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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die Verfassungsfrage in Elsaß-Lothringen

noch werden, daß alle Versuche, den schwerfälligen und kostspieligen Apparat
der innern Verwaltung einfacher zu machen, an dem Widerstande des Landes-
ausschusses gescheitert sind; dieser hat nicht bloß die 1892 von der Regierung
vorgelegte Kreisordnung abgelehnt, sondern auch alle Vorschläge aus Ab¬
schaffung der Bezirkspräsidien, die z. B. in den Jahren 1885 und 1886 von
den unterelsässischen Abgeordneten Schneegans, North und Zorn von Bulach
(Sohn) gemacht wurden, zurückgewiesen. Der Landesausschuß hat ferner jahr¬
zehntelang einer Reform des gänzlich veralteten französischen Steuersystems
widerstrebt. Noch am 26. Februar 1885 erklärte der Abgeordnete Dr. Racis
nnter dem Beifall der großen Majorität des Landesausschusses, daß die Ein¬
führung einer Einkommensteuer direkt zum Sozialismus führe. Erst im
Jahre 1901 ist es der Landesregierung gelungen, eine Steuerreform durchzu¬
setzen; bei dem Zustandekommen dieser Reform hat jedenfalls die Furcht vor
dem Eingreifen des Reichstages eine nicht unwesentliche Rolle gespielt.

Der Landesausschuß hat also auf vielen Gebieten eine zeitgemäße Weiter¬
bildung und Verbesserung der überlebten französischen Institutionen verhindert.
Es erscheint bedenklich, dieser reformfeindlichen Körperschaft, ohne daß zugleich
ihre Zusammensetzung geändert würde, neue Rechte einzuräumen.


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Das wichtigste Verfassungsrecht, das im Antrage Krafft verlangt wird,
ist das volle Budgetrecht des Laudesausschusses. Ist dieses Recht einmal be¬
willigt, so kann es ohne Zustimmung des Landesausschusses nicht mehr zurück¬
genommen werden. Zugleich mit der Einräumung des vollen Budgetrechts
müßten deshalb Garantien geschaffen werden, die einen Mißbrauch dieses
Rechts durch den Landesausschuß verhüteten. Welche Begriffsverwirrung über
das Budgetrecht im Landesausschuß besteht, beweist z. B. die Tatsache, daß
in der Sitzung vom 26. Februar 1902 die Gehalte der 64 Oberförster des
Landes mit 18 gegen 18 Stimmen gestrichen wurden! Hierzu kommt der Um¬
stand, daß trotz der klassischen Ausführungen von Labcind unter den Juristen
noch große Unklarheit über die Grenzen des Budgetrechts herrscht. Leoni z. B.
vertritt die Ansicht, die direkten Steuern in Elsaß-Lothringen müßten all¬
jährlich neu bewilligt werden; wenn kein Etatsgesetz zustande komme, so habe die
Regierung keinen Rechtstitel, die direkten Steuern weiter zu erheben. Hiernach
erscheint es notwendig, nach Artikel 109 der preußischen Verfassung ausdrücklich
zu bestimmen: "Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben."

Wenn die Rechte des Landesausschusses verfassungsmüßig gesichert werden
sollen, so ist es nnr recht und billig, die Rechte des Kaisers ebenfalls ver¬
fassungsmäßig zu sichern. Die Erhebung des Landesausschusfes zum Land¬
tage und die Aufrichtung der Monarchie müssen zu gleicher Zeit erfolgen.
Bis jetzt hat noch keine Partei und kein Abgeordneter im Reichslande den
Mut gehabt, offen das Banner der Monarchie zu entrollen und den Kaiser
als Landesherrn zu fordern. In den Programmen der liberalen und der
klerikalen Landespartei ist von den Rechten des Kaisers mit keiner Silbe die
Rede. Bei der Beratung des Antrags Krafft hat der Abgeordnete Riff die
schwierige Frage der künftige" Stellung des Kaisers dadurch umgangen, daß


Die Verfassungsfrage in Elsaß-Lothringen

noch werden, daß alle Versuche, den schwerfälligen und kostspieligen Apparat
der innern Verwaltung einfacher zu machen, an dem Widerstande des Landes-
ausschusses gescheitert sind; dieser hat nicht bloß die 1892 von der Regierung
vorgelegte Kreisordnung abgelehnt, sondern auch alle Vorschläge aus Ab¬
schaffung der Bezirkspräsidien, die z. B. in den Jahren 1885 und 1886 von
den unterelsässischen Abgeordneten Schneegans, North und Zorn von Bulach
(Sohn) gemacht wurden, zurückgewiesen. Der Landesausschuß hat ferner jahr¬
zehntelang einer Reform des gänzlich veralteten französischen Steuersystems
widerstrebt. Noch am 26. Februar 1885 erklärte der Abgeordnete Dr. Racis
nnter dem Beifall der großen Majorität des Landesausschusses, daß die Ein¬
führung einer Einkommensteuer direkt zum Sozialismus führe. Erst im
Jahre 1901 ist es der Landesregierung gelungen, eine Steuerreform durchzu¬
setzen; bei dem Zustandekommen dieser Reform hat jedenfalls die Furcht vor
dem Eingreifen des Reichstages eine nicht unwesentliche Rolle gespielt.

Der Landesausschuß hat also auf vielen Gebieten eine zeitgemäße Weiter¬
bildung und Verbesserung der überlebten französischen Institutionen verhindert.
Es erscheint bedenklich, dieser reformfeindlichen Körperschaft, ohne daß zugleich
ihre Zusammensetzung geändert würde, neue Rechte einzuräumen.


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Das wichtigste Verfassungsrecht, das im Antrage Krafft verlangt wird,
ist das volle Budgetrecht des Laudesausschusses. Ist dieses Recht einmal be¬
willigt, so kann es ohne Zustimmung des Landesausschusses nicht mehr zurück¬
genommen werden. Zugleich mit der Einräumung des vollen Budgetrechts
müßten deshalb Garantien geschaffen werden, die einen Mißbrauch dieses
Rechts durch den Landesausschuß verhüteten. Welche Begriffsverwirrung über
das Budgetrecht im Landesausschuß besteht, beweist z. B. die Tatsache, daß
in der Sitzung vom 26. Februar 1902 die Gehalte der 64 Oberförster des
Landes mit 18 gegen 18 Stimmen gestrichen wurden! Hierzu kommt der Um¬
stand, daß trotz der klassischen Ausführungen von Labcind unter den Juristen
noch große Unklarheit über die Grenzen des Budgetrechts herrscht. Leoni z. B.
vertritt die Ansicht, die direkten Steuern in Elsaß-Lothringen müßten all¬
jährlich neu bewilligt werden; wenn kein Etatsgesetz zustande komme, so habe die
Regierung keinen Rechtstitel, die direkten Steuern weiter zu erheben. Hiernach
erscheint es notwendig, nach Artikel 109 der preußischen Verfassung ausdrücklich
zu bestimmen: „Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben."

Wenn die Rechte des Landesausschusses verfassungsmüßig gesichert werden
sollen, so ist es nnr recht und billig, die Rechte des Kaisers ebenfalls ver¬
fassungsmäßig zu sichern. Die Erhebung des Landesausschusfes zum Land¬
tage und die Aufrichtung der Monarchie müssen zu gleicher Zeit erfolgen.
Bis jetzt hat noch keine Partei und kein Abgeordneter im Reichslande den
Mut gehabt, offen das Banner der Monarchie zu entrollen und den Kaiser
als Landesherrn zu fordern. In den Programmen der liberalen und der
klerikalen Landespartei ist von den Rechten des Kaisers mit keiner Silbe die
Rede. Bei der Beratung des Antrags Krafft hat der Abgeordnete Riff die
schwierige Frage der künftige» Stellung des Kaisers dadurch umgangen, daß


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[0402] Die Verfassungsfrage in Elsaß-Lothringen noch werden, daß alle Versuche, den schwerfälligen und kostspieligen Apparat der innern Verwaltung einfacher zu machen, an dem Widerstande des Landes- ausschusses gescheitert sind; dieser hat nicht bloß die 1892 von der Regierung vorgelegte Kreisordnung abgelehnt, sondern auch alle Vorschläge aus Ab¬ schaffung der Bezirkspräsidien, die z. B. in den Jahren 1885 und 1886 von den unterelsässischen Abgeordneten Schneegans, North und Zorn von Bulach (Sohn) gemacht wurden, zurückgewiesen. Der Landesausschuß hat ferner jahr¬ zehntelang einer Reform des gänzlich veralteten französischen Steuersystems widerstrebt. Noch am 26. Februar 1885 erklärte der Abgeordnete Dr. Racis nnter dem Beifall der großen Majorität des Landesausschusses, daß die Ein¬ führung einer Einkommensteuer direkt zum Sozialismus führe. Erst im Jahre 1901 ist es der Landesregierung gelungen, eine Steuerreform durchzu¬ setzen; bei dem Zustandekommen dieser Reform hat jedenfalls die Furcht vor dem Eingreifen des Reichstages eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Der Landesausschuß hat also auf vielen Gebieten eine zeitgemäße Weiter¬ bildung und Verbesserung der überlebten französischen Institutionen verhindert. Es erscheint bedenklich, dieser reformfeindlichen Körperschaft, ohne daß zugleich ihre Zusammensetzung geändert würde, neue Rechte einzuräumen. 6 Das wichtigste Verfassungsrecht, das im Antrage Krafft verlangt wird, ist das volle Budgetrecht des Laudesausschusses. Ist dieses Recht einmal be¬ willigt, so kann es ohne Zustimmung des Landesausschusses nicht mehr zurück¬ genommen werden. Zugleich mit der Einräumung des vollen Budgetrechts müßten deshalb Garantien geschaffen werden, die einen Mißbrauch dieses Rechts durch den Landesausschuß verhüteten. Welche Begriffsverwirrung über das Budgetrecht im Landesausschuß besteht, beweist z. B. die Tatsache, daß in der Sitzung vom 26. Februar 1902 die Gehalte der 64 Oberförster des Landes mit 18 gegen 18 Stimmen gestrichen wurden! Hierzu kommt der Um¬ stand, daß trotz der klassischen Ausführungen von Labcind unter den Juristen noch große Unklarheit über die Grenzen des Budgetrechts herrscht. Leoni z. B. vertritt die Ansicht, die direkten Steuern in Elsaß-Lothringen müßten all¬ jährlich neu bewilligt werden; wenn kein Etatsgesetz zustande komme, so habe die Regierung keinen Rechtstitel, die direkten Steuern weiter zu erheben. Hiernach erscheint es notwendig, nach Artikel 109 der preußischen Verfassung ausdrücklich zu bestimmen: „Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben." Wenn die Rechte des Landesausschusses verfassungsmüßig gesichert werden sollen, so ist es nnr recht und billig, die Rechte des Kaisers ebenfalls ver¬ fassungsmäßig zu sichern. Die Erhebung des Landesausschusfes zum Land¬ tage und die Aufrichtung der Monarchie müssen zu gleicher Zeit erfolgen. Bis jetzt hat noch keine Partei und kein Abgeordneter im Reichslande den Mut gehabt, offen das Banner der Monarchie zu entrollen und den Kaiser als Landesherrn zu fordern. In den Programmen der liberalen und der klerikalen Landespartei ist von den Rechten des Kaisers mit keiner Silbe die Rede. Bei der Beratung des Antrags Krafft hat der Abgeordnete Riff die schwierige Frage der künftige» Stellung des Kaisers dadurch umgangen, daß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/402>, abgerufen am 31.08.2024.