Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.^arlauieularische Lxperime"wljurisvrudenz Die Haftpflichtversicherung ist kein bloßes Geschäft, sondern erfüllt mich, Alfred von Weinrich parlamentarische (Lxperimentaljurisprudenz Josef in Freiburg i von Lügenm (Schluß) 3. cum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder im Strafverfahren ^arlauieularische Lxperime»wljurisvrudenz Die Haftpflichtversicherung ist kein bloßes Geschäft, sondern erfüllt mich, Alfred von Weinrich parlamentarische (Lxperimentaljurisprudenz Josef in Freiburg i von Lügenm (Schluß) 3. cum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder im Strafverfahren <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0773" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241155"/> <fw type="header" place="top"> ^arlauieularische Lxperime»wljurisvrudenz</fw><lb/> <p xml:id="ID_3582"> Die Haftpflichtversicherung ist kein bloßes Geschäft, sondern erfüllt mich,<lb/> was sich die gesagt sein lassen mögen, die diese Versichernngsart als gegen<lb/> die guten Sitten verstoßend betrachten, eine hohe soziale Mission, indem sie<lb/> einerseits dem durch eine strenge Gesetzgebung und Rechtsprechung haftpflichtig<lb/> Gewordnen finanzielle Hilfe bringt, ihn manchmal sogar vom Untergange rettet,<lb/> andrerseits vielen an Gesundheit und Vermögen Geschädigten sowie Hinter-<lb/> bliebnen von Getöteten ihre rettende Hand entgegenstreckt.</p><lb/> <note type="byline"> Alfred von Weinrich</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> parlamentarische (Lxperimentaljurisprudenz<lb/><note type="byline"> Josef in Freiburg i</note> von Lügenm<lb/> (Schluß)<lb/> 3.</head><lb/> <p xml:id="ID_3583" next="#ID_3584"> cum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder im Strafverfahren<lb/> die Partei, der Beschuldigte oder der Zeuge erklärt, der deutschen<lb/> Sprache nicht mächtig („sprachfremd") zu sein, so begründet diese<lb/> bloße Erklärung für den Richter noch nicht die Verpflichtung,<lb/> einen Dolmetscher zuznziehn; der Richter hat vielmehr selbständig<lb/> zu prüfen, ob die Erklärung der Wahrheit entspricht; bloße Laune oder Un¬<lb/> Wahrhaftigkeit der Beteiligten können nicht bestimmend sein für die Art der<lb/> Erledigung einer dem Richter obliegenden Amtshandlung; dieser zieht folglich<lb/> den Dolmetscher nur zu, wenn er die Angabe des Beteiligten, sprachfremd<lb/> zu sein, für wahr hält. Eine Ausnahme gilt natürlich für Testamente; da<lb/> diese häufig von Kranken, also unter Umständen, die keinen Aufschub zulassen,<lb/> errichtet werden, so verpflichtet schon die bloße Erklärung des Erblassers,<lb/> sprachfremd zu sein, den Richter zur Zuziehung des Dolmetschers. Doch be¬<lb/> werten die Motive zum ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Selbst¬<lb/> verständlich habe der Richter sich zu überzeugen, daß die Erklärung des Erb¬<lb/> lassers glaubhaft sei. Also sogar hier, wo es sich um ein nnaufschiebbares<lb/> Geschäft handelt und grundsätzlich die bloße Erklärung des Erblassers ge¬<lb/> fügt, soll — dies ist wenigstens die Meinung der Motive — der Richter die<lb/> Zuziehung des Dolmetschers ablehnen, wenn die Erklärung bewußt wahr¬<lb/> heitswidrig ist. Es war deshalb auch nur sachgemäß, daß der Entwurf des<lb/> Neichsgesctzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit für die gerichtliche Beur¬<lb/> kundung sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen (wie z. B. Kauf-, Pacht-,<lb/> Auseinandersetzungsvertrüge, Auslassungen, Eintraguugsbewilligungen) in Para¬<lb/> graph 179, Absatz 1 vorschlug: die Zuziehung des Dolmetschers solle nur<lb/> dann erfolgen, wenn ein Beteiligter nach der Überzeugung des Richters<lb/> sprachfremd ist, und in Absatz 3 weiter vorschrieb: „Im Protokoll muß fest¬<lb/> gestellt werden, daß der Beteiligte der dentschen Sprache nicht mächtig ist,"<lb/> h. in Wahrheit nicht mächtig ist, nicht bloß sprachfremd zu sein er¬<lb/> wart hat. Auch in der Kommission des Reichstags erfuhr diese Bestimmung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0773]
^arlauieularische Lxperime»wljurisvrudenz
Die Haftpflichtversicherung ist kein bloßes Geschäft, sondern erfüllt mich,
was sich die gesagt sein lassen mögen, die diese Versichernngsart als gegen
die guten Sitten verstoßend betrachten, eine hohe soziale Mission, indem sie
einerseits dem durch eine strenge Gesetzgebung und Rechtsprechung haftpflichtig
Gewordnen finanzielle Hilfe bringt, ihn manchmal sogar vom Untergange rettet,
andrerseits vielen an Gesundheit und Vermögen Geschädigten sowie Hinter-
bliebnen von Getöteten ihre rettende Hand entgegenstreckt.
Alfred von Weinrich
parlamentarische (Lxperimentaljurisprudenz
Josef in Freiburg i von Lügenm
(Schluß)
3.
cum in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder im Strafverfahren
die Partei, der Beschuldigte oder der Zeuge erklärt, der deutschen
Sprache nicht mächtig („sprachfremd") zu sein, so begründet diese
bloße Erklärung für den Richter noch nicht die Verpflichtung,
einen Dolmetscher zuznziehn; der Richter hat vielmehr selbständig
zu prüfen, ob die Erklärung der Wahrheit entspricht; bloße Laune oder Un¬
Wahrhaftigkeit der Beteiligten können nicht bestimmend sein für die Art der
Erledigung einer dem Richter obliegenden Amtshandlung; dieser zieht folglich
den Dolmetscher nur zu, wenn er die Angabe des Beteiligten, sprachfremd
zu sein, für wahr hält. Eine Ausnahme gilt natürlich für Testamente; da
diese häufig von Kranken, also unter Umständen, die keinen Aufschub zulassen,
errichtet werden, so verpflichtet schon die bloße Erklärung des Erblassers,
sprachfremd zu sein, den Richter zur Zuziehung des Dolmetschers. Doch be¬
werten die Motive zum ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Selbst¬
verständlich habe der Richter sich zu überzeugen, daß die Erklärung des Erb¬
lassers glaubhaft sei. Also sogar hier, wo es sich um ein nnaufschiebbares
Geschäft handelt und grundsätzlich die bloße Erklärung des Erblassers ge¬
fügt, soll — dies ist wenigstens die Meinung der Motive — der Richter die
Zuziehung des Dolmetschers ablehnen, wenn die Erklärung bewußt wahr¬
heitswidrig ist. Es war deshalb auch nur sachgemäß, daß der Entwurf des
Neichsgesctzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit für die gerichtliche Beur¬
kundung sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen (wie z. B. Kauf-, Pacht-,
Auseinandersetzungsvertrüge, Auslassungen, Eintraguugsbewilligungen) in Para¬
graph 179, Absatz 1 vorschlug: die Zuziehung des Dolmetschers solle nur
dann erfolgen, wenn ein Beteiligter nach der Überzeugung des Richters
sprachfremd ist, und in Absatz 3 weiter vorschrieb: „Im Protokoll muß fest¬
gestellt werden, daß der Beteiligte der dentschen Sprache nicht mächtig ist,"
h. in Wahrheit nicht mächtig ist, nicht bloß sprachfremd zu sein er¬
wart hat. Auch in der Kommission des Reichstags erfuhr diese Bestimmung
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |