Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.Parlament und walsipr!ifmigsjusti,i Das abschließende Urteil über Ignaz Kuranda wird kein anderes sein, Parlament und Wahlprüfungsjuftiz von I)f, zur. Moritz de Jorge I ^ a clam3 cliÄque lÄat trois sortes ac pouvoirs -- so beginnt Eine der wesentlichsten richterlichen Obliegenheiten der meisten Parlamente, Während sich in vielen konstitutionellen Staaten das parlamentariiche Recht Parlament und walsipr!ifmigsjusti,i Das abschließende Urteil über Ignaz Kuranda wird kein anderes sein, Parlament und Wahlprüfungsjuftiz von I)f, zur. Moritz de Jorge I ^ a clam3 cliÄque lÄat trois sortes ac pouvoirs — so beginnt Eine der wesentlichsten richterlichen Obliegenheiten der meisten Parlamente, Während sich in vielen konstitutionellen Staaten das parlamentariiche Recht <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0219" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321302"/> <fw type="header" place="top"> Parlament und walsipr!ifmigsjusti,i</fw><lb/> <p xml:id="ID_880"> Das abschließende Urteil über Ignaz Kuranda wird kein anderes sein,<lb/> als daß er ein Mensch von makellosen, Charakter, ein Politiker nicht von<lb/> führender Qualität, aber von parlamentarischer Befähigung und scharfem Urteil<lb/> war. Als Publizist steht er nach seinem Talent und nach seinen weit über<lb/> den Rahmen der Zeitung hinausreichenden Erfolgen für alle Zeit in erster Reihe.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Parlament und Wahlprüfungsjuftiz<lb/><note type="byline"> von I)f, zur. Moritz de Jorge</note></head><lb/> <p xml:id="ID_881"> I ^ a clam3 cliÄque lÄat trois sortes ac pouvoirs — so beginnt<lb/> Montesquieu das berühmte sechste Kapitel des elften Buches seines<lb/> „IZsprit c!e3 lois" und unterscheidet dann im einzelnen die„x>ni83!inne<lb/> iLAisIativL", die „puissance nie juMr" und die „pui8sanLe<lb/> öxöcutiLö". Nachdem um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts<lb/> der große Franzose diese Lehre von der Teilung der Gewalten, die die Grund¬<lb/> lage und Voraussetzung aller staatsrechtlichen Gerechtigkeit ist, verkündete, verging<lb/> noch ein Jahrhundert, bis sie in der Staatspraxis mehr und mehr Geltung<lb/> erlangte. Aber mock> hente harrt sie vergeblich voller Erfüllung und Anerkennung.<lb/> Gerade heute müssen wir z. B. wieder erleben, daß die „Freirechtsbewegung"<lb/> für den Richter die Funktionen des Gesetzgebers sich anzueignen versucht. Die<lb/> Tätigkeit der Verwaltung ist trotz der Einführung und segensreichen Wirksamkeit<lb/> der Verwaltungsgerichtsbarkeit (in Preußen, Deutschland) immer noch nicht frei<lb/> von richterlichen und gesetzgeberischen Aspirationen. Und in den Rechten der<lb/> Parlamente finden wir, wie Fremdkörper eingesprengt, richterliche Befugnisse.<lb/> In einer der jüngsten Verfassungen, der 1904 eingeführten Verfassung der<lb/> Republik Panama, werden gar mit fast tendenziöser Betonung dem Parlament<lb/> Rechte auf allen drei Gebieten eingeräumt, indem im Titel VI („Die Gesetz¬<lb/> gebung") ausdrücklich unterschieden wird: „Die gesetzgeberische Tätigkeit der<lb/> Nationalversammlung" (Art. os), „Die Verwaltungstätigkeit der National¬<lb/> versammlung" (Art. 67) und „Die richterliche Tätigkeit der Nationalversammlung"<lb/> (Art. 66).</p><lb/> <p xml:id="ID_882"> Eine der wesentlichsten richterlichen Obliegenheiten der meisten Parlamente,<lb/> sowohl der deutschen wie der außerdeutschen. ist die Wahlprüfung, die Ent¬<lb/> scheidung über die Legitimation ihrer Mitglieder.</p><lb/> <p xml:id="ID_883" next="#ID_884"> Während sich in vielen konstitutionellen Staaten das parlamentariiche Recht<lb/> der Wahlprüfung gewohnheitsrechtlich entwickelt hat, ist es in anderen, zumal<lb/> neueren, Verfassungen ausdrücklich festgelegt. Eine dem Art. 27,1 der Reichs-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0219]
Parlament und walsipr!ifmigsjusti,i
Das abschließende Urteil über Ignaz Kuranda wird kein anderes sein,
als daß er ein Mensch von makellosen, Charakter, ein Politiker nicht von
führender Qualität, aber von parlamentarischer Befähigung und scharfem Urteil
war. Als Publizist steht er nach seinem Talent und nach seinen weit über
den Rahmen der Zeitung hinausreichenden Erfolgen für alle Zeit in erster Reihe.
Parlament und Wahlprüfungsjuftiz
von I)f, zur. Moritz de Jorge
I ^ a clam3 cliÄque lÄat trois sortes ac pouvoirs — so beginnt
Montesquieu das berühmte sechste Kapitel des elften Buches seines
„IZsprit c!e3 lois" und unterscheidet dann im einzelnen die„x>ni83!inne
iLAisIativL", die „puissance nie juMr" und die „pui8sanLe
öxöcutiLö". Nachdem um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts
der große Franzose diese Lehre von der Teilung der Gewalten, die die Grund¬
lage und Voraussetzung aller staatsrechtlichen Gerechtigkeit ist, verkündete, verging
noch ein Jahrhundert, bis sie in der Staatspraxis mehr und mehr Geltung
erlangte. Aber mock> hente harrt sie vergeblich voller Erfüllung und Anerkennung.
Gerade heute müssen wir z. B. wieder erleben, daß die „Freirechtsbewegung"
für den Richter die Funktionen des Gesetzgebers sich anzueignen versucht. Die
Tätigkeit der Verwaltung ist trotz der Einführung und segensreichen Wirksamkeit
der Verwaltungsgerichtsbarkeit (in Preußen, Deutschland) immer noch nicht frei
von richterlichen und gesetzgeberischen Aspirationen. Und in den Rechten der
Parlamente finden wir, wie Fremdkörper eingesprengt, richterliche Befugnisse.
In einer der jüngsten Verfassungen, der 1904 eingeführten Verfassung der
Republik Panama, werden gar mit fast tendenziöser Betonung dem Parlament
Rechte auf allen drei Gebieten eingeräumt, indem im Titel VI („Die Gesetz¬
gebung") ausdrücklich unterschieden wird: „Die gesetzgeberische Tätigkeit der
Nationalversammlung" (Art. os), „Die Verwaltungstätigkeit der National¬
versammlung" (Art. 67) und „Die richterliche Tätigkeit der Nationalversammlung"
(Art. 66).
Eine der wesentlichsten richterlichen Obliegenheiten der meisten Parlamente,
sowohl der deutschen wie der außerdeutschen. ist die Wahlprüfung, die Ent¬
scheidung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
Während sich in vielen konstitutionellen Staaten das parlamentariiche Recht
der Wahlprüfung gewohnheitsrechtlich entwickelt hat, ist es in anderen, zumal
neueren, Verfassungen ausdrücklich festgelegt. Eine dem Art. 27,1 der Reichs-
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