Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches [Beginn Spaltensatz] Rechtsfragen [Spaltenumbruch]
ist, was noch bestritten wird, hilft sie dem Zur Gesundung der Verhältnisse, wie sie ES sei daher gestattet auf eine bisher Ein Vorkaufsrecht des Staates in der Maßgebliches und Unmaßgebliches [Beginn Spaltensatz] Rechtsfragen [Spaltenumbruch]
ist, was noch bestritten wird, hilft sie dem Zur Gesundung der Verhältnisse, wie sie ES sei daher gestattet auf eine bisher Ein Vorkaufsrecht des Staates in der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0153" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/328887"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341899_328733/figures/grenzboten_341899_328733_328887_000.jpg"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Maßgebliches und Unmaßgebliches</head><lb/> <cb type="start"/> <div n="2"> <head> Rechtsfragen</head> <cb/><lb/> <p xml:id="ID_467" prev="#ID_466"> ist, was noch bestritten wird, hilft sie dem<lb/> Schuldner nicht gegen den dritten Hypo¬<lb/> thekarier und gibt diesem auch sein Geld nicht<lb/> wieder. Auch der Staat hat einen Rachteil:<lb/> er erhält nicht die dem wahren Werte des<lb/> umgesetzten Gegenstandes entsprechenden Ab¬<lb/> gaben und Kosten.</p> <p xml:id="ID_468"> Zur Gesundung der Verhältnisse, wie sie<lb/> hier geschildert sind, hat man verschiedene Vor¬<lb/> schläge gemacht; z. B. hat sich hier unter be¬<lb/> hördlicher Mitwirkung eine Genossenschaft ge¬<lb/> bildet, die dem Hypothekengläubiger gegen¬<lb/> über die Ausbietungsgarantie übernimmt.<lb/> Die Erfolge des Unternehmens lassen sich erst<lb/> in einigen Jahren übersehen. Soviel steht<lb/> aber ohne weiteres fest, daß sein Arbeits¬<lb/> feld ein beschränktes sein und bleiben muß,<lb/> daß es über sogenannte zweite Hypotheken nicht<lb/> hinausgehen kann und dem Grundstückseigen¬<lb/> tümer sehr schwere Bedingungen hinsichtlich<lb/> der zu leistenden Abträge auferlegen muß.</p> <p xml:id="ID_469"> ES sei daher gestattet auf eine bisher<lb/> in. W. unbeachtete gesetzgeberische Möglichkeit<lb/> hinzuweisen, nämlich dem Staate das Recht zu<lb/> geben, in jeder Zwangsversteigerung in das<lb/> Höchstgebot an Stelle des Meistbietenden ein¬<lb/> zutreten, ohne daß er angeboten zu haben<lb/> braucht. Schwebt diese Möglichkeit über dem<lb/> Hypothekarier, so wird er stets die eigene<lb/> Hypothek herausbieten, wenn er den Wert<lb/> des Grundstücks für ausreichend erachtet. Tut<lb/> er es nicht, so ist es sein Schade, weil die<lb/> ihm verbleibende persönliche Schuld doch<lb/> meistens wertlos ist, und der Staat hat da¬<lb/> mit ein Mittel in der Hand, nicht nur all-</p> <cb type="end"/><lb/> <p xml:id="ID_470" next="#ID_471"> Ein Vorkaufsrecht des Staates in der<lb/> Zwangsversteigerung. Drei Hypotheken sind<lb/> auf dem Hause: die erste gab eine Bank, die<lb/> zweite ein Kapitalist, die dritte stellt ein Nest¬<lb/> kaufgeld dar oder sie ist von Verwandten ge¬<lb/> geben, um den Betrieb eine? Geschäftes zu<lb/> ermöglichen. Die Zinsen sind immer Pünkt¬<lb/> lich gezahlt. Plötzlich wird die zweite Hy¬<lb/> pothek gekündigt. Der Hausbesitzer ist an¬<lb/> fangs ganz sorglos. Die ist ja sicher. Nach<lb/> einiger Zeit beginnt er sich nach einem neuen<lb/> Gläubiger umzusehen. Er fragt bei diesem<lb/> und jenem an und überall findet er ver¬<lb/> schlossene Türen. Es ist, als ob sich alle<lb/> gegen ihn verschworen hätten. Es kommt<lb/> zum Zwangsverkaufe. Der zweite Hypo¬<lb/> thekarier ist der einzige Bieter und erwirbt<lb/> das Grundstück für wenig mehr als den Be¬<lb/> trag der ersten Hypothek. Der dritte Hypo¬<lb/> thekarier, dem die Mittel fehlten, um anzu¬<lb/> bieten, ist sein Geld los, der Hausbesitzer<lb/> sein Eigentum und für alle Zeiten hängen<lb/> ihm noch die Persönlichen Schulden an, ob¬<lb/> gleich der Wert des Pfandgegenstandes viel¬<lb/> leicht den Betrag der Hypotheken überstieg.<lb/> Es ist die Ansicht vertreten worden, daß im<lb/> letztgenannten Falle der frühere Eigentümer<lb/> dem Hypothekarier, der das Grundstück zu<lb/> billig erworben hat, die excsptio lloli ent¬<lb/> gegenhalten könne (vgl. die Verhandlungen<lb/> deS 30. Deutschen Juristentages 1910). Mit<lb/> dieser rechtlichen Konstruktion ist aber nicht<lb/> viel erreicht; denn selbst, wenn sie zutreffend</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0153]
[Abbildung]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Rechtsfragen
ist, was noch bestritten wird, hilft sie dem
Schuldner nicht gegen den dritten Hypo¬
thekarier und gibt diesem auch sein Geld nicht
wieder. Auch der Staat hat einen Rachteil:
er erhält nicht die dem wahren Werte des
umgesetzten Gegenstandes entsprechenden Ab¬
gaben und Kosten.
Zur Gesundung der Verhältnisse, wie sie
hier geschildert sind, hat man verschiedene Vor¬
schläge gemacht; z. B. hat sich hier unter be¬
hördlicher Mitwirkung eine Genossenschaft ge¬
bildet, die dem Hypothekengläubiger gegen¬
über die Ausbietungsgarantie übernimmt.
Die Erfolge des Unternehmens lassen sich erst
in einigen Jahren übersehen. Soviel steht
aber ohne weiteres fest, daß sein Arbeits¬
feld ein beschränktes sein und bleiben muß,
daß es über sogenannte zweite Hypotheken nicht
hinausgehen kann und dem Grundstückseigen¬
tümer sehr schwere Bedingungen hinsichtlich
der zu leistenden Abträge auferlegen muß.
ES sei daher gestattet auf eine bisher
in. W. unbeachtete gesetzgeberische Möglichkeit
hinzuweisen, nämlich dem Staate das Recht zu
geben, in jeder Zwangsversteigerung in das
Höchstgebot an Stelle des Meistbietenden ein¬
zutreten, ohne daß er angeboten zu haben
braucht. Schwebt diese Möglichkeit über dem
Hypothekarier, so wird er stets die eigene
Hypothek herausbieten, wenn er den Wert
des Grundstücks für ausreichend erachtet. Tut
er es nicht, so ist es sein Schade, weil die
ihm verbleibende persönliche Schuld doch
meistens wertlos ist, und der Staat hat da¬
mit ein Mittel in der Hand, nicht nur all-
Ein Vorkaufsrecht des Staates in der
Zwangsversteigerung. Drei Hypotheken sind
auf dem Hause: die erste gab eine Bank, die
zweite ein Kapitalist, die dritte stellt ein Nest¬
kaufgeld dar oder sie ist von Verwandten ge¬
geben, um den Betrieb eine? Geschäftes zu
ermöglichen. Die Zinsen sind immer Pünkt¬
lich gezahlt. Plötzlich wird die zweite Hy¬
pothek gekündigt. Der Hausbesitzer ist an¬
fangs ganz sorglos. Die ist ja sicher. Nach
einiger Zeit beginnt er sich nach einem neuen
Gläubiger umzusehen. Er fragt bei diesem
und jenem an und überall findet er ver¬
schlossene Türen. Es ist, als ob sich alle
gegen ihn verschworen hätten. Es kommt
zum Zwangsverkaufe. Der zweite Hypo¬
thekarier ist der einzige Bieter und erwirbt
das Grundstück für wenig mehr als den Be¬
trag der ersten Hypothek. Der dritte Hypo¬
thekarier, dem die Mittel fehlten, um anzu¬
bieten, ist sein Geld los, der Hausbesitzer
sein Eigentum und für alle Zeiten hängen
ihm noch die Persönlichen Schulden an, ob¬
gleich der Wert des Pfandgegenstandes viel¬
leicht den Betrag der Hypotheken überstieg.
Es ist die Ansicht vertreten worden, daß im
letztgenannten Falle der frühere Eigentümer
dem Hypothekarier, der das Grundstück zu
billig erworben hat, die excsptio lloli ent¬
gegenhalten könne (vgl. die Verhandlungen
deS 30. Deutschen Juristentages 1910). Mit
dieser rechtlichen Konstruktion ist aber nicht
viel erreicht; denn selbst, wenn sie zutreffend
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