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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung

hat. Auf einen Kausalnexus zwischen der Falschheit der Anzeige und einem
eingetretnen Schaden kommt es nicht an, da die Erfüllung der Anzeigepflicht
als Voraussetzung des Willens des Versicherers anzusehen ist, sich auf den
Vertrag überhaupt einzulassen, Auch Änderungen der Gefahrumstäude haben
dieselbe Bedeutung und Wirkung auf den Fortbestand der Versicherung. Jede
Verletzung der Anzeigepflicht muß deshalb folgerichtig die Unwirksamkeit des
ganzen Vcrsichernngsvertrags herbeiführen, d. h. für den Versicherten den
Wegfall des Anspruchs auf die Entschädigung. Dieselbe Wirkung ist -- zum
Vorteil des glatten Rechnungswesens bei den Versichernngsanstalten, zur Ver¬
meidung jeder Berdunklungsgefcihr und in dem volkswirtschaftlichen Interesse
eines möglichst raschen Schadenersatzes -- einer Verletzung der Anzeigepflicht nach
dem Versicheruugsfall oder dem Ablauf der in den Bedingungen festgesetzten
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beizumessen.
Wenn sich der betroffne Versicherte dadurch beschwert glaubt, mag er die
Schuld sich selber beimessen -- wer verhindert ihn daran, richtige Angaben zu
machen, die Bedingungen zu studieren und ihre Formvorschriften zu erfüllen!

Der Versicherte dagegen denkt vornehmlich daran, daß er, vielleicht
jahrelang, seine Prämie ohne eine greifbare Gegenleistung gezahlt hat. Nun
tritt der Versicheruugsfall ein, und die Entschädigung wird ihm streitig gemacht,
weil er bei dem Versicherungsanträge, eine Nebensächlichkeit nicht richtig an¬
gegeben, eine Anzeige verbummelt oder eine Frist versäumt hat -- alles, ohne
daß irgend ein Zusammenhang mit dein Unglücksfall oder seinem Entschädigungs¬
ansprüche ihm erkennbar oder überhaupt vorhanden wäre. Kein Wunder, daß
er die Versicherungsbedingungen, die zu lesen ihm nie eingefallen ist, für eine
Sammlung von Fallstricken erklärt, die sich in zwei kurze Sätze zusammen-
fassen ließen:

H 1. Die Versicherten haben pünktlich die Prämien zu entrichten.
!? 2. Irgendwelche Rechte erwachsen ihnen daraus nicht.

3

Der Richter, der diesen Widerstreit der Anschauungen schlichten soll, ist
dem gegenüber in einer Übeln Lage. Er kaun nicht verkennen, daß jede der
beiden Parteien von ihrem Standpunkt aus durchaus nicht Unrecht hat.
Wenn er nun auch sonst fast immer vou vornherein darauf verzichten muß,
es beiden Parteien recht zu machen, so ist doch gerade hier kaum eine Ent¬
scheidung zu vermeiden, die von der einen oder von der andern Seite geradezu
als ungerecht und der einleuchtenden Billigkeit ins Gesicht schlagend ge¬
scholten werden kann. Die Versicherungsgesellschaften werfen in einer der er¬
wähnten Eingaben mit dürren Worten den Gerichten "eine den Gesellschaften
viel zu feindselige Tendenz der Rechtsprechung" vor; sie behaupten, es sei
"denn anch vielfach recht schwer gefallen, die betreffenden Entscheidungen
juristisch zu begründen, und mau habe zu diesem Zwecke zu Begriffen seine
Zuflucht nehmen müssen, die eine rechtliche Grundlage nicht mehr gehabt
hatten." Das ist nun freilich Ansichtsnche und kann ohne weiteres als Über¬
treibung zurückgewiesen werden; im übrigen ist es nicht mehr und nicht minder


Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung

hat. Auf einen Kausalnexus zwischen der Falschheit der Anzeige und einem
eingetretnen Schaden kommt es nicht an, da die Erfüllung der Anzeigepflicht
als Voraussetzung des Willens des Versicherers anzusehen ist, sich auf den
Vertrag überhaupt einzulassen, Auch Änderungen der Gefahrumstäude haben
dieselbe Bedeutung und Wirkung auf den Fortbestand der Versicherung. Jede
Verletzung der Anzeigepflicht muß deshalb folgerichtig die Unwirksamkeit des
ganzen Vcrsichernngsvertrags herbeiführen, d. h. für den Versicherten den
Wegfall des Anspruchs auf die Entschädigung. Dieselbe Wirkung ist — zum
Vorteil des glatten Rechnungswesens bei den Versichernngsanstalten, zur Ver¬
meidung jeder Berdunklungsgefcihr und in dem volkswirtschaftlichen Interesse
eines möglichst raschen Schadenersatzes — einer Verletzung der Anzeigepflicht nach
dem Versicheruugsfall oder dem Ablauf der in den Bedingungen festgesetzten
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beizumessen.
Wenn sich der betroffne Versicherte dadurch beschwert glaubt, mag er die
Schuld sich selber beimessen — wer verhindert ihn daran, richtige Angaben zu
machen, die Bedingungen zu studieren und ihre Formvorschriften zu erfüllen!

Der Versicherte dagegen denkt vornehmlich daran, daß er, vielleicht
jahrelang, seine Prämie ohne eine greifbare Gegenleistung gezahlt hat. Nun
tritt der Versicheruugsfall ein, und die Entschädigung wird ihm streitig gemacht,
weil er bei dem Versicherungsanträge, eine Nebensächlichkeit nicht richtig an¬
gegeben, eine Anzeige verbummelt oder eine Frist versäumt hat — alles, ohne
daß irgend ein Zusammenhang mit dein Unglücksfall oder seinem Entschädigungs¬
ansprüche ihm erkennbar oder überhaupt vorhanden wäre. Kein Wunder, daß
er die Versicherungsbedingungen, die zu lesen ihm nie eingefallen ist, für eine
Sammlung von Fallstricken erklärt, die sich in zwei kurze Sätze zusammen-
fassen ließen:

H 1. Die Versicherten haben pünktlich die Prämien zu entrichten.
!? 2. Irgendwelche Rechte erwachsen ihnen daraus nicht.

3

Der Richter, der diesen Widerstreit der Anschauungen schlichten soll, ist
dem gegenüber in einer Übeln Lage. Er kaun nicht verkennen, daß jede der
beiden Parteien von ihrem Standpunkt aus durchaus nicht Unrecht hat.
Wenn er nun auch sonst fast immer vou vornherein darauf verzichten muß,
es beiden Parteien recht zu machen, so ist doch gerade hier kaum eine Ent¬
scheidung zu vermeiden, die von der einen oder von der andern Seite geradezu
als ungerecht und der einleuchtenden Billigkeit ins Gesicht schlagend ge¬
scholten werden kann. Die Versicherungsgesellschaften werfen in einer der er¬
wähnten Eingaben mit dürren Worten den Gerichten „eine den Gesellschaften
viel zu feindselige Tendenz der Rechtsprechung" vor; sie behaupten, es sei
„denn anch vielfach recht schwer gefallen, die betreffenden Entscheidungen
juristisch zu begründen, und mau habe zu diesem Zwecke zu Begriffen seine
Zuflucht nehmen müssen, die eine rechtliche Grundlage nicht mehr gehabt
hatten." Das ist nun freilich Ansichtsnche und kann ohne weiteres als Über¬
treibung zurückgewiesen werden; im übrigen ist es nicht mehr und nicht minder


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/670>, abgerufen am 21.11.2024.