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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

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Der Brief des Dichters und das Rezept des Landammanns

zunehmen, so ist dazu wiederum nur die schöffenrichterliche Stellung geeignet.
Nur in dieser schaut der Laie völlig in das innere Getriebe der Rechtsprechung
hinein. Der Geschworene sieht von diesem fast gar nichts. Selbst wenn man
die Laien nur um ihrer angeblich zuverlässigeren Unabhängigkeit willen in den
Strafgerichten haben und ihren Spruch von den Einflüssen der beamteten
Richter möglichst losgelöst sehen wollte, wäre das Schöffengericht immer
noch geeigneter wie das Schwurgericht trotz seiner Absonderung der
Geschworenenbank, weil die führerlosen Geschworenen den aus der eingehend
vorbereiteten und durch Voruntersuchung festgelegten Verhandlung unbewußt
auf sie ausgehenden Einwirkungen leichter unterliegen werden, als die Schöffen
bei der offenen Aussprache im Beratungszimmer. Die Geschworenen halten
sich außerdem nicht selten allein an die Ausführungen des Anklägers und des
Verteidigers und sind meist selbst nicht in der Lage, deren gewandte Worte von
ihrem sachlichen Inhalt zu unterscheiden oder sich wenigstens Klarheit über ihre
auftauchenden Bedenken zu verschaffen. So fällen sie denn schließlich ihren
Spruch nicht aus dem Inhalt der Verhandlungen, sondern aus der für sie
berechneten Form der Ausführungen des Anklägers oder des Verteidigers,
allerdings unbeeinflußt von der Meinung des Richters, falls diese ihnen nicht
durch die Rechtsbelehrung zugeführt wird, aber einer Reihe von vielen anderen
sehr ungewissen Einwirkungen auf ihre Urteilsbildung ausgesetzt.

Es bleibt deshalb allezeit die Mitwirkung der Laien an der Strafrechts¬
pflege in den Schöffengerichten derjenigen in den Schwurgerichten vorzuziehen.




Der Brief des Dichters
und das Rezept des Landammanns
Line Anekdote
Wilhelm Schäfer von

is Klopstock, der Messiasdichter, vor der Pietisterei seiner Zürcher
Freunde einmal ins Gebirge geflohen war, kam er vom Klöntal
her den Pragelpaß herunter ins Muotatal und fand da einen
Knaben, dem ein Mißgeschick seltsamer Art begegnet war. Er hatte
baden wollen in der schattigen Schlucht und nicht den Wind bedacht,
der vom Stoos herunter an heißen Sommertagen wie ein Gebläse einfallen
kann. Nun waren ihm die Kleider bis auf die Schuhe durch eine Sturmluft
in den Fluß geworfen worden, so daß er nackt auf der Muotabrücke kniete und


Der Brief des Dichters und das Rezept des Landammanns

zunehmen, so ist dazu wiederum nur die schöffenrichterliche Stellung geeignet.
Nur in dieser schaut der Laie völlig in das innere Getriebe der Rechtsprechung
hinein. Der Geschworene sieht von diesem fast gar nichts. Selbst wenn man
die Laien nur um ihrer angeblich zuverlässigeren Unabhängigkeit willen in den
Strafgerichten haben und ihren Spruch von den Einflüssen der beamteten
Richter möglichst losgelöst sehen wollte, wäre das Schöffengericht immer
noch geeigneter wie das Schwurgericht trotz seiner Absonderung der
Geschworenenbank, weil die führerlosen Geschworenen den aus der eingehend
vorbereiteten und durch Voruntersuchung festgelegten Verhandlung unbewußt
auf sie ausgehenden Einwirkungen leichter unterliegen werden, als die Schöffen
bei der offenen Aussprache im Beratungszimmer. Die Geschworenen halten
sich außerdem nicht selten allein an die Ausführungen des Anklägers und des
Verteidigers und sind meist selbst nicht in der Lage, deren gewandte Worte von
ihrem sachlichen Inhalt zu unterscheiden oder sich wenigstens Klarheit über ihre
auftauchenden Bedenken zu verschaffen. So fällen sie denn schließlich ihren
Spruch nicht aus dem Inhalt der Verhandlungen, sondern aus der für sie
berechneten Form der Ausführungen des Anklägers oder des Verteidigers,
allerdings unbeeinflußt von der Meinung des Richters, falls diese ihnen nicht
durch die Rechtsbelehrung zugeführt wird, aber einer Reihe von vielen anderen
sehr ungewissen Einwirkungen auf ihre Urteilsbildung ausgesetzt.

Es bleibt deshalb allezeit die Mitwirkung der Laien an der Strafrechts¬
pflege in den Schöffengerichten derjenigen in den Schwurgerichten vorzuziehen.




Der Brief des Dichters
und das Rezept des Landammanns
Line Anekdote
Wilhelm Schäfer von

is Klopstock, der Messiasdichter, vor der Pietisterei seiner Zürcher
Freunde einmal ins Gebirge geflohen war, kam er vom Klöntal
her den Pragelpaß herunter ins Muotatal und fand da einen
Knaben, dem ein Mißgeschick seltsamer Art begegnet war. Er hatte
baden wollen in der schattigen Schlucht und nicht den Wind bedacht,
der vom Stoos herunter an heißen Sommertagen wie ein Gebläse einfallen
kann. Nun waren ihm die Kleider bis auf die Schuhe durch eine Sturmluft
in den Fluß geworfen worden, so daß er nackt auf der Muotabrücke kniete und


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[0629] Der Brief des Dichters und das Rezept des Landammanns zunehmen, so ist dazu wiederum nur die schöffenrichterliche Stellung geeignet. Nur in dieser schaut der Laie völlig in das innere Getriebe der Rechtsprechung hinein. Der Geschworene sieht von diesem fast gar nichts. Selbst wenn man die Laien nur um ihrer angeblich zuverlässigeren Unabhängigkeit willen in den Strafgerichten haben und ihren Spruch von den Einflüssen der beamteten Richter möglichst losgelöst sehen wollte, wäre das Schöffengericht immer noch geeigneter wie das Schwurgericht trotz seiner Absonderung der Geschworenenbank, weil die führerlosen Geschworenen den aus der eingehend vorbereiteten und durch Voruntersuchung festgelegten Verhandlung unbewußt auf sie ausgehenden Einwirkungen leichter unterliegen werden, als die Schöffen bei der offenen Aussprache im Beratungszimmer. Die Geschworenen halten sich außerdem nicht selten allein an die Ausführungen des Anklägers und des Verteidigers und sind meist selbst nicht in der Lage, deren gewandte Worte von ihrem sachlichen Inhalt zu unterscheiden oder sich wenigstens Klarheit über ihre auftauchenden Bedenken zu verschaffen. So fällen sie denn schließlich ihren Spruch nicht aus dem Inhalt der Verhandlungen, sondern aus der für sie berechneten Form der Ausführungen des Anklägers oder des Verteidigers, allerdings unbeeinflußt von der Meinung des Richters, falls diese ihnen nicht durch die Rechtsbelehrung zugeführt wird, aber einer Reihe von vielen anderen sehr ungewissen Einwirkungen auf ihre Urteilsbildung ausgesetzt. Es bleibt deshalb allezeit die Mitwirkung der Laien an der Strafrechts¬ pflege in den Schöffengerichten derjenigen in den Schwurgerichten vorzuziehen. Der Brief des Dichters und das Rezept des Landammanns Line Anekdote Wilhelm Schäfer von is Klopstock, der Messiasdichter, vor der Pietisterei seiner Zürcher Freunde einmal ins Gebirge geflohen war, kam er vom Klöntal her den Pragelpaß herunter ins Muotatal und fand da einen Knaben, dem ein Mißgeschick seltsamer Art begegnet war. Er hatte baden wollen in der schattigen Schlucht und nicht den Wind bedacht, der vom Stoos herunter an heißen Sommertagen wie ein Gebläse einfallen kann. Nun waren ihm die Kleider bis auf die Schuhe durch eine Sturmluft in den Fluß geworfen worden, so daß er nackt auf der Muotabrücke kniete und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/629>, abgerufen am 15.01.2025.