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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr.

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uf den inneren Zusammenhang zwischen der Boden- und Erb¬
rechtsreform ist in den Kreisen der Bodenreformer wiederholt und
von verschiedenen Seiten hingewiesen worden. Wird die aus dnn
Recht der Römer übernommene, völlig unbegrenzte Verwandten¬
erbfolge dahin eingeschränkt, daß an Stelle der entfernteren Ver¬
wandten das Reich selbst als Erbe tritt, so gelangt nicht nur bewegliches,
sondern auch unbewegliches Vermögen, Grund und Boden, Jahr für Jahr aus
den Händen einzelner in den Besitz der Gesamtheit. Beide Reformen verfolgen
das hohe Ziel, durch gerechtere Verteilung der materiellen Glücksgüter die Not
der Masse zu lindern, -- die Bodenreform unter Lebenden, die Erbrechtsreform
von Todes wegen. Blickt man näher hin, so zeigt sich noch ein weiterer Be¬
rührungspunkt. Eine verhältnismäßig geringfügige Änderung der Vorschriften
über das Erbrecht genügt, um den Grundgedanken der Bodenreform seiner
Verwirklichung näher zu bringen. Man braucht nur die Bestimmung zu
treffen -- wie ich dem verdienten Führer der Bewegung, Adolf Damaschke.
unter dem 18. Juli 1912 schrieb --, daß das Reich (der Bundesstaat, die
Gemeinde) berechtigt sein soll, in allen Erdfällen Nachlaßgrundstücke, die nicht
an die Kinder fallen, zum gemeinen Wert zu erwerben. Der Gedanke muß
wohl in der Luft liegen, seitdem die Bodenreform immer fester Wurzel faßt;
denn mehrere Vorschläge ähnlicher Natur sind inzwischen in Anlehnung an die
Lehren von Gossen und Flürscheim aufgetaucht. Hier sei nur an die Ab¬
handlung von Prof. Dr. Kraft in der Bodenreform vom 20. November 1912
erinnert, sowie an den Antrag Bassermann, Schiffer und Genossen vom


Grenzboten I 1913 17


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von verschiedenen Seiten hingewiesen worden. Wird die aus dnn
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wandten das Reich selbst als Erbe tritt, so gelangt nicht nur bewegliches,
sondern auch unbewegliches Vermögen, Grund und Boden, Jahr für Jahr aus
den Händen einzelner in den Besitz der Gesamtheit. Beide Reformen verfolgen
das hohe Ziel, durch gerechtere Verteilung der materiellen Glücksgüter die Not
der Masse zu lindern, — die Bodenreform unter Lebenden, die Erbrechtsreform
von Todes wegen. Blickt man näher hin, so zeigt sich noch ein weiterer Be¬
rührungspunkt. Eine verhältnismäßig geringfügige Änderung der Vorschriften
über das Erbrecht genügt, um den Grundgedanken der Bodenreform seiner
Verwirklichung näher zu bringen. Man braucht nur die Bestimmung zu
treffen — wie ich dem verdienten Führer der Bewegung, Adolf Damaschke.
unter dem 18. Juli 1912 schrieb —, daß das Reich (der Bundesstaat, die
Gemeinde) berechtigt sein soll, in allen Erdfällen Nachlaßgrundstücke, die nicht
an die Kinder fallen, zum gemeinen Wert zu erwerben. Der Gedanke muß
wohl in der Luft liegen, seitdem die Bodenreform immer fester Wurzel faßt;
denn mehrere Vorschläge ähnlicher Natur sind inzwischen in Anlehnung an die
Lehren von Gossen und Flürscheim aufgetaucht. Hier sei nur an die Ab¬
handlung von Prof. Dr. Kraft in der Bodenreform vom 20. November 1912
erinnert, sowie an den Antrag Bassermann, Schiffer und Genossen vom


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_324869/261>, abgerufen am 22.07.2024.