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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Aönigshauses

unsrer Sprachansbreitung, auch N'cum sie sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit
zunächst im provinziellen Nahmen bewegen muß, unter allen Umständen als
eine Angelegenheit der gesamten Nation zu betrachten ist. Zum allgemeinen
kann man nur vom einzelnen aufsteigen. Und wenn sich die Provinzinl-
forschnng mehr und mehr diesem lohnenden Gegenstande zuwenden wird, wenn
wir dann durch die Vereinigung der Provinzialergebnifse ein Gesamtbild der
deutschen Vvlksausbreitung für die nähere und fernere Vergangenheit gewonnen
haben werden, dann kann sich auch der kleinste Mitarbeiter für die Mühe, die
ihm der sterile Stoff bereitet hat, entschädigen mit dem gerechtfertigten Bewußt¬
sein, an einen: im wahrsten Sinne nationalen Werke mitgearbeitet zu haben.


Hans tönte


Das (Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses
von Stephan Ac litte von Stradonitz

as Ebenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses ist sehr
streng, obwohl die Hausgesetze darüber schweigend) Es beruht
ans Hansvbservanz.

Indessen liegen zwei gewichtige Zeugnisse des familienrecht¬
lichen Bewußtseins über die Ebenbürtigkeit vor. Das eine ist
ein Schreiben Friedrichs des Großen an Kaiser Karl VII. 2)

Das andre rührt von Friedrich Wilhelm III. her. Es ist die "Urkunde über
unsre morganatische Ehe mit der Gräfin Auguste von Harrach" vom 9. No¬
vember 1824,") in der diese Ehe ansdrücklich "als der Verfassung unsers
königlichen Hauses nicht als eine ebenbürtige, sondern als eine morganatische
für jetzt und alle Zeiten" erklärt wird.

Warum die Gräfin Auguste Harrach für unebenbürtig angesehen wurde,
ist nicht gesagt. Es bleibt also nichts andres übrig, als die Sachlage sehr
genau zu untersuchen.

1

Die Familie Harrach ist eine reichsgräfliche Personalistenfamilie, was be¬
sagen will, daß sie zwar Sitz und Stimme ans einer Grafenbnnk (seit dem
6. Juli 1752 auf der schwäbischen), aber nie reichsuumittelbares Gebiet gehabt
hat. Friedrich der Große verlangt aber auch nur: "Sitz und Stimme in 00-
mitÄL," Herrschaft über Land und Leute verlangt er nicht. Er verlangt ferner:
"alten reichsgrüflichen Stand."



^) Schulze, Hausgesetze, Band 3, Seite l>1S. -- Die hier in Betracht kommenden Sätze
sind wörtlich abgedruckt in meiner Abhandlung "Ebenbürtigkeit" im Jahrgang 1898 dieser Zeit¬
schrift, Hest 38 Seite 638 sf. -- ") Abgedruckt in der Gesetzessammlung.
Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Aönigshauses

unsrer Sprachansbreitung, auch N'cum sie sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit
zunächst im provinziellen Nahmen bewegen muß, unter allen Umständen als
eine Angelegenheit der gesamten Nation zu betrachten ist. Zum allgemeinen
kann man nur vom einzelnen aufsteigen. Und wenn sich die Provinzinl-
forschnng mehr und mehr diesem lohnenden Gegenstande zuwenden wird, wenn
wir dann durch die Vereinigung der Provinzialergebnifse ein Gesamtbild der
deutschen Vvlksausbreitung für die nähere und fernere Vergangenheit gewonnen
haben werden, dann kann sich auch der kleinste Mitarbeiter für die Mühe, die
ihm der sterile Stoff bereitet hat, entschädigen mit dem gerechtfertigten Bewußt¬
sein, an einen: im wahrsten Sinne nationalen Werke mitgearbeitet zu haben.


Hans tönte


Das (Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses
von Stephan Ac litte von Stradonitz

as Ebenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses ist sehr
streng, obwohl die Hausgesetze darüber schweigend) Es beruht
ans Hansvbservanz.

Indessen liegen zwei gewichtige Zeugnisse des familienrecht¬
lichen Bewußtseins über die Ebenbürtigkeit vor. Das eine ist
ein Schreiben Friedrichs des Großen an Kaiser Karl VII. 2)

Das andre rührt von Friedrich Wilhelm III. her. Es ist die „Urkunde über
unsre morganatische Ehe mit der Gräfin Auguste von Harrach" vom 9. No¬
vember 1824,») in der diese Ehe ansdrücklich „als der Verfassung unsers
königlichen Hauses nicht als eine ebenbürtige, sondern als eine morganatische
für jetzt und alle Zeiten" erklärt wird.

Warum die Gräfin Auguste Harrach für unebenbürtig angesehen wurde,
ist nicht gesagt. Es bleibt also nichts andres übrig, als die Sachlage sehr
genau zu untersuchen.

1

Die Familie Harrach ist eine reichsgräfliche Personalistenfamilie, was be¬
sagen will, daß sie zwar Sitz und Stimme ans einer Grafenbnnk (seit dem
6. Juli 1752 auf der schwäbischen), aber nie reichsuumittelbares Gebiet gehabt
hat. Friedrich der Große verlangt aber auch nur: „Sitz und Stimme in 00-
mitÄL," Herrschaft über Land und Leute verlangt er nicht. Er verlangt ferner:
„alten reichsgrüflichen Stand."



^) Schulze, Hausgesetze, Band 3, Seite l>1S. — Die hier in Betracht kommenden Sätze
sind wörtlich abgedruckt in meiner Abhandlung „Ebenbürtigkeit" im Jahrgang 1898 dieser Zeit¬
schrift, Hest 38 Seite 638 sf. — ») Abgedruckt in der Gesetzessammlung.
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[0282] Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Aönigshauses unsrer Sprachansbreitung, auch N'cum sie sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit zunächst im provinziellen Nahmen bewegen muß, unter allen Umständen als eine Angelegenheit der gesamten Nation zu betrachten ist. Zum allgemeinen kann man nur vom einzelnen aufsteigen. Und wenn sich die Provinzinl- forschnng mehr und mehr diesem lohnenden Gegenstande zuwenden wird, wenn wir dann durch die Vereinigung der Provinzialergebnifse ein Gesamtbild der deutschen Vvlksausbreitung für die nähere und fernere Vergangenheit gewonnen haben werden, dann kann sich auch der kleinste Mitarbeiter für die Mühe, die ihm der sterile Stoff bereitet hat, entschädigen mit dem gerechtfertigten Bewußt¬ sein, an einen: im wahrsten Sinne nationalen Werke mitgearbeitet zu haben. Hans tönte Das (Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses von Stephan Ac litte von Stradonitz as Ebenbürtigkeitsrecht des preußischen Königshauses ist sehr streng, obwohl die Hausgesetze darüber schweigend) Es beruht ans Hansvbservanz. Indessen liegen zwei gewichtige Zeugnisse des familienrecht¬ lichen Bewußtseins über die Ebenbürtigkeit vor. Das eine ist ein Schreiben Friedrichs des Großen an Kaiser Karl VII. 2) Das andre rührt von Friedrich Wilhelm III. her. Es ist die „Urkunde über unsre morganatische Ehe mit der Gräfin Auguste von Harrach" vom 9. No¬ vember 1824,») in der diese Ehe ansdrücklich „als der Verfassung unsers königlichen Hauses nicht als eine ebenbürtige, sondern als eine morganatische für jetzt und alle Zeiten" erklärt wird. Warum die Gräfin Auguste Harrach für unebenbürtig angesehen wurde, ist nicht gesagt. Es bleibt also nichts andres übrig, als die Sachlage sehr genau zu untersuchen. 1 Die Familie Harrach ist eine reichsgräfliche Personalistenfamilie, was be¬ sagen will, daß sie zwar Sitz und Stimme ans einer Grafenbnnk (seit dem 6. Juli 1752 auf der schwäbischen), aber nie reichsuumittelbares Gebiet gehabt hat. Friedrich der Große verlangt aber auch nur: „Sitz und Stimme in 00- mitÄL," Herrschaft über Land und Leute verlangt er nicht. Er verlangt ferner: „alten reichsgrüflichen Stand." ^) Schulze, Hausgesetze, Band 3, Seite l>1S. — Die hier in Betracht kommenden Sätze sind wörtlich abgedruckt in meiner Abhandlung „Ebenbürtigkeit" im Jahrgang 1898 dieser Zeit¬ schrift, Hest 38 Seite 638 sf. — ») Abgedruckt in der Gesetzessammlung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/282>, abgerufen am 27.06.2024.