenen Bekanntmachung des Reichs¬
kanzlers vont 10. Oktober 1916 (Reichsgeschblatt No. 139) und
und in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Oktober1915
(Neichsgesetzblatt No. 150).

Als feindliche Staaten im Sinne der neuen Verordnung gelten nach § 4
der Bundesratsverordnung: Großbritannien und Irland, Frankreich. Rußland
und Finnland, sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise
auch auf andere feindliche Staaten, sowie auf Länder, die vom Feinde besetzt
sind, für anwendbar erklären.

Der Zweck der gesamten Verordnungen ist, eine Uebersicht über das in
Deutschland befindliche Privateigentum von Angehörigen feindlicher Staaten zu
schaffen und Verfügungen über dieses Privateigentum zu verhindern. Veranlaßt
sind die Maßnahmen durch die zum Teil weitergehenden Beschlagnahme¬
maßregeln der feindlichen Staaten (Großbritannien, Frankreich und Rußland),
die nach Erklärungen von Negierungsvertretern dazu dienen sollen, das dort
befindliche Vermögen deutscher Staatsangehöriger als Pfand bei künftigen
Friedensverhandlungen zu verwerten. In England ist ein „Kustos des feind¬
lichen Eigentums" bestellt, bei dem alle deutschen Vermögenswerte, insbesondere
auch Forderungen und Bankguthaben, anzumelden und an den Zahlungen ab¬
zuführen sind. In Frankreich ist bekanntlich das ganze deutsche Vermögen unter
Sequester gestellt. Nußland hat teils durch Gesetze, teils durch Verwaltungs-
maßnahmen aufs tiefste in deutsche Eigentumsrechte eingegriffen. Deutschland
hatte bisher nach Möglichkeit Eingriffe in die Privatrechte von Angehörigen


Grenzboten IV 1915 13
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[0205] [Abbildung] Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens Dr. jur. H. Brewe von le maßgebenden Bestimmungen sind enthalten in der Buudesrats- verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt No. Z36), in der im Anschluß hieran ergangenen Bekanntmachung des Reichs¬ kanzlers vont 10. Oktober 1916 (Reichsgeschblatt No. 139) und und in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Oktober1915 (Neichsgesetzblatt No. 150). Als feindliche Staaten im Sinne der neuen Verordnung gelten nach § 4 der Bundesratsverordnung: Großbritannien und Irland, Frankreich. Rußland und Finnland, sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise auch auf andere feindliche Staaten, sowie auf Länder, die vom Feinde besetzt sind, für anwendbar erklären. Der Zweck der gesamten Verordnungen ist, eine Uebersicht über das in Deutschland befindliche Privateigentum von Angehörigen feindlicher Staaten zu schaffen und Verfügungen über dieses Privateigentum zu verhindern. Veranlaßt sind die Maßnahmen durch die zum Teil weitergehenden Beschlagnahme¬ maßregeln der feindlichen Staaten (Großbritannien, Frankreich und Rußland), die nach Erklärungen von Negierungsvertretern dazu dienen sollen, das dort befindliche Vermögen deutscher Staatsangehöriger als Pfand bei künftigen Friedensverhandlungen zu verwerten. In England ist ein „Kustos des feind¬ lichen Eigentums" bestellt, bei dem alle deutschen Vermögenswerte, insbesondere auch Forderungen und Bankguthaben, anzumelden und an den Zahlungen ab¬ zuführen sind. In Frankreich ist bekanntlich das ganze deutsche Vermögen unter Sequester gestellt. Nußland hat teils durch Gesetze, teils durch Verwaltungs- maßnahmen aufs tiefste in deutsche Eigentumsrechte eingegriffen. Deutschland hatte bisher nach Möglichkeit Eingriffe in die Privatrechte von Angehörigen Grenzboten IV 1915 13

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_324408/205>, abgerufen am 27.12.2024.