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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr.

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Englisches und deutsches Lriedenspräsenzrecht

Krieg drängen, wenn auch die Träger einer Imperialismus genannten Bewe¬
gung darauf hoffen. Es wird vielleicht manches drohende Wort gegen jene
Nachbarn fallen, die uns aus der Reserve herauslocken möchten, sonst kaum
mehr. Fällt unsere Neurüstung so stark aus. daß wir, angegriffen, sofort zur
Offensive übergehen könnten, so wird niemand es wagen, uns anzugreifen und
unsere Diplomatie, die durch den Zusammenbruch der Türkei in vielfacher
Richtung wieder Handlungsfreiheit bekommen hat, wird ihre Ellbogen um so
freier gebrauchen können. Sollten dennoch in Frankreich und Rußland die
Chauvinisten den Krieg vom Zaun brechen können, dann in Gottes Namen!
Wehe dem, durch welchen das Ärgernis kommt!

Den großzügigen Plan, mit dem die Reichsregierung uns am vorigen Sonn¬
abend überrascht hat, begrüßen wir mit stolzer Freude. Wir begrüßen ihn um
so gehobneren Herzens, als die Art, wie die außerordentlich hohen Kosten der
neuen Heeresvorlage aufgebracht werden sollen uns nach innen und außen als
eine fest geschlossene Nation zeigt, eine Nation, in der Fürsten und Bürger
une vor hundert Jahren Schulter bei Schulter stehen, wenn es gilt, das Reich
zu schützen, ohne herabsetzende Zugeständnisse voneinander zu fordern, sondern
verbunden in der inneren Harmonie, die nur durch gleiche Stammeszugehörigkeit
und Acht G. Llemow ung vor Beider Rechten bedingt wird.




Englisches und deutsches Friedenspräsenzrecht
Professor Dr. Lonrcid Bornhak von in

icht von dem kriegerischen Wettbewerbe in Rüstungen zwischen
England und Deutschland soll hier die Rede sein, sondern von
der Rechtsgrundlage des Heeres. Eine besondere Rolle spielt
hier das Friedenspräsenzgesetz. Das englische Recht ist dabei
auch für Deutschland von Bedeutung, weil man sich von manchen
Seiten in der alljährlichen Festsetzung der Friedenspräsenz des Landheeres immer
auf englisches Vorbild beruft.

Im siebzehnten Jahrhundert waren die Rechtsgrundlagen des Heerwesens
für beide Länder, ja man kann sagen für beinahe ganz Europa dieselben. Es
bestand einmal eine dauernde Wehrpflicht in der mehr und mehr verfallenden
Miliz, die nur für den Kriegsfall aufgeboten werden konnte, und die unter
den veränderten militärischen Verhältnissen beinahe unbrauchbar geworden war.
Außerdem hatte man für den Ernstfall ein gewordenes Söldnerheer, das, von
den höheren Gesellschaftsklassen mit Abneigung betrachtet, nur durch den Werde-


Englisches und deutsches Lriedenspräsenzrecht

Krieg drängen, wenn auch die Träger einer Imperialismus genannten Bewe¬
gung darauf hoffen. Es wird vielleicht manches drohende Wort gegen jene
Nachbarn fallen, die uns aus der Reserve herauslocken möchten, sonst kaum
mehr. Fällt unsere Neurüstung so stark aus. daß wir, angegriffen, sofort zur
Offensive übergehen könnten, so wird niemand es wagen, uns anzugreifen und
unsere Diplomatie, die durch den Zusammenbruch der Türkei in vielfacher
Richtung wieder Handlungsfreiheit bekommen hat, wird ihre Ellbogen um so
freier gebrauchen können. Sollten dennoch in Frankreich und Rußland die
Chauvinisten den Krieg vom Zaun brechen können, dann in Gottes Namen!
Wehe dem, durch welchen das Ärgernis kommt!

Den großzügigen Plan, mit dem die Reichsregierung uns am vorigen Sonn¬
abend überrascht hat, begrüßen wir mit stolzer Freude. Wir begrüßen ihn um
so gehobneren Herzens, als die Art, wie die außerordentlich hohen Kosten der
neuen Heeresvorlage aufgebracht werden sollen uns nach innen und außen als
eine fest geschlossene Nation zeigt, eine Nation, in der Fürsten und Bürger
une vor hundert Jahren Schulter bei Schulter stehen, wenn es gilt, das Reich
zu schützen, ohne herabsetzende Zugeständnisse voneinander zu fordern, sondern
verbunden in der inneren Harmonie, die nur durch gleiche Stammeszugehörigkeit
und Acht G. Llemow ung vor Beider Rechten bedingt wird.




Englisches und deutsches Friedenspräsenzrecht
Professor Dr. Lonrcid Bornhak von in

icht von dem kriegerischen Wettbewerbe in Rüstungen zwischen
England und Deutschland soll hier die Rede sein, sondern von
der Rechtsgrundlage des Heeres. Eine besondere Rolle spielt
hier das Friedenspräsenzgesetz. Das englische Recht ist dabei
auch für Deutschland von Bedeutung, weil man sich von manchen
Seiten in der alljährlichen Festsetzung der Friedenspräsenz des Landheeres immer
auf englisches Vorbild beruft.

Im siebzehnten Jahrhundert waren die Rechtsgrundlagen des Heerwesens
für beide Länder, ja man kann sagen für beinahe ganz Europa dieselben. Es
bestand einmal eine dauernde Wehrpflicht in der mehr und mehr verfallenden
Miliz, die nur für den Kriegsfall aufgeboten werden konnte, und die unter
den veränderten militärischen Verhältnissen beinahe unbrauchbar geworden war.
Außerdem hatte man für den Ernstfall ein gewordenes Söldnerheer, das, von
den höheren Gesellschaftsklassen mit Abneigung betrachtet, nur durch den Werde-


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[0505] Englisches und deutsches Lriedenspräsenzrecht Krieg drängen, wenn auch die Träger einer Imperialismus genannten Bewe¬ gung darauf hoffen. Es wird vielleicht manches drohende Wort gegen jene Nachbarn fallen, die uns aus der Reserve herauslocken möchten, sonst kaum mehr. Fällt unsere Neurüstung so stark aus. daß wir, angegriffen, sofort zur Offensive übergehen könnten, so wird niemand es wagen, uns anzugreifen und unsere Diplomatie, die durch den Zusammenbruch der Türkei in vielfacher Richtung wieder Handlungsfreiheit bekommen hat, wird ihre Ellbogen um so freier gebrauchen können. Sollten dennoch in Frankreich und Rußland die Chauvinisten den Krieg vom Zaun brechen können, dann in Gottes Namen! Wehe dem, durch welchen das Ärgernis kommt! Den großzügigen Plan, mit dem die Reichsregierung uns am vorigen Sonn¬ abend überrascht hat, begrüßen wir mit stolzer Freude. Wir begrüßen ihn um so gehobneren Herzens, als die Art, wie die außerordentlich hohen Kosten der neuen Heeresvorlage aufgebracht werden sollen uns nach innen und außen als eine fest geschlossene Nation zeigt, eine Nation, in der Fürsten und Bürger une vor hundert Jahren Schulter bei Schulter stehen, wenn es gilt, das Reich zu schützen, ohne herabsetzende Zugeständnisse voneinander zu fordern, sondern verbunden in der inneren Harmonie, die nur durch gleiche Stammeszugehörigkeit und Acht G. Llemow ung vor Beider Rechten bedingt wird. Englisches und deutsches Friedenspräsenzrecht Professor Dr. Lonrcid Bornhak von in icht von dem kriegerischen Wettbewerbe in Rüstungen zwischen England und Deutschland soll hier die Rede sein, sondern von der Rechtsgrundlage des Heeres. Eine besondere Rolle spielt hier das Friedenspräsenzgesetz. Das englische Recht ist dabei auch für Deutschland von Bedeutung, weil man sich von manchen Seiten in der alljährlichen Festsetzung der Friedenspräsenz des Landheeres immer auf englisches Vorbild beruft. Im siebzehnten Jahrhundert waren die Rechtsgrundlagen des Heerwesens für beide Länder, ja man kann sagen für beinahe ganz Europa dieselben. Es bestand einmal eine dauernde Wehrpflicht in der mehr und mehr verfallenden Miliz, die nur für den Kriegsfall aufgeboten werden konnte, und die unter den veränderten militärischen Verhältnissen beinahe unbrauchbar geworden war. Außerdem hatte man für den Ernstfall ein gewordenes Söldnerheer, das, von den höheren Gesellschaftsklassen mit Abneigung betrachtet, nur durch den Werde-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_324869/505>, abgerufen am 22.07.2024.