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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

zweimal lesen, um ganz sicher zu sein, daß der Herr Geheimrat nichts andres sagen
wollte, als was andre Sterbliche so ausdrücken: Hat ein Richter oder Notar bei
Beurkundung eines Rechtsgeschäfts begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit oder
Einsicht eines Beteiligten, so ist das im Protokoll festzustellen, -- Denn etwas
andres hineinlegen und das Gesetz sagen lassen, der Richter brauche noch keine Zweifel
zu haben, es genüge, wenn er Wahrnehmungen mache, die bei andern Zweifel zu
erregen geeignet seien, hieße doch den Richter zu einem gerade so weltfremden Manne
machen, wie es der Gesetzgeber mit seiner Sprache hier ist.

Worte auf Worte werdeu gehäuft, die Paragraphen werden zu kleinen Ab¬
handlungen, und der arme Leser fragt, wenn er sich durch ein solches Paragrnpheu-
nngetüm durchgearbeitet hat: Was ist der langen Rede kurzer Sinn? Es ist nicht
zu viel gesagt, wenn wir behaupten, daß sich manche unsrer neuen Gesetze um ein
Viertel verkürzen ließen, wenn man sie auf überflüssige Worte mit scharfem Stifte
durchmusterte. Wir fühlen uus verpflichtet, diese Behauptung an einem Beispiel
darzuthun. Die folgenden beiden Artikel lassen sich ans mehr als die Hälfte zu-
snmmenschneiden. 97. Für die Zeit, während welcher ein Notar beurlaubt oder durch
Krankheit oder sonst verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, kann er die sein
Amt betreffenden Alten (Urschriften, Register usw.) einem andern Notar im Bezirke
desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben. Hiervon
hat er dem Amtsgerichte seines Amtssitzes Mitteilung zu machen. Er kann dieseni
Amtsgericht auch die Verwahrung überlassen. 98. Hat ein Notar für die Zeit,
während welcher er beurlaubt oder verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen,
die Verwahrung seiner Akten in der im Artikel 97 bezeichneten Art nicht veranlaßt,
so hat, falls ein Antrag ans Erteilung einer Ausfertigung aus den Akten des
Notars oder auf Erteilung einer Abschrift oder auf Gewährung der Einsicht gestellt
wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, die Dienst-
nkten in Verwahrung zu nehmen, bis der Notar die Geschäfte wieder übernimmt.

Wenn der Leser wieder zu Atem gekommen ist, wird er finden, daß der fol¬
gende Artikel alles wesentliche enthält: 97. Ein Notar kann während eines Urlaubs,
einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung seine Akten einem andern Notar seines
oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben und hat davon dem
Amtsgericht seines Amtssitzes Mitteilung zu machen, auch kaun er diesem die Ver¬
wahrung überlasten. Das Amtsgericht des Amtssitzes hat in diesen Fallen, wenn
nötig, die Akten selbst in Verwahrung zu nehmen.

Kann man sich wirklich bei solcher Breitspurigkeit der Ausdrucksweise über
die atemraubenden Satzbildungen mancher Reichsgerichtsurteile wundern, wie sie
hin und wieder unsre Tagespresse bringt? Der Richter hat das Gesetz anzuwenden,
die Sprache des Gesetzes wird seine eigne Sprache, und es liegt in der Natur der
Sache, daß er ihre Fehler noch übertreibt.

Mit dieser Breitspurigkeit, deren tiefster Grund das Bestreben ist, nur ja alles
auf das genauste auszudrücken, hängt ein andrer Fehler auf das engste zusammen,
die Sucht, alles regeln zu "vollen. Auch das hat seine Grenzen, und zwar an der
Selbstverständlichkeit dessen, was man regeln will. Da überträgt der Artikel 23
gewisse Verrichtungen des Gerichts dem Notar, und der Artikel 24 bestimmt, daß,
wenn der Notar so an Stelle des Gerichts zuständig ist, er anch an die Stelle
des Gerichtsschreibers tritt und an die Stelle der Gcrichtsschreibere! die Geschäfts¬
räume des Notars treten.

Man muß so etwas lesen, um es zu glauben. Es ließe sich eine Menge
solcher Beispiele anführen. Nur noch eins möge Platz finden: 49. Soll ein Pro-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

zweimal lesen, um ganz sicher zu sein, daß der Herr Geheimrat nichts andres sagen
wollte, als was andre Sterbliche so ausdrücken: Hat ein Richter oder Notar bei
Beurkundung eines Rechtsgeschäfts begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit oder
Einsicht eines Beteiligten, so ist das im Protokoll festzustellen, — Denn etwas
andres hineinlegen und das Gesetz sagen lassen, der Richter brauche noch keine Zweifel
zu haben, es genüge, wenn er Wahrnehmungen mache, die bei andern Zweifel zu
erregen geeignet seien, hieße doch den Richter zu einem gerade so weltfremden Manne
machen, wie es der Gesetzgeber mit seiner Sprache hier ist.

Worte auf Worte werdeu gehäuft, die Paragraphen werden zu kleinen Ab¬
handlungen, und der arme Leser fragt, wenn er sich durch ein solches Paragrnpheu-
nngetüm durchgearbeitet hat: Was ist der langen Rede kurzer Sinn? Es ist nicht
zu viel gesagt, wenn wir behaupten, daß sich manche unsrer neuen Gesetze um ein
Viertel verkürzen ließen, wenn man sie auf überflüssige Worte mit scharfem Stifte
durchmusterte. Wir fühlen uus verpflichtet, diese Behauptung an einem Beispiel
darzuthun. Die folgenden beiden Artikel lassen sich ans mehr als die Hälfte zu-
snmmenschneiden. 97. Für die Zeit, während welcher ein Notar beurlaubt oder durch
Krankheit oder sonst verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, kann er die sein
Amt betreffenden Alten (Urschriften, Register usw.) einem andern Notar im Bezirke
desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben. Hiervon
hat er dem Amtsgerichte seines Amtssitzes Mitteilung zu machen. Er kann dieseni
Amtsgericht auch die Verwahrung überlassen. 98. Hat ein Notar für die Zeit,
während welcher er beurlaubt oder verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen,
die Verwahrung seiner Akten in der im Artikel 97 bezeichneten Art nicht veranlaßt,
so hat, falls ein Antrag ans Erteilung einer Ausfertigung aus den Akten des
Notars oder auf Erteilung einer Abschrift oder auf Gewährung der Einsicht gestellt
wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, die Dienst-
nkten in Verwahrung zu nehmen, bis der Notar die Geschäfte wieder übernimmt.

Wenn der Leser wieder zu Atem gekommen ist, wird er finden, daß der fol¬
gende Artikel alles wesentliche enthält: 97. Ein Notar kann während eines Urlaubs,
einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung seine Akten einem andern Notar seines
oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben und hat davon dem
Amtsgericht seines Amtssitzes Mitteilung zu machen, auch kaun er diesem die Ver¬
wahrung überlasten. Das Amtsgericht des Amtssitzes hat in diesen Fallen, wenn
nötig, die Akten selbst in Verwahrung zu nehmen.

Kann man sich wirklich bei solcher Breitspurigkeit der Ausdrucksweise über
die atemraubenden Satzbildungen mancher Reichsgerichtsurteile wundern, wie sie
hin und wieder unsre Tagespresse bringt? Der Richter hat das Gesetz anzuwenden,
die Sprache des Gesetzes wird seine eigne Sprache, und es liegt in der Natur der
Sache, daß er ihre Fehler noch übertreibt.

Mit dieser Breitspurigkeit, deren tiefster Grund das Bestreben ist, nur ja alles
auf das genauste auszudrücken, hängt ein andrer Fehler auf das engste zusammen,
die Sucht, alles regeln zu »vollen. Auch das hat seine Grenzen, und zwar an der
Selbstverständlichkeit dessen, was man regeln will. Da überträgt der Artikel 23
gewisse Verrichtungen des Gerichts dem Notar, und der Artikel 24 bestimmt, daß,
wenn der Notar so an Stelle des Gerichts zuständig ist, er anch an die Stelle
des Gerichtsschreibers tritt und an die Stelle der Gcrichtsschreibere! die Geschäfts¬
räume des Notars treten.

Man muß so etwas lesen, um es zu glauben. Es ließe sich eine Menge
solcher Beispiele anführen. Nur noch eins möge Platz finden: 49. Soll ein Pro-


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[0230] Maßgebliches und Unmaßgebliches zweimal lesen, um ganz sicher zu sein, daß der Herr Geheimrat nichts andres sagen wollte, als was andre Sterbliche so ausdrücken: Hat ein Richter oder Notar bei Beurkundung eines Rechtsgeschäfts begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit oder Einsicht eines Beteiligten, so ist das im Protokoll festzustellen, — Denn etwas andres hineinlegen und das Gesetz sagen lassen, der Richter brauche noch keine Zweifel zu haben, es genüge, wenn er Wahrnehmungen mache, die bei andern Zweifel zu erregen geeignet seien, hieße doch den Richter zu einem gerade so weltfremden Manne machen, wie es der Gesetzgeber mit seiner Sprache hier ist. Worte auf Worte werdeu gehäuft, die Paragraphen werden zu kleinen Ab¬ handlungen, und der arme Leser fragt, wenn er sich durch ein solches Paragrnpheu- nngetüm durchgearbeitet hat: Was ist der langen Rede kurzer Sinn? Es ist nicht zu viel gesagt, wenn wir behaupten, daß sich manche unsrer neuen Gesetze um ein Viertel verkürzen ließen, wenn man sie auf überflüssige Worte mit scharfem Stifte durchmusterte. Wir fühlen uus verpflichtet, diese Behauptung an einem Beispiel darzuthun. Die folgenden beiden Artikel lassen sich ans mehr als die Hälfte zu- snmmenschneiden. 97. Für die Zeit, während welcher ein Notar beurlaubt oder durch Krankheit oder sonst verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, kann er die sein Amt betreffenden Alten (Urschriften, Register usw.) einem andern Notar im Bezirke desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben. Hiervon hat er dem Amtsgerichte seines Amtssitzes Mitteilung zu machen. Er kann dieseni Amtsgericht auch die Verwahrung überlassen. 98. Hat ein Notar für die Zeit, während welcher er beurlaubt oder verhindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, die Verwahrung seiner Akten in der im Artikel 97 bezeichneten Art nicht veranlaßt, so hat, falls ein Antrag ans Erteilung einer Ausfertigung aus den Akten des Notars oder auf Erteilung einer Abschrift oder auf Gewährung der Einsicht gestellt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, die Dienst- nkten in Verwahrung zu nehmen, bis der Notar die Geschäfte wieder übernimmt. Wenn der Leser wieder zu Atem gekommen ist, wird er finden, daß der fol¬ gende Artikel alles wesentliche enthält: 97. Ein Notar kann während eines Urlaubs, einer Krankheit oder sonstigen Verhinderung seine Akten einem andern Notar seines oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben und hat davon dem Amtsgericht seines Amtssitzes Mitteilung zu machen, auch kaun er diesem die Ver¬ wahrung überlasten. Das Amtsgericht des Amtssitzes hat in diesen Fallen, wenn nötig, die Akten selbst in Verwahrung zu nehmen. Kann man sich wirklich bei solcher Breitspurigkeit der Ausdrucksweise über die atemraubenden Satzbildungen mancher Reichsgerichtsurteile wundern, wie sie hin und wieder unsre Tagespresse bringt? Der Richter hat das Gesetz anzuwenden, die Sprache des Gesetzes wird seine eigne Sprache, und es liegt in der Natur der Sache, daß er ihre Fehler noch übertreibt. Mit dieser Breitspurigkeit, deren tiefster Grund das Bestreben ist, nur ja alles auf das genauste auszudrücken, hängt ein andrer Fehler auf das engste zusammen, die Sucht, alles regeln zu »vollen. Auch das hat seine Grenzen, und zwar an der Selbstverständlichkeit dessen, was man regeln will. Da überträgt der Artikel 23 gewisse Verrichtungen des Gerichts dem Notar, und der Artikel 24 bestimmt, daß, wenn der Notar so an Stelle des Gerichts zuständig ist, er anch an die Stelle des Gerichtsschreibers tritt und an die Stelle der Gcrichtsschreibere! die Geschäfts¬ räume des Notars treten. Man muß so etwas lesen, um es zu glauben. Es ließe sich eine Menge solcher Beispiele anführen. Nur noch eins möge Platz finden: 49. Soll ein Pro-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_230431/230>, abgerufen am 28.09.2024.