Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches gerade des Guten in der Art zu viel geschieht, daß ein Leiden verschlimmert, Das Böse ist das, daß das Gutachten, von dem nach beendeter Kur die spätere Lrnst Uirchberg Zur Sprache unsrer neuern Gesetze. Eine Hochflut von Gesetzen bringt Das that ein rheinischer Abgeordneter, als er in der Sitzung vom 16. Februar Maßgebliches und Unmaßgebliches gerade des Guten in der Art zu viel geschieht, daß ein Leiden verschlimmert, Das Böse ist das, daß das Gutachten, von dem nach beendeter Kur die spätere Lrnst Uirchberg Zur Sprache unsrer neuern Gesetze. Eine Hochflut von Gesetzen bringt Das that ein rheinischer Abgeordneter, als er in der Sitzung vom 16. Februar <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0229" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/230661"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_726" prev="#ID_725"> gerade des Guten in der Art zu viel geschieht, daß ein Leiden verschlimmert,<lb/> anstatt gehoben wird, kommt zum Glück selten vor, obwohl vereinzelt beklagens¬<lb/> werte Fälle dieser Art schon dagewesen sind. Indes ist es mit diesen Kuren,<lb/> wie mit allen Gewaltkuren. Im Augenblick, so lange die methodischen Übungen<lb/> fortgesetzt werden, ist der Erfog da. Aber wird ein Patient aus der Anstalt ent¬<lb/> lassen, kehrt er wieder zu seinem Beruf zurück, oder ist er wegen seiner Gebrechen<lb/> gar zu völliger Arbeitslosigkeit und Unthcitigkeit verurteilt, so gehn die erzielten<lb/> Erfolge vielfach schnell wieder verloren, genau so wie nach einer zu Anfang erfolgreich<lb/> gewesenen forcierten Kaltwasserkur. Wenige Wochen und Monate, und die Beweglich¬<lb/> keit in dem verletzten Arm ist wieder verschwunden, und zu irgend welchen an¬<lb/> strengender» Arbeiten, wie sie in der Anstalt zuletzt schon möglich waren, ist er<lb/> nicht zu gebrauchen.</p><lb/> <p xml:id="ID_727"> Das Böse ist das, daß das Gutachten, von dem nach beendeter Kur die spätere<lb/> Rente abhängig gemacht wird, in der Regel unmittelbar nach der Entlassung aus¬<lb/> gestellt wird, und daß der Anstaltsarzt, der mit der Einrichtung eine Menge Aus¬<lb/> gaben gehabt hat, noch in weit höherm Maße von den Berufsgenossenschaften ab¬<lb/> hängig ist, als der Arzt mit Privatpraxis. Die Folgen sind zahlreiche Beschwerden<lb/> und in den höhern Instanzen Rentenerhöhungen. Dem letzten Übelstande suchen<lb/> die Besitzer der Institute zu ihrer Deckung dadurch vorzubeugen, daß sie die Schlu߬<lb/> untersuchung mit dem Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft gemeinsam vornehmen.<lb/> Ob diese Maßregel allein genügend ist, die Zahl der später nötig werdenden<lb/> Rentenerhöhnugen zu vermindern, muß die Erfahrung lehren. Eine Statistik darüber<lb/> dürfte nicht ohne Interesse sein. Jedenfalls tritt auch hier der Vorzug angestellter<lb/> Ärzte zu Tage. Nach dem Kurgebrauch in einem mediko-mechanischen Institut<lb/> müßten die Untersuchungen und Begutachtungen durch diese staatlich bestellten<lb/> Unfallärzte vorgenommen und dann nach mehreren Monaten zur endgiltigen<lb/> Rentenfestsetzung noch einmal wiederholt werden, während die erste Untersuchung<lb/> nur als Unterlage für eine vorläufige Entschädigung zu dienen hätte.</p><lb/> <note type="byline"> Lrnst Uirchberg</note><lb/> </div> <div n="2"> <head> Zur Sprache unsrer neuern Gesetze.</head> <p xml:id="ID_728"> Eine Hochflut von Gesetzen bringt<lb/> uns das kommende Jahrhundert, und je näher wir ihm kommen, desto stärker wird<lb/> der Wellenschlag. Unsre Volksvertreter sind die ersten, die die Flut auszuhalten<lb/> haben. Sie freuen sich der glatten Arbeit der Ministerien und nehmen nach einer<lb/> mehr oder minder eingehenden Kommissionsberatnng die Vorlagen im ganzen an.<lb/> Dabei sprechen sie den Geheimen Räten ihren Dank aus, bedauern die Richter, die<lb/> das alles zu bewältigen haben, und gedenken hin und wieder einmal auch des armen<lb/> Publikums.</p><lb/> <p xml:id="ID_729" next="#ID_730"> Das that ein rheinischer Abgeordneter, als er in der Sitzung vom 16. Februar<lb/> bei der Beratung der ersten preußischen Ansführungsgesetze rühmend hervorhob, daß<lb/> die Sprache volkstümlicher geworden sei. Was sind wir Rheinländer im Laufe<lb/> der Zeit bescheiden geworden! Wir sind die letzten, die das Verschwinden der<lb/> napoleonischen Gesetzbücher bedauern, aber das muß mau ihnen lassen, Atemluft<lb/> weht nicht darin. Sehen wir uns um die volkstümliche Sprache einmal an. Da<lb/> heißt es im Artikel 40 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit: Werden<lb/> bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter oder dem Notar Wahr¬<lb/> nehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber zu begründen, ob ein Be¬<lb/> teiligter die zu dem Rechtsgeschäft erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsicht besitzt,<lb/> so soll dies in dem Protokolle festgestellt werden. — Wir mußten den Artikel</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0229]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
gerade des Guten in der Art zu viel geschieht, daß ein Leiden verschlimmert,
anstatt gehoben wird, kommt zum Glück selten vor, obwohl vereinzelt beklagens¬
werte Fälle dieser Art schon dagewesen sind. Indes ist es mit diesen Kuren,
wie mit allen Gewaltkuren. Im Augenblick, so lange die methodischen Übungen
fortgesetzt werden, ist der Erfog da. Aber wird ein Patient aus der Anstalt ent¬
lassen, kehrt er wieder zu seinem Beruf zurück, oder ist er wegen seiner Gebrechen
gar zu völliger Arbeitslosigkeit und Unthcitigkeit verurteilt, so gehn die erzielten
Erfolge vielfach schnell wieder verloren, genau so wie nach einer zu Anfang erfolgreich
gewesenen forcierten Kaltwasserkur. Wenige Wochen und Monate, und die Beweglich¬
keit in dem verletzten Arm ist wieder verschwunden, und zu irgend welchen an¬
strengender» Arbeiten, wie sie in der Anstalt zuletzt schon möglich waren, ist er
nicht zu gebrauchen.
Das Böse ist das, daß das Gutachten, von dem nach beendeter Kur die spätere
Rente abhängig gemacht wird, in der Regel unmittelbar nach der Entlassung aus¬
gestellt wird, und daß der Anstaltsarzt, der mit der Einrichtung eine Menge Aus¬
gaben gehabt hat, noch in weit höherm Maße von den Berufsgenossenschaften ab¬
hängig ist, als der Arzt mit Privatpraxis. Die Folgen sind zahlreiche Beschwerden
und in den höhern Instanzen Rentenerhöhungen. Dem letzten Übelstande suchen
die Besitzer der Institute zu ihrer Deckung dadurch vorzubeugen, daß sie die Schlu߬
untersuchung mit dem Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft gemeinsam vornehmen.
Ob diese Maßregel allein genügend ist, die Zahl der später nötig werdenden
Rentenerhöhnugen zu vermindern, muß die Erfahrung lehren. Eine Statistik darüber
dürfte nicht ohne Interesse sein. Jedenfalls tritt auch hier der Vorzug angestellter
Ärzte zu Tage. Nach dem Kurgebrauch in einem mediko-mechanischen Institut
müßten die Untersuchungen und Begutachtungen durch diese staatlich bestellten
Unfallärzte vorgenommen und dann nach mehreren Monaten zur endgiltigen
Rentenfestsetzung noch einmal wiederholt werden, während die erste Untersuchung
nur als Unterlage für eine vorläufige Entschädigung zu dienen hätte.
Lrnst Uirchberg
Zur Sprache unsrer neuern Gesetze. Eine Hochflut von Gesetzen bringt
uns das kommende Jahrhundert, und je näher wir ihm kommen, desto stärker wird
der Wellenschlag. Unsre Volksvertreter sind die ersten, die die Flut auszuhalten
haben. Sie freuen sich der glatten Arbeit der Ministerien und nehmen nach einer
mehr oder minder eingehenden Kommissionsberatnng die Vorlagen im ganzen an.
Dabei sprechen sie den Geheimen Räten ihren Dank aus, bedauern die Richter, die
das alles zu bewältigen haben, und gedenken hin und wieder einmal auch des armen
Publikums.
Das that ein rheinischer Abgeordneter, als er in der Sitzung vom 16. Februar
bei der Beratung der ersten preußischen Ansführungsgesetze rühmend hervorhob, daß
die Sprache volkstümlicher geworden sei. Was sind wir Rheinländer im Laufe
der Zeit bescheiden geworden! Wir sind die letzten, die das Verschwinden der
napoleonischen Gesetzbücher bedauern, aber das muß mau ihnen lassen, Atemluft
weht nicht darin. Sehen wir uns um die volkstümliche Sprache einmal an. Da
heißt es im Artikel 40 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit: Werden
bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter oder dem Notar Wahr¬
nehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber zu begründen, ob ein Be¬
teiligter die zu dem Rechtsgeschäft erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsicht besitzt,
so soll dies in dem Protokolle festgestellt werden. — Wir mußten den Artikel
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