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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses

weichen! Keine phantastischen Ideen sind es, die solche Zukunft prophezeien,
sondern die nüchterne Statistik und allgemein anerkannte nachgewiesne Tatsachen.

Ein Zusammenschluß aller Männer, die klar die Lage erkannt haben, aller
Gründer, Leiter und Gönner des Volksbibliothekswesens täte not, um zu be¬
ratschlagen, wie man den Weckruf hell genug erklingen lassen kann, um dort
gehört zu werden, von wo Hilfe kommen muß. "Deutschland voran" -- möge
das Wort auch in diesem Sinne keine bejubelte Phrase bleiben, sondern sich
verwirklichen zum Heile unsers Vaterlandes.




Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des
Konkurses
("Präventivakkord")
Lügen Josef vonin

<?AZ5?
Wer erste Entwurf einer deutschen Gcmeinschuldordnung vom Jahre
1872 hatte in einem besondern Abschnitt ein gerichtliches "Ver¬
gleichsverfahren zur Abwendung des Gemeinschuldverfahrcns"
festgesetzt; in den zweiten Entwurf vom Jahre 1875 wurden
! diese Bestimmungen jedoch nicht übernommen, weil man, wie
die Motive bemerken, glaubte, mit Rücksicht auf die Verbesserung des Konkurs¬
verfahrens den "Präventivakkord" entbehren zu können. Die geltende Konkurs¬
ordnung vom 10. Februar 1877 kennt darum das bezeichnete Verfahren
nicht, und es sind denn auch in Deutschland bis vor wenig Jahren trotz den
zahlreichen Erörterungen über die Mängel unsers Konkursverfahrens Wünsche
nach dem Präventivakkord gar nicht oder nur ganz vereinzelt laut geworden.
In den letzten Jahren ist dagegen die Einführung eines "gerichtlichen Zwangs¬
vergleichs außerhalb des Konkurses" von vielen Seiten verlangt worden; die
Handelskammer von Berlin unterzog darum im Jahre 1904 die Frage, ob
die Einführung eines solchen Verfahrens wirklich einem allgemeinen Bedürfnis
entspreche, einer eingehenden Prüfung, indem sie bei den aus den verschiednen
Handelszweigen gebildeten Fachausschüssen der Berliner Handelskammer sowie
bei sämtlichen andern Handelskammern hierüber Erhebungen anstellte. Die
überwältigende Mehrzahl der eingegangnen Berichte erklärte die Einführung
des "gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses" für notwendig.
In demselben Sinne sprach sich auch der Deutsche Handelstag in seiner Ver¬
sammlung vom 15. Februar 1905 und der Deutsche Anwaltstag in der Ver¬
sammlung vom 14. September 1905 aus. Die Gründe, die man für die
bezeichnete, in ihren Einzelheiten unten zu besprechende Rechtseinrichtung vor¬
gebracht hat, sind folgende:

Das heutige Konkursverfahren ist langwierig und kostspielig, die Ab¬
wicklung eines Konkurses ist unter Jahresfrist selten zu erreichen; die ohnehin


Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses

weichen! Keine phantastischen Ideen sind es, die solche Zukunft prophezeien,
sondern die nüchterne Statistik und allgemein anerkannte nachgewiesne Tatsachen.

Ein Zusammenschluß aller Männer, die klar die Lage erkannt haben, aller
Gründer, Leiter und Gönner des Volksbibliothekswesens täte not, um zu be¬
ratschlagen, wie man den Weckruf hell genug erklingen lassen kann, um dort
gehört zu werden, von wo Hilfe kommen muß. „Deutschland voran" — möge
das Wort auch in diesem Sinne keine bejubelte Phrase bleiben, sondern sich
verwirklichen zum Heile unsers Vaterlandes.




Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des
Konkurses
(„Präventivakkord")
Lügen Josef vonin

<?AZ5?
Wer erste Entwurf einer deutschen Gcmeinschuldordnung vom Jahre
1872 hatte in einem besondern Abschnitt ein gerichtliches „Ver¬
gleichsverfahren zur Abwendung des Gemeinschuldverfahrcns"
festgesetzt; in den zweiten Entwurf vom Jahre 1875 wurden
! diese Bestimmungen jedoch nicht übernommen, weil man, wie
die Motive bemerken, glaubte, mit Rücksicht auf die Verbesserung des Konkurs¬
verfahrens den „Präventivakkord" entbehren zu können. Die geltende Konkurs¬
ordnung vom 10. Februar 1877 kennt darum das bezeichnete Verfahren
nicht, und es sind denn auch in Deutschland bis vor wenig Jahren trotz den
zahlreichen Erörterungen über die Mängel unsers Konkursverfahrens Wünsche
nach dem Präventivakkord gar nicht oder nur ganz vereinzelt laut geworden.
In den letzten Jahren ist dagegen die Einführung eines „gerichtlichen Zwangs¬
vergleichs außerhalb des Konkurses" von vielen Seiten verlangt worden; die
Handelskammer von Berlin unterzog darum im Jahre 1904 die Frage, ob
die Einführung eines solchen Verfahrens wirklich einem allgemeinen Bedürfnis
entspreche, einer eingehenden Prüfung, indem sie bei den aus den verschiednen
Handelszweigen gebildeten Fachausschüssen der Berliner Handelskammer sowie
bei sämtlichen andern Handelskammern hierüber Erhebungen anstellte. Die
überwältigende Mehrzahl der eingegangnen Berichte erklärte die Einführung
des „gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses" für notwendig.
In demselben Sinne sprach sich auch der Deutsche Handelstag in seiner Ver¬
sammlung vom 15. Februar 1905 und der Deutsche Anwaltstag in der Ver¬
sammlung vom 14. September 1905 aus. Die Gründe, die man für die
bezeichnete, in ihren Einzelheiten unten zu besprechende Rechtseinrichtung vor¬
gebracht hat, sind folgende:

Das heutige Konkursverfahren ist langwierig und kostspielig, die Ab¬
wicklung eines Konkurses ist unter Jahresfrist selten zu erreichen; die ohnehin


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[0686] Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses weichen! Keine phantastischen Ideen sind es, die solche Zukunft prophezeien, sondern die nüchterne Statistik und allgemein anerkannte nachgewiesne Tatsachen. Ein Zusammenschluß aller Männer, die klar die Lage erkannt haben, aller Gründer, Leiter und Gönner des Volksbibliothekswesens täte not, um zu be¬ ratschlagen, wie man den Weckruf hell genug erklingen lassen kann, um dort gehört zu werden, von wo Hilfe kommen muß. „Deutschland voran" — möge das Wort auch in diesem Sinne keine bejubelte Phrase bleiben, sondern sich verwirklichen zum Heile unsers Vaterlandes. Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses („Präventivakkord") Lügen Josef vonin <?AZ5? Wer erste Entwurf einer deutschen Gcmeinschuldordnung vom Jahre 1872 hatte in einem besondern Abschnitt ein gerichtliches „Ver¬ gleichsverfahren zur Abwendung des Gemeinschuldverfahrcns" festgesetzt; in den zweiten Entwurf vom Jahre 1875 wurden ! diese Bestimmungen jedoch nicht übernommen, weil man, wie die Motive bemerken, glaubte, mit Rücksicht auf die Verbesserung des Konkurs¬ verfahrens den „Präventivakkord" entbehren zu können. Die geltende Konkurs¬ ordnung vom 10. Februar 1877 kennt darum das bezeichnete Verfahren nicht, und es sind denn auch in Deutschland bis vor wenig Jahren trotz den zahlreichen Erörterungen über die Mängel unsers Konkursverfahrens Wünsche nach dem Präventivakkord gar nicht oder nur ganz vereinzelt laut geworden. In den letzten Jahren ist dagegen die Einführung eines „gerichtlichen Zwangs¬ vergleichs außerhalb des Konkurses" von vielen Seiten verlangt worden; die Handelskammer von Berlin unterzog darum im Jahre 1904 die Frage, ob die Einführung eines solchen Verfahrens wirklich einem allgemeinen Bedürfnis entspreche, einer eingehenden Prüfung, indem sie bei den aus den verschiednen Handelszweigen gebildeten Fachausschüssen der Berliner Handelskammer sowie bei sämtlichen andern Handelskammern hierüber Erhebungen anstellte. Die überwältigende Mehrzahl der eingegangnen Berichte erklärte die Einführung des „gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses" für notwendig. In demselben Sinne sprach sich auch der Deutsche Handelstag in seiner Ver¬ sammlung vom 15. Februar 1905 und der Deutsche Anwaltstag in der Ver¬ sammlung vom 14. September 1905 aus. Die Gründe, die man für die bezeichnete, in ihren Einzelheiten unten zu besprechende Rechtseinrichtung vor¬ gebracht hat, sind folgende: Das heutige Konkursverfahren ist langwierig und kostspielig, die Ab¬ wicklung eines Konkurses ist unter Jahresfrist selten zu erreichen; die ohnehin

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/686>, abgerufen am 24.07.2024.