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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Die Verfassungsfrage in Elsaß-Lothringen

großen Städten, die finanzielle Leistungsunfühigkeit der Armenrätc und der
Spitäler überall ein unüberwindliches Hindernis sei, die wichtigen Aufgaben
der heutigen Armenpflege zu erfüllen. In dein Buche von Ruland "Das
System der Armenpflege in Altdeutschland und in den Reichslanden" (1896)
wird unter Anführung eines reichen statistischen Materials und einer Fülle
von Einzelheiten die reichsländische Art der Armenpflege wiederholt als
"jammervoll" bezeichnet. Der deutsche Verein für Armenpflege und Wohl¬
tätigkeit, dem die ersten Autoritäten auf dem Gebiete des Armenwesens an¬
gehören, hat auf der Generalversammlung in Straßburg am 24. Dezember 1896
eine Resolution angenommen, worin er das elsaß-lothringische Verfahren der
fakultativen Armenpflege für ungenügend erklärt und die Einführung der obli¬
gatorischen Armenpflege empfiehlt.

Unter dem schlechten Zustande der Armenpflege in Elsaß-Lothringen
leiden natürlich nicht bloß die einheimischen Armen, sondern vor allem die ein-
gewnnderten Armen. Nach dem französischen Verwaltungsrecht, das noch
heute in Elsaß-Lothringen gilt, können überhaupt nur Inländer, d. h. An¬
gehörige des Neichslandes, einen Unterstützungswohnsitz erwerben. Um nun
zu verhüten, daß die deutschen Bundesstaaten im Interesse ihrer notleidenden
Staatsangehörigen die Ausdehnung des Neichsgesetzes über den Unterstützungs¬
wohnsitz auf Elsaß-Lothringen fordern, hat die elsaß-lothringische Landes¬
regierung in den Jahren 1896 bis 1899 mit den am meisten beteiligten
Staaten Baden, Hessen, Württemberg und Preußen Verträge abgeschlossen, in
denen sie sich verpflichtete, den Angehörigen dieser Staaten, die fünf Jahre
üwg im Reichslande wohnen, aus Landesmitteln volle Armenunterstützung zu
gewähren. Diese Vertrüge haben nun das seltsame Resultat gehabt, daß heute
un Reichslande die Armen mit badischer, hessischer, württembergischer oder
p^ußische^ Staatsangehörigkeit viel besser behandelt werden als die Armen,
die Elsaß-Lothringer sind. Jene werden nach Maßgabe ihres Bedürfnisses
unterstützt, diese nach Maßgabe der vorhandnen Geldmittel. Jene bekommen
die Unterstützung aus der Landeskasse, in der immer Geld vorhanden ist;
diese bekommen die Unterstützung aus der Kasse eines Armenrats, die häufig
^er ist, oder die es überhaupt nicht gibt.

Die geschilderten Mißstünde würden uicht bestehn, wenn die elsaß-loth-
rmgrsche Landesverwaltung ein Zweig der Reichsverwaltung geblieben wäre.
Der Reichstag hat am 26. Januar 1894 die Ausdehnung des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz auf Elsaß-Lothringen ausdrücklich verlangt.
Der Landesausschuß dagegen hat am 3. Mürz 1896 gegen die Einführung
des genannten Reichsgesetzes protestiert und am 12. Mürz 1902 eine Petition
des Gemeinderath von Kolmar wegen der Reform der Armengesetzgebung ab¬
gelehnt. Stunde die elsaß-lothringische Landesverwaltung unter der Leitung
und der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, so würde die Stimme des
^eichstages für die Regierung mehr Gewicht haben als die Stimme des
Landesausschusses.

Es würde hier zu weit führen, das Verhalten des Landesausschnsses
gegenüber jedem einzelnen Reformprvjekte zu verfolgen. Erwähnt soll nur


Grenzboten III 1903 gO
Die Verfassungsfrage in Elsaß-Lothringen

großen Städten, die finanzielle Leistungsunfühigkeit der Armenrätc und der
Spitäler überall ein unüberwindliches Hindernis sei, die wichtigen Aufgaben
der heutigen Armenpflege zu erfüllen. In dein Buche von Ruland „Das
System der Armenpflege in Altdeutschland und in den Reichslanden" (1896)
wird unter Anführung eines reichen statistischen Materials und einer Fülle
von Einzelheiten die reichsländische Art der Armenpflege wiederholt als
„jammervoll" bezeichnet. Der deutsche Verein für Armenpflege und Wohl¬
tätigkeit, dem die ersten Autoritäten auf dem Gebiete des Armenwesens an¬
gehören, hat auf der Generalversammlung in Straßburg am 24. Dezember 1896
eine Resolution angenommen, worin er das elsaß-lothringische Verfahren der
fakultativen Armenpflege für ungenügend erklärt und die Einführung der obli¬
gatorischen Armenpflege empfiehlt.

Unter dem schlechten Zustande der Armenpflege in Elsaß-Lothringen
leiden natürlich nicht bloß die einheimischen Armen, sondern vor allem die ein-
gewnnderten Armen. Nach dem französischen Verwaltungsrecht, das noch
heute in Elsaß-Lothringen gilt, können überhaupt nur Inländer, d. h. An¬
gehörige des Neichslandes, einen Unterstützungswohnsitz erwerben. Um nun
zu verhüten, daß die deutschen Bundesstaaten im Interesse ihrer notleidenden
Staatsangehörigen die Ausdehnung des Neichsgesetzes über den Unterstützungs¬
wohnsitz auf Elsaß-Lothringen fordern, hat die elsaß-lothringische Landes¬
regierung in den Jahren 1896 bis 1899 mit den am meisten beteiligten
Staaten Baden, Hessen, Württemberg und Preußen Verträge abgeschlossen, in
denen sie sich verpflichtete, den Angehörigen dieser Staaten, die fünf Jahre
üwg im Reichslande wohnen, aus Landesmitteln volle Armenunterstützung zu
gewähren. Diese Vertrüge haben nun das seltsame Resultat gehabt, daß heute
un Reichslande die Armen mit badischer, hessischer, württembergischer oder
p^ußische^ Staatsangehörigkeit viel besser behandelt werden als die Armen,
die Elsaß-Lothringer sind. Jene werden nach Maßgabe ihres Bedürfnisses
unterstützt, diese nach Maßgabe der vorhandnen Geldmittel. Jene bekommen
die Unterstützung aus der Landeskasse, in der immer Geld vorhanden ist;
diese bekommen die Unterstützung aus der Kasse eines Armenrats, die häufig
^er ist, oder die es überhaupt nicht gibt.

Die geschilderten Mißstünde würden uicht bestehn, wenn die elsaß-loth-
rmgrsche Landesverwaltung ein Zweig der Reichsverwaltung geblieben wäre.
Der Reichstag hat am 26. Januar 1894 die Ausdehnung des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz auf Elsaß-Lothringen ausdrücklich verlangt.
Der Landesausschuß dagegen hat am 3. Mürz 1896 gegen die Einführung
des genannten Reichsgesetzes protestiert und am 12. Mürz 1902 eine Petition
des Gemeinderath von Kolmar wegen der Reform der Armengesetzgebung ab¬
gelehnt. Stunde die elsaß-lothringische Landesverwaltung unter der Leitung
und der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, so würde die Stimme des
^eichstages für die Regierung mehr Gewicht haben als die Stimme des
Landesausschusses.

Es würde hier zu weit führen, das Verhalten des Landesausschnsses
gegenüber jedem einzelnen Reformprvjekte zu verfolgen. Erwähnt soll nur


Grenzboten III 1903 gO
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[0401] Die Verfassungsfrage in Elsaß-Lothringen großen Städten, die finanzielle Leistungsunfühigkeit der Armenrätc und der Spitäler überall ein unüberwindliches Hindernis sei, die wichtigen Aufgaben der heutigen Armenpflege zu erfüllen. In dein Buche von Ruland „Das System der Armenpflege in Altdeutschland und in den Reichslanden" (1896) wird unter Anführung eines reichen statistischen Materials und einer Fülle von Einzelheiten die reichsländische Art der Armenpflege wiederholt als „jammervoll" bezeichnet. Der deutsche Verein für Armenpflege und Wohl¬ tätigkeit, dem die ersten Autoritäten auf dem Gebiete des Armenwesens an¬ gehören, hat auf der Generalversammlung in Straßburg am 24. Dezember 1896 eine Resolution angenommen, worin er das elsaß-lothringische Verfahren der fakultativen Armenpflege für ungenügend erklärt und die Einführung der obli¬ gatorischen Armenpflege empfiehlt. Unter dem schlechten Zustande der Armenpflege in Elsaß-Lothringen leiden natürlich nicht bloß die einheimischen Armen, sondern vor allem die ein- gewnnderten Armen. Nach dem französischen Verwaltungsrecht, das noch heute in Elsaß-Lothringen gilt, können überhaupt nur Inländer, d. h. An¬ gehörige des Neichslandes, einen Unterstützungswohnsitz erwerben. Um nun zu verhüten, daß die deutschen Bundesstaaten im Interesse ihrer notleidenden Staatsangehörigen die Ausdehnung des Neichsgesetzes über den Unterstützungs¬ wohnsitz auf Elsaß-Lothringen fordern, hat die elsaß-lothringische Landes¬ regierung in den Jahren 1896 bis 1899 mit den am meisten beteiligten Staaten Baden, Hessen, Württemberg und Preußen Verträge abgeschlossen, in denen sie sich verpflichtete, den Angehörigen dieser Staaten, die fünf Jahre üwg im Reichslande wohnen, aus Landesmitteln volle Armenunterstützung zu gewähren. Diese Vertrüge haben nun das seltsame Resultat gehabt, daß heute un Reichslande die Armen mit badischer, hessischer, württembergischer oder p^ußische^ Staatsangehörigkeit viel besser behandelt werden als die Armen, die Elsaß-Lothringer sind. Jene werden nach Maßgabe ihres Bedürfnisses unterstützt, diese nach Maßgabe der vorhandnen Geldmittel. Jene bekommen die Unterstützung aus der Landeskasse, in der immer Geld vorhanden ist; diese bekommen die Unterstützung aus der Kasse eines Armenrats, die häufig ^er ist, oder die es überhaupt nicht gibt. Die geschilderten Mißstünde würden uicht bestehn, wenn die elsaß-loth- rmgrsche Landesverwaltung ein Zweig der Reichsverwaltung geblieben wäre. Der Reichstag hat am 26. Januar 1894 die Ausdehnung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz auf Elsaß-Lothringen ausdrücklich verlangt. Der Landesausschuß dagegen hat am 3. Mürz 1896 gegen die Einführung des genannten Reichsgesetzes protestiert und am 12. Mürz 1902 eine Petition des Gemeinderath von Kolmar wegen der Reform der Armengesetzgebung ab¬ gelehnt. Stunde die elsaß-lothringische Landesverwaltung unter der Leitung und der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, so würde die Stimme des ^eichstages für die Regierung mehr Gewicht haben als die Stimme des Landesausschusses. Es würde hier zu weit führen, das Verhalten des Landesausschnsses gegenüber jedem einzelnen Reformprvjekte zu verfolgen. Erwähnt soll nur Grenzboten III 1903 gO

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/401>, abgerufen am 01.09.2024.