Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Zwingen wollte sie ihn, wie sie die andern zwang. Er sah es klar, er hatte es Maßgebliches und Unmaßgebliches Reichsspiegel Nachdem über das Verfahren im Bundesrat wegen des Paragraphen 2 des Maßgebliches und Unmaßgebliches Zwingen wollte sie ihn, wie sie die andern zwang. Er sah es klar, er hatte es Maßgebliches und Unmaßgebliches Reichsspiegel Nachdem über das Verfahren im Bundesrat wegen des Paragraphen 2 des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0126" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/293745"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_468" prev="#ID_467"> Zwingen wollte sie ihn, wie sie die andern zwang. Er sah es klar, er hatte es<lb/> immer gewußt und war ihr fern geblieben, obschon sein Herz nach ihr schrie. Jetzt<lb/> aber, dem Freunde zuliebe, mußte er hingehn. — Kannst ans mich rechnen, Hinrich,<lb/> sagte er. (Schluß folgt) </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head> Maßgebliches und Unmaßgebliches</head><lb/> <div n="2"> <head> Reichsspiegel</head><lb/> <p xml:id="ID_469" next="#ID_470"> Nachdem über das Verfahren im Bundesrat wegen des Paragraphen 2 des<lb/> Jesuitengesetzes die wünschenswerten Aufklärungen ergangen find, nachdem die<lb/> Nuntiusfrage wohl ihre endgiltige Erledigung gefunden hat, bleibt als sachlicher<lb/> Niederschlag der durch die Aufhebung des Paragraphen 2 entstcindnen Bewegung<lb/> die Frage übrig, ob der Bundesrat berechtigt ist, auf Reichstagsbeschlüsse früherer<lb/> Sessionen nicht nur, sondern auch früherer Legislaturperioden zurückzugreifen und<lb/> sie durch seine nachträgliche Zustimmung zu Gesetzen zu erheben. Im vorliegenden<lb/> Falle ist die Frage ja ohne praktische Bedeutung, weil die Übereinstimmung einer<lb/> Mehrheit auch des jetzigen Reichstags mit dem Beschluß des Bundesrath zweifellos<lb/> ist. Aber es ist nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis nicht aus¬<lb/> geschlossen, daß der Reichstag in der einen Session einen Beschluß faßt, deu er in<lb/> der darauf folgenden unter Einwirkung verschiedner Umstände nicht fassen würde.<lb/> Da konnte er sich denn eines Tags vor die Überraschung gestellt sehen, daß der<lb/> Bundesrat jenen Beschluß nachträglich zum Gesetz macht. Juristische Gutachten, die<lb/> sich überdem gegenseitig aufheben, können diese Frage nicht entscheiden. In jedem<lb/> solchen Falle würde immer eine Partei vorhanden sein, die durch ein solches Vor¬<lb/> gehn des Bundesrath ein Unrecht, eine Vergewaltigung zu erleiden glaubt. Es ist<lb/> da tatsächlich eine Lücke in der Verfassung, die zu schließen sich aus Rechts- und<lb/> Billigkeitsgründen empfiehlt. Das Nächstliegende wäre ja, den Bundesrat auf<lb/> Neichstagsbeschlüsse der laufenden Legislaturperiode zu beschränken. Aber da könnte<lb/> es doch leicht geschehen, und es wäre für den Bundesrat sogar ein recht bequemes<lb/> Auskunftsmittel, daß Beschlüsse der letzten Session der Legislaturperiode „wegen zu<lb/> kurzer Frist" bei dem Bundesrate keine Berücksichtigung fänden, und daß infolge¬<lb/> dessen der neugewählte Reichstag ein vielleicht recht umfangreiches und zeitraubendes<lb/> Material noch einmal beraten müßte, wobei das Ergebnis dann ganz anders aus¬<lb/> fallen könnte. Es hätte ja auch zum Beispiel wenig Sinn, wenn der Bundesrat<lb/> aus Gründen einer parlamentarischen Notlage oder politischen Konnivenz im Mai<lb/> ein ihm wenig sympathisches Gesetz verkündigte, während im Juni Neuwahl?» be¬<lb/> vorstünden, von denen man eine ganz andre Zusammensetzung des Reichstags erwarten<lb/> dürfte. Der Reichstag macht es mit unbequemen Regierungsvorlagen nicht anders.<lb/> Umgekehrt kann freilich der Bundesrat ein Interesse daran haben, einen Reichstags¬<lb/> beschluß der letzten Session der Legislaturperiode noch schnell unter Dach und Fach<lb/> zu bringen gerade mit Rücksicht auf bevorstehende Neuwahlen. Es wird somit doch<lb/> das richtige sein, die Zustimmung des Bundesrath auf Beschlüsse der laufenden Legis¬<lb/> laturperiode zu beschränken. Was bis zu deren Ablauf nicht erledigt ist, verfällt<lb/> dem Papierkorb. Es würde sogar ganz nützlich sein, wenn der Präsident des<lb/> Reichstags in der Schlußsitzung der Legislaturperiode die durch den Bundesrat<lb/> bis dahin noch nicht erledigten Sachen ausdrücklich feststellte, wenngleich die Schlu߬<lb/> sitzung noch nicht identisch mit dem Ablauf ist. Ju einzelnen Fällen werden ja<lb/> technische Gründe für die Nichterledigung vorhanden sein: die Notwendigkeit weiterer<lb/> Erhebungen durch den Bundesrat, Erkrankung des Referenten, Einspruch deutscher<lb/> oder fremder Regierungen, die Notwendigkeit vorheriger Verständigung der einen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0126]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zwingen wollte sie ihn, wie sie die andern zwang. Er sah es klar, er hatte es
immer gewußt und war ihr fern geblieben, obschon sein Herz nach ihr schrie. Jetzt
aber, dem Freunde zuliebe, mußte er hingehn. — Kannst ans mich rechnen, Hinrich,
sagte er. (Schluß folgt)
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel
Nachdem über das Verfahren im Bundesrat wegen des Paragraphen 2 des
Jesuitengesetzes die wünschenswerten Aufklärungen ergangen find, nachdem die
Nuntiusfrage wohl ihre endgiltige Erledigung gefunden hat, bleibt als sachlicher
Niederschlag der durch die Aufhebung des Paragraphen 2 entstcindnen Bewegung
die Frage übrig, ob der Bundesrat berechtigt ist, auf Reichstagsbeschlüsse früherer
Sessionen nicht nur, sondern auch früherer Legislaturperioden zurückzugreifen und
sie durch seine nachträgliche Zustimmung zu Gesetzen zu erheben. Im vorliegenden
Falle ist die Frage ja ohne praktische Bedeutung, weil die Übereinstimmung einer
Mehrheit auch des jetzigen Reichstags mit dem Beschluß des Bundesrath zweifellos
ist. Aber es ist nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis nicht aus¬
geschlossen, daß der Reichstag in der einen Session einen Beschluß faßt, deu er in
der darauf folgenden unter Einwirkung verschiedner Umstände nicht fassen würde.
Da konnte er sich denn eines Tags vor die Überraschung gestellt sehen, daß der
Bundesrat jenen Beschluß nachträglich zum Gesetz macht. Juristische Gutachten, die
sich überdem gegenseitig aufheben, können diese Frage nicht entscheiden. In jedem
solchen Falle würde immer eine Partei vorhanden sein, die durch ein solches Vor¬
gehn des Bundesrath ein Unrecht, eine Vergewaltigung zu erleiden glaubt. Es ist
da tatsächlich eine Lücke in der Verfassung, die zu schließen sich aus Rechts- und
Billigkeitsgründen empfiehlt. Das Nächstliegende wäre ja, den Bundesrat auf
Neichstagsbeschlüsse der laufenden Legislaturperiode zu beschränken. Aber da könnte
es doch leicht geschehen, und es wäre für den Bundesrat sogar ein recht bequemes
Auskunftsmittel, daß Beschlüsse der letzten Session der Legislaturperiode „wegen zu
kurzer Frist" bei dem Bundesrate keine Berücksichtigung fänden, und daß infolge¬
dessen der neugewählte Reichstag ein vielleicht recht umfangreiches und zeitraubendes
Material noch einmal beraten müßte, wobei das Ergebnis dann ganz anders aus¬
fallen könnte. Es hätte ja auch zum Beispiel wenig Sinn, wenn der Bundesrat
aus Gründen einer parlamentarischen Notlage oder politischen Konnivenz im Mai
ein ihm wenig sympathisches Gesetz verkündigte, während im Juni Neuwahl?» be¬
vorstünden, von denen man eine ganz andre Zusammensetzung des Reichstags erwarten
dürfte. Der Reichstag macht es mit unbequemen Regierungsvorlagen nicht anders.
Umgekehrt kann freilich der Bundesrat ein Interesse daran haben, einen Reichstags¬
beschluß der letzten Session der Legislaturperiode noch schnell unter Dach und Fach
zu bringen gerade mit Rücksicht auf bevorstehende Neuwahlen. Es wird somit doch
das richtige sein, die Zustimmung des Bundesrath auf Beschlüsse der laufenden Legis¬
laturperiode zu beschränken. Was bis zu deren Ablauf nicht erledigt ist, verfällt
dem Papierkorb. Es würde sogar ganz nützlich sein, wenn der Präsident des
Reichstags in der Schlußsitzung der Legislaturperiode die durch den Bundesrat
bis dahin noch nicht erledigten Sachen ausdrücklich feststellte, wenngleich die Schlu߬
sitzung noch nicht identisch mit dem Ablauf ist. Ju einzelnen Fällen werden ja
technische Gründe für die Nichterledigung vorhanden sein: die Notwendigkeit weiterer
Erhebungen durch den Bundesrat, Erkrankung des Referenten, Einspruch deutscher
oder fremder Regierungen, die Notwendigkeit vorheriger Verständigung der einen
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