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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Kant, Goethe und der Nonisnms

werk hinzngetommuen höher" Wert des Vaugrundstücks für sich zu gewinnen
und den Banglälibigern zu entzieh".

Dies könnte vielleicht am sichersten und ohne zu bedenkliche Eingriffe in
das Hhpothekenrccht, wonach ein auf einem Pfandgrundstück errichtetes (Ge¬
bäude gemäß W 1113. 1147, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sofort für
alle eingetragnen Hypotheken mit verhaftet wird, in der Weise erreicht werden,
daß entweder beim Zwangsverkaufe des bebauten Grundstücks der durch das
Bauwerk geschaffne Mehrwert von dem Bersteigeruugserlöse zu Gunsten der
Banforderungen soweit erforderlich abgesondert (der Bährsche Vorschlag), oder
daß den Bangläubigern (wie in einigen Staaten Nordamerikas) das Recht verg¬
lichen würde, den Neubau zum Abbruch verkaufen zu lassen. Wenn gegen diesen
letzten Ausweg in der erwähnten amtlichen Druckschrift Seite 49 zu et gesagt
ist, daß bei den von den hiesigen durchaus abweichenden Verhältnissen Nord¬
amerikas die dort gemachten Erfahrungen für uns kein großes Gewicht bean¬
spruchen konnte", so ist mit einer solchen allgemeine" Bemerkung gegen den
hier gemachte" Vorschlag gar nichts erwiese", weil es sehr wohl möglich sein
lau", das nocdamcrikanische Verfahren den hiesigen Verhältnissen anznpasse".
Die eben gemachten Vorschläge näher auszuführen und auf das Werk von
Or, Georg Salomonsoh" über den gesetzliche" Schutz der Baugläubiger in deu
Vereinigten Staaten von Nordamerika einzugehn, dürfte sich zur Zeit uicht
empfehlen, weil nach den eingangs erwähnte" Mitteilungen des Staatssekretärs
des Reichsjustizamts die Veröffentlichung eines neuen Gesetzentwurfs über den
Schutz der Banforderungen in Aussicht steht und deshalb abzuwarten ist,
welche Lösung des vorliege"den Problems in diesem neue" Versuche vor¬
geschlagen wird.




Kant, Goethe und der Monismus
von Heinrich von Schoeler

eit Haeckel und seinem Monismus, dessen Ilnhaltbarkeit ich in
meinen "Kritischen Studien"^) aufgedeckt zu haben glaube, ist
es unter den Naturwissenschaftern Mode geworden, Ka"t als
einen Gegner zu beHandel", Goethe hingegen als einen der ihrigen
zu betrachten und so einen Antagonismus zwischen der Kantische"
""d der Goethischen Denkweise aufzustellen. Alle philosophischen Schriften
Haeckels, insbesondre seine selbstgefälligen "Weltrntsel," enthalte" Augriffe gegen
die Kautische Philosophie, und die übrigen Vertreter des modernen Monismus



") Probleme. Kritische Studien über den Monismus. Leipzig, Wilhelm Engelmann, 1!M>.
Kant, Goethe und der Nonisnms

werk hinzngetommuen höher» Wert des Vaugrundstücks für sich zu gewinnen
und den Banglälibigern zu entzieh».

Dies könnte vielleicht am sichersten und ohne zu bedenkliche Eingriffe in
das Hhpothekenrccht, wonach ein auf einem Pfandgrundstück errichtetes (Ge¬
bäude gemäß W 1113. 1147, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sofort für
alle eingetragnen Hypotheken mit verhaftet wird, in der Weise erreicht werden,
daß entweder beim Zwangsverkaufe des bebauten Grundstücks der durch das
Bauwerk geschaffne Mehrwert von dem Bersteigeruugserlöse zu Gunsten der
Banforderungen soweit erforderlich abgesondert (der Bährsche Vorschlag), oder
daß den Bangläubigern (wie in einigen Staaten Nordamerikas) das Recht verg¬
lichen würde, den Neubau zum Abbruch verkaufen zu lassen. Wenn gegen diesen
letzten Ausweg in der erwähnten amtlichen Druckschrift Seite 49 zu et gesagt
ist, daß bei den von den hiesigen durchaus abweichenden Verhältnissen Nord¬
amerikas die dort gemachten Erfahrungen für uns kein großes Gewicht bean¬
spruchen konnte», so ist mit einer solchen allgemeine» Bemerkung gegen den
hier gemachte» Vorschlag gar nichts erwiese», weil es sehr wohl möglich sein
lau», das nocdamcrikanische Verfahren den hiesigen Verhältnissen anznpasse».
Die eben gemachten Vorschläge näher auszuführen und auf das Werk von
Or, Georg Salomonsoh» über den gesetzliche» Schutz der Baugläubiger in deu
Vereinigten Staaten von Nordamerika einzugehn, dürfte sich zur Zeit uicht
empfehlen, weil nach den eingangs erwähnte» Mitteilungen des Staatssekretärs
des Reichsjustizamts die Veröffentlichung eines neuen Gesetzentwurfs über den
Schutz der Banforderungen in Aussicht steht und deshalb abzuwarten ist,
welche Lösung des vorliege»den Problems in diesem neue» Versuche vor¬
geschlagen wird.




Kant, Goethe und der Monismus
von Heinrich von Schoeler

eit Haeckel und seinem Monismus, dessen Ilnhaltbarkeit ich in
meinen „Kritischen Studien"^) aufgedeckt zu haben glaube, ist
es unter den Naturwissenschaftern Mode geworden, Ka»t als
einen Gegner zu beHandel», Goethe hingegen als einen der ihrigen
zu betrachten und so einen Antagonismus zwischen der Kantische»
»»d der Goethischen Denkweise aufzustellen. Alle philosophischen Schriften
Haeckels, insbesondre seine selbstgefälligen „Weltrntsel," enthalte» Augriffe gegen
die Kautische Philosophie, und die übrigen Vertreter des modernen Monismus



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[0424] Kant, Goethe und der Nonisnms werk hinzngetommuen höher» Wert des Vaugrundstücks für sich zu gewinnen und den Banglälibigern zu entzieh». Dies könnte vielleicht am sichersten und ohne zu bedenkliche Eingriffe in das Hhpothekenrccht, wonach ein auf einem Pfandgrundstück errichtetes (Ge¬ bäude gemäß W 1113. 1147, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sofort für alle eingetragnen Hypotheken mit verhaftet wird, in der Weise erreicht werden, daß entweder beim Zwangsverkaufe des bebauten Grundstücks der durch das Bauwerk geschaffne Mehrwert von dem Bersteigeruugserlöse zu Gunsten der Banforderungen soweit erforderlich abgesondert (der Bährsche Vorschlag), oder daß den Bangläubigern (wie in einigen Staaten Nordamerikas) das Recht verg¬ lichen würde, den Neubau zum Abbruch verkaufen zu lassen. Wenn gegen diesen letzten Ausweg in der erwähnten amtlichen Druckschrift Seite 49 zu et gesagt ist, daß bei den von den hiesigen durchaus abweichenden Verhältnissen Nord¬ amerikas die dort gemachten Erfahrungen für uns kein großes Gewicht bean¬ spruchen konnte», so ist mit einer solchen allgemeine» Bemerkung gegen den hier gemachte» Vorschlag gar nichts erwiese», weil es sehr wohl möglich sein lau», das nocdamcrikanische Verfahren den hiesigen Verhältnissen anznpasse». Die eben gemachten Vorschläge näher auszuführen und auf das Werk von Or, Georg Salomonsoh» über den gesetzliche» Schutz der Baugläubiger in deu Vereinigten Staaten von Nordamerika einzugehn, dürfte sich zur Zeit uicht empfehlen, weil nach den eingangs erwähnte» Mitteilungen des Staatssekretärs des Reichsjustizamts die Veröffentlichung eines neuen Gesetzentwurfs über den Schutz der Banforderungen in Aussicht steht und deshalb abzuwarten ist, welche Lösung des vorliege»den Problems in diesem neue» Versuche vor¬ geschlagen wird. Kant, Goethe und der Monismus von Heinrich von Schoeler eit Haeckel und seinem Monismus, dessen Ilnhaltbarkeit ich in meinen „Kritischen Studien"^) aufgedeckt zu haben glaube, ist es unter den Naturwissenschaftern Mode geworden, Ka»t als einen Gegner zu beHandel», Goethe hingegen als einen der ihrigen zu betrachten und so einen Antagonismus zwischen der Kantische» »»d der Goethischen Denkweise aufzustellen. Alle philosophischen Schriften Haeckels, insbesondre seine selbstgefälligen „Weltrntsel," enthalte» Augriffe gegen die Kautische Philosophie, und die übrigen Vertreter des modernen Monismus ") Probleme. Kritische Studien über den Monismus. Leipzig, Wilhelm Engelmann, 1!M>.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/424>, abgerufen am 22.07.2024.