Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches sucht, nur weil ein lächerlicher nationaler Rechtsfragen Vereinfachung der Rechtspflege. DaS Alle schriftlichen Entscheidungen, Be¬ Es bedarf an dieser Stelle keiner Be¬ Maßgebliches und Unmaßgebliches sucht, nur weil ein lächerlicher nationaler Rechtsfragen Vereinfachung der Rechtspflege. DaS Alle schriftlichen Entscheidungen, Be¬ Es bedarf an dieser Stelle keiner Be¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0251" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/328351"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_1118" prev="#ID_1117"> sucht, nur weil ein lächerlicher nationaler<lb/> Dünkel keine andere als die übel ver¬<lb/> panschte „Sprache Homers" duldet! Sie<lb/> müssen endlich zu der Einsicht gebracht<lb/> werden, daß die reisenden Fremden viele<lb/> Millionen in ihr armes Land bringen,<lb/> wieder andere Millionen von den ausländi¬<lb/> schen archäologischen Kommissionen dortselbst<lb/> „vergraben" werden, um ihnen immer neue<lb/> Herrlichkeiten zu schenken, und daß für alle<lb/> diese Wohltaten schon einige Rücksicht schuldig<lb/> wird. Der Ausländer wird erzieherisch wirken,<lb/> wenn er fordert, was ihm anstandshalber zu¬<lb/> kommt und dem Griechen zum Bewußtsein<lb/> bringt, wie ungehörig und ungastlich sein<lb/> falsch angebrachter Nationnlstolz ist und wie<lb/> nahe er an Bettlerhochmut streift. Der<lb/> reisende Fremde muß es dem Griechen mit<lb/> allen Mitteln begreiflich machen, daß, so sehr<lb/> es ihn auch in das schöne Hellas zieht, er<lb/> durch derartige Unarten abgeschreckt wird,<lb/><note type="byline"> G. Prosoroff</note> häufiger zu erscheinen. </p><lb/> </div> <div n="2"> <head> Rechtsfragen</head><lb/> <p xml:id="ID_1119"> Vereinfachung der Rechtspflege. DaS<lb/> Preußische Abgeordnetenhaus hat in der Sitzung<lb/> vom 8. März 1913 den Antrag der Abgeord¬<lb/> neten Schiffer und Genossen wegen Anfechtung<lb/> amtlicher Verfügungen in folgender Fassung<lb/> angenommen:</p><lb/> <quote> Alle schriftlichen Entscheidungen, Be¬<lb/> scheide, Beschlüsse, Anordnungen, Verbote<lb/> und sonstige Verfügungen, die in einem<lb/> durch preußische Rechtsvorschriften ge¬<lb/> regelten Verfahren ergehen und deren<lb/> Anfechtung an eine Frist gebunden ist,<lb/> müssen angeben, welche Rechtsmittel da¬<lb/> gegen zulässig und in welcher Frist, in<lb/> welcher Form und bei welcher Stelle sie<lb/> anzubringen sind.</quote><lb/> <p xml:id="ID_1120" next="#ID_1121"> Es bedarf an dieser Stelle keiner Be¬<lb/> gründung dafür, daß die beschlossene Ma߬<lb/> regel sich als zweckmäßig und wohltätig für<lb/> die Rechtssuchenden empfiehlt. Aber auch die</p><lb/> <note type="byline"/><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0251]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
sucht, nur weil ein lächerlicher nationaler
Dünkel keine andere als die übel ver¬
panschte „Sprache Homers" duldet! Sie
müssen endlich zu der Einsicht gebracht
werden, daß die reisenden Fremden viele
Millionen in ihr armes Land bringen,
wieder andere Millionen von den ausländi¬
schen archäologischen Kommissionen dortselbst
„vergraben" werden, um ihnen immer neue
Herrlichkeiten zu schenken, und daß für alle
diese Wohltaten schon einige Rücksicht schuldig
wird. Der Ausländer wird erzieherisch wirken,
wenn er fordert, was ihm anstandshalber zu¬
kommt und dem Griechen zum Bewußtsein
bringt, wie ungehörig und ungastlich sein
falsch angebrachter Nationnlstolz ist und wie
nahe er an Bettlerhochmut streift. Der
reisende Fremde muß es dem Griechen mit
allen Mitteln begreiflich machen, daß, so sehr
es ihn auch in das schöne Hellas zieht, er
durch derartige Unarten abgeschreckt wird,
G. Prosoroff häufiger zu erscheinen.
Rechtsfragen
Vereinfachung der Rechtspflege. DaS
Preußische Abgeordnetenhaus hat in der Sitzung
vom 8. März 1913 den Antrag der Abgeord¬
neten Schiffer und Genossen wegen Anfechtung
amtlicher Verfügungen in folgender Fassung
angenommen:
Alle schriftlichen Entscheidungen, Be¬
scheide, Beschlüsse, Anordnungen, Verbote
und sonstige Verfügungen, die in einem
durch preußische Rechtsvorschriften ge¬
regelten Verfahren ergehen und deren
Anfechtung an eine Frist gebunden ist,
müssen angeben, welche Rechtsmittel da¬
gegen zulässig und in welcher Frist, in
welcher Form und bei welcher Stelle sie
anzubringen sind.
Es bedarf an dieser Stelle keiner Be¬
gründung dafür, daß die beschlossene Ma߬
regel sich als zweckmäßig und wohltätig für
die Rechtssuchenden empfiehlt. Aber auch die
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