Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.Das höhere Schulwesen in Europa Dagegen sprechen sehr starke Gründe für eine allgemeine Einführung der Das höhere Schulwesen in Europa Gelo Kuntzemüller vonin >me sehr verdienstvolle Arbeit hat der Vorsteher der Königlichen Was das Deutsche Reich anlangt, so haben die kleinern Staaten ihr höheres Das höhere Schulwesen in Europa Dagegen sprechen sehr starke Gründe für eine allgemeine Einführung der Das höhere Schulwesen in Europa Gelo Kuntzemüller vonin >me sehr verdienstvolle Arbeit hat der Vorsteher der Königlichen Was das Deutsche Reich anlangt, so haben die kleinern Staaten ihr höheres <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0629" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/301883"/> <fw type="header" place="top"> Das höhere Schulwesen in Europa</fw><lb/> <p xml:id="ID_2305" prev="#ID_2304"> Dagegen sprechen sehr starke Gründe für eine allgemeine Einführung der<lb/> Haftung durch Reichsgesetz. Nicht nur, daß der geschilderte buntscheckige Zu¬<lb/> stand dem Begriff der Rechtseinheit widerspricht, sondern er widerspricht auch<lb/> dem Rechtsgefühl und der Gerechtigkeit, mit der es unvereinbar erscheint, daß<lb/> die schädigende Handlung eines Beamten in der Rheinprovinz und in Süd¬<lb/> deutschland für den Beschädigtem einen Ersatzanspruch gegen den Staat erzeugt,<lb/> während in dem übrigen Gebiet des Deutschen Reiches dieser Anspruch versagt<lb/> und hiermit der Beschädigte oft rechtlos gemacht ist; denn der ihm gegen den<lb/> schuldigen Beamten selbst zustehende Ersatzanspruch ist in überaus zahlreichen<lb/> Fällen wertlos, weil der schuldige Beamte nichts besitzt (was bei Unterbeamten<lb/> die Regel ist), vielleicht gar nicht zu ermitteln ist. Der Zug der Zeit geht<lb/> aber dahin, den Einzelnen, der durch Organe des Gemeinwesens geschädigt ist,<lb/> dafür aus Staatsmitteln zu entschädigen; dieser Zug ist zum Ausdruck ge¬<lb/> kommen in den Reichsgesetzen vom 20. Mai 1898 über die Entschädigung der<lb/> im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochnen Personen und vom 14. Juli 1904<lb/> über die Entschädigung für unschuldig erlittne Untersuchungshaft. Und dazu<lb/> kommt, daß der jetzige Rechtszustand eine Fülle unerquicklicher und außerordent¬<lb/> lich schwieriger Prozesse hervorrufen mußte, von denen im nächsten Heft einige<lb/> Beispiele gegeben werden sollen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Das höhere Schulwesen in Europa<lb/><note type="byline"> Gelo Kuntzemüller </note> vonin</head><lb/> <p xml:id="ID_2306"> >me sehr verdienstvolle Arbeit hat der Vorsteher der Königlichen<lb/> Auskunftsstelle für das höhere Unterrichtswesen in Berlin, Pro¬<lb/> fessor Dr. Horn, in seinem im vorigen Jahre veröffentlichten Buche:<lb/> Das höhere Unterrichtswesen der Staaten Europas<lb/> I (Berlin, Trowitzsch und Sohn) vorgelegt. Das Buch bietet aller¬<lb/> dings mehr eine Sammlung von Stundenplänen als von Lehrplänen, es gewährt<lb/> aber einen vortrefflichen Anhalt zu vergleichenden Einblicken.</p><lb/> <p xml:id="ID_2307" next="#ID_2308"> Was das Deutsche Reich anlangt, so haben die kleinern Staaten ihr höheres<lb/> Unterrichtswesen, in Süddeutschland Mittelschulwesen genannt, im allgemeinen<lb/> meist nach preußischem Vorbilde eingerichtet. Eigne Lehrpläne haben Bayern,<lb/> Baden, Elsaß-Lothringen, Hamburg, Hessen, Sachsen, Weimar und Württemberg.<lb/> Oberrealschulen vermißt man in Bayern, Sachsen und in einer Anzahl kleinerer<lb/> Staaten. Reformschulen haben, außer Preußen, Baden, Hamburg, Mecklenburg-<lb/> Schwerin und Sachsen. Über die Anerkennung der Reifezeugnisse ist zwischen<lb/> den deutschen Staatsregierungen schon im April 1874 eine Vereinbarung ge¬<lb/> troffen worden, die jetzt dahin geht, daß das Reifezeugnis, das ein Angehöriger des<lb/> Deutschen Reiches an einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0629]
Das höhere Schulwesen in Europa
Dagegen sprechen sehr starke Gründe für eine allgemeine Einführung der
Haftung durch Reichsgesetz. Nicht nur, daß der geschilderte buntscheckige Zu¬
stand dem Begriff der Rechtseinheit widerspricht, sondern er widerspricht auch
dem Rechtsgefühl und der Gerechtigkeit, mit der es unvereinbar erscheint, daß
die schädigende Handlung eines Beamten in der Rheinprovinz und in Süd¬
deutschland für den Beschädigtem einen Ersatzanspruch gegen den Staat erzeugt,
während in dem übrigen Gebiet des Deutschen Reiches dieser Anspruch versagt
und hiermit der Beschädigte oft rechtlos gemacht ist; denn der ihm gegen den
schuldigen Beamten selbst zustehende Ersatzanspruch ist in überaus zahlreichen
Fällen wertlos, weil der schuldige Beamte nichts besitzt (was bei Unterbeamten
die Regel ist), vielleicht gar nicht zu ermitteln ist. Der Zug der Zeit geht
aber dahin, den Einzelnen, der durch Organe des Gemeinwesens geschädigt ist,
dafür aus Staatsmitteln zu entschädigen; dieser Zug ist zum Ausdruck ge¬
kommen in den Reichsgesetzen vom 20. Mai 1898 über die Entschädigung der
im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochnen Personen und vom 14. Juli 1904
über die Entschädigung für unschuldig erlittne Untersuchungshaft. Und dazu
kommt, daß der jetzige Rechtszustand eine Fülle unerquicklicher und außerordent¬
lich schwieriger Prozesse hervorrufen mußte, von denen im nächsten Heft einige
Beispiele gegeben werden sollen.
Das höhere Schulwesen in Europa
Gelo Kuntzemüller vonin
>me sehr verdienstvolle Arbeit hat der Vorsteher der Königlichen
Auskunftsstelle für das höhere Unterrichtswesen in Berlin, Pro¬
fessor Dr. Horn, in seinem im vorigen Jahre veröffentlichten Buche:
Das höhere Unterrichtswesen der Staaten Europas
I (Berlin, Trowitzsch und Sohn) vorgelegt. Das Buch bietet aller¬
dings mehr eine Sammlung von Stundenplänen als von Lehrplänen, es gewährt
aber einen vortrefflichen Anhalt zu vergleichenden Einblicken.
Was das Deutsche Reich anlangt, so haben die kleinern Staaten ihr höheres
Unterrichtswesen, in Süddeutschland Mittelschulwesen genannt, im allgemeinen
meist nach preußischem Vorbilde eingerichtet. Eigne Lehrpläne haben Bayern,
Baden, Elsaß-Lothringen, Hamburg, Hessen, Sachsen, Weimar und Württemberg.
Oberrealschulen vermißt man in Bayern, Sachsen und in einer Anzahl kleinerer
Staaten. Reformschulen haben, außer Preußen, Baden, Hamburg, Mecklenburg-
Schwerin und Sachsen. Über die Anerkennung der Reifezeugnisse ist zwischen
den deutschen Staatsregierungen schon im April 1874 eine Vereinbarung ge¬
troffen worden, die jetzt dahin geht, daß das Reifezeugnis, das ein Angehöriger des
Deutschen Reiches an einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer
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