Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Die bedrängten Deutschen in Österreich werden sich daher noch ein wenig
gedulden müssen, bis Frankreich wieder gerettet ist.


Die Entschädigung unschuldig Verurteilter.

Seit einiger Zeit ist der
Streit um die Entschädigung unschuldig Verurteilter entbrannt. Dieser Streit
dreht sich hauptsächlich um drei Punkte: Wer soll Entschädigung erhalten? Wofür
soll Entschädigung gegeben werden? Wie soll der Entschädigungsanspruch durch¬
geführt werden? Bei der ersten Frage ist streitig, ob die Entschädigung nur dem
gewährt werden soll, dessen Unschuld wirklich bewiesen ist, oder auch dem, dessen
Schuld nur nicht bewiesen ist, und ferner, ob jemand nur wegen erlittner Strafhaft
oder auch wegen der erlittnen Untersuchungshaft entschädigt werden soll.

Man hat erklärt, der nicht Überführte müsse dem Unschuldigen in dieser Hin¬
ficht gleichgestellt werden; denn nur die Freiheitsentziehung sei begründet, die sich
auf das Gesetz stütze, und das Gesetz lasse die Freiheitsentziehung nur zu, wenn
erwiesen werde, daß der Angeklagte ein Strafgesetz übertreten habe. Rein logisch
mag das richtig sein; aber es ist ein heikles Beginnen, einen Anspruch, der an¬
geblich von der Billigkeit gefordert wird, auf die Logik zu stützen, deren Gesetze
nichts mit Billigkeit und Unbilligkeit zu thun haben. Es ist widersinnig, Billigkeits¬
ansprüche durch die Logik zu stützen, wie es unbillig ist, Billigkeitsgründe, die den
geforderten Ansprüchen entgegenstehen, mit den Gesetzen der Logik zu bekämpfen.
Und solcher Gegengründe giebt es drei.

Einmal ist es ein öffentliches Unglück, wenn ein Verbrecher, dessen Schuld
nicht erwiesen werden kann, noch obendrein eine Entschädigung erhalten soll. Das
hieße eine Prämie auf das geschickte Leugnen des Verbrechers setzen. Es würde
das geradezu eine Verhöhnung der Staatsautorität sein, wie sie nicht schneidender
gedacht werden konnte. Ein ferneres Bedenken geht dahin, daß die Grenze zwischen
strafbarem Unrecht und strafloser Unsittlichkeit außerordentlich fein ist. Solange wir
ein aus Paragraphen gebildetes Strafgesetzbuch haben -- und nur im goldnen Zeit¬
alter konnte es anders sein --, ist es eine zwingende Forderung des Rechts, daß nur
der bestraft wird, dessen Handlung gegen diesen oder jenen Paragraphen verstößt.
Dabei werden täglich Leute freigesprochen werden müssen, die durch die Verhand¬
lung sittlich gerichtet werden, wenn sie auch im Sinne des Gesetzes nicht schuldig
siud. Solchen Leuten wird ein gesundes Billigkeitsgcfühl keine Entschädigung zu¬
gestehen. Endlich aber ist auch bei einem Verbrechen Rücksicht auf den schuldlos Ver¬
letzten oder Geschädigten zu nehmen. Diese Rücksichtnahme fehlt der neuen Strnf-
rechtspflege, der theoretischen wie der praktischen, fast vollständig; sie beschäftigt sich
fast ausschließlich mit dem Verbrecher; ihn zu bestrafen, ihn zu bessern ist ihr Ziel,
und ein Blick auf die neue italienische Schule lehrt, bis zu welcher Rücksichtslosigkeit
gegen den Verletzten eine falsche Humanität führen kann. Bezeichnend genug ist
schon die äußere Anordnung unsers Strafverfahrens, in dem der Verletzte besten¬
falls weiter nichts als ein Zeuge unter andern ist.

Man denke sich in die Seele eines Menschen hinein, der die feste Überzeugung
hat, von dem Angeklagte" verletzt zu sein, es aber gerichtlich nicht beweisen kann,
und der es nun mit ansehen muß, wie der Schurke, der ihm seine Ehre, seine
Arbeitsfähigkeit, sein Vermögen geraubt hat, vou dem Staate obendrein noch eine
Entschädigung erhält, nur weil die Schuld des Angeklagten dem Strnfrichter nicht
bewiesen werden kann, oder weil der Übelthäter vorsichtig genug war, seine Hand¬
lung so einzurichten, daß sie dem Strafgesetze nicht unterliegt. Stehen sich ein
Verdächtigter und ein Unschuldiger gegenüber, dann müssen die Sympathien des


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Die bedrängten Deutschen in Österreich werden sich daher noch ein wenig
gedulden müssen, bis Frankreich wieder gerettet ist.


Die Entschädigung unschuldig Verurteilter.

Seit einiger Zeit ist der
Streit um die Entschädigung unschuldig Verurteilter entbrannt. Dieser Streit
dreht sich hauptsächlich um drei Punkte: Wer soll Entschädigung erhalten? Wofür
soll Entschädigung gegeben werden? Wie soll der Entschädigungsanspruch durch¬
geführt werden? Bei der ersten Frage ist streitig, ob die Entschädigung nur dem
gewährt werden soll, dessen Unschuld wirklich bewiesen ist, oder auch dem, dessen
Schuld nur nicht bewiesen ist, und ferner, ob jemand nur wegen erlittner Strafhaft
oder auch wegen der erlittnen Untersuchungshaft entschädigt werden soll.

Man hat erklärt, der nicht Überführte müsse dem Unschuldigen in dieser Hin¬
ficht gleichgestellt werden; denn nur die Freiheitsentziehung sei begründet, die sich
auf das Gesetz stütze, und das Gesetz lasse die Freiheitsentziehung nur zu, wenn
erwiesen werde, daß der Angeklagte ein Strafgesetz übertreten habe. Rein logisch
mag das richtig sein; aber es ist ein heikles Beginnen, einen Anspruch, der an¬
geblich von der Billigkeit gefordert wird, auf die Logik zu stützen, deren Gesetze
nichts mit Billigkeit und Unbilligkeit zu thun haben. Es ist widersinnig, Billigkeits¬
ansprüche durch die Logik zu stützen, wie es unbillig ist, Billigkeitsgründe, die den
geforderten Ansprüchen entgegenstehen, mit den Gesetzen der Logik zu bekämpfen.
Und solcher Gegengründe giebt es drei.

Einmal ist es ein öffentliches Unglück, wenn ein Verbrecher, dessen Schuld
nicht erwiesen werden kann, noch obendrein eine Entschädigung erhalten soll. Das
hieße eine Prämie auf das geschickte Leugnen des Verbrechers setzen. Es würde
das geradezu eine Verhöhnung der Staatsautorität sein, wie sie nicht schneidender
gedacht werden konnte. Ein ferneres Bedenken geht dahin, daß die Grenze zwischen
strafbarem Unrecht und strafloser Unsittlichkeit außerordentlich fein ist. Solange wir
ein aus Paragraphen gebildetes Strafgesetzbuch haben — und nur im goldnen Zeit¬
alter konnte es anders sein —, ist es eine zwingende Forderung des Rechts, daß nur
der bestraft wird, dessen Handlung gegen diesen oder jenen Paragraphen verstößt.
Dabei werden täglich Leute freigesprochen werden müssen, die durch die Verhand¬
lung sittlich gerichtet werden, wenn sie auch im Sinne des Gesetzes nicht schuldig
siud. Solchen Leuten wird ein gesundes Billigkeitsgcfühl keine Entschädigung zu¬
gestehen. Endlich aber ist auch bei einem Verbrechen Rücksicht auf den schuldlos Ver¬
letzten oder Geschädigten zu nehmen. Diese Rücksichtnahme fehlt der neuen Strnf-
rechtspflege, der theoretischen wie der praktischen, fast vollständig; sie beschäftigt sich
fast ausschließlich mit dem Verbrecher; ihn zu bestrafen, ihn zu bessern ist ihr Ziel,
und ein Blick auf die neue italienische Schule lehrt, bis zu welcher Rücksichtslosigkeit
gegen den Verletzten eine falsche Humanität führen kann. Bezeichnend genug ist
schon die äußere Anordnung unsers Strafverfahrens, in dem der Verletzte besten¬
falls weiter nichts als ein Zeuge unter andern ist.

Man denke sich in die Seele eines Menschen hinein, der die feste Überzeugung
hat, von dem Angeklagte» verletzt zu sein, es aber gerichtlich nicht beweisen kann,
und der es nun mit ansehen muß, wie der Schurke, der ihm seine Ehre, seine
Arbeitsfähigkeit, sein Vermögen geraubt hat, vou dem Staate obendrein noch eine
Entschädigung erhält, nur weil die Schuld des Angeklagten dem Strnfrichter nicht
bewiesen werden kann, oder weil der Übelthäter vorsichtig genug war, seine Hand¬
lung so einzurichten, daß sie dem Strafgesetze nicht unterliegt. Stehen sich ein
Verdächtigter und ein Unschuldiger gegenüber, dann müssen die Sympathien des


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0719" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/227621"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_2524"> Die bedrängten Deutschen in Österreich werden sich daher noch ein wenig<lb/>
gedulden müssen, bis Frankreich wieder gerettet ist.</p><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Die Entschädigung unschuldig Verurteilter.</head>
            <p xml:id="ID_2525"> Seit einiger Zeit ist der<lb/>
Streit um die Entschädigung unschuldig Verurteilter entbrannt. Dieser Streit<lb/>
dreht sich hauptsächlich um drei Punkte: Wer soll Entschädigung erhalten? Wofür<lb/>
soll Entschädigung gegeben werden? Wie soll der Entschädigungsanspruch durch¬<lb/>
geführt werden? Bei der ersten Frage ist streitig, ob die Entschädigung nur dem<lb/>
gewährt werden soll, dessen Unschuld wirklich bewiesen ist, oder auch dem, dessen<lb/>
Schuld nur nicht bewiesen ist, und ferner, ob jemand nur wegen erlittner Strafhaft<lb/>
oder auch wegen der erlittnen Untersuchungshaft entschädigt werden soll.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2526"> Man hat erklärt, der nicht Überführte müsse dem Unschuldigen in dieser Hin¬<lb/>
ficht gleichgestellt werden; denn nur die Freiheitsentziehung sei begründet, die sich<lb/>
auf das Gesetz stütze, und das Gesetz lasse die Freiheitsentziehung nur zu, wenn<lb/>
erwiesen werde, daß der Angeklagte ein Strafgesetz übertreten habe. Rein logisch<lb/>
mag das richtig sein; aber es ist ein heikles Beginnen, einen Anspruch, der an¬<lb/>
geblich von der Billigkeit gefordert wird, auf die Logik zu stützen, deren Gesetze<lb/>
nichts mit Billigkeit und Unbilligkeit zu thun haben. Es ist widersinnig, Billigkeits¬<lb/>
ansprüche durch die Logik zu stützen, wie es unbillig ist, Billigkeitsgründe, die den<lb/>
geforderten Ansprüchen entgegenstehen, mit den Gesetzen der Logik zu bekämpfen.<lb/>
Und solcher Gegengründe giebt es drei.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2527"> Einmal ist es ein öffentliches Unglück, wenn ein Verbrecher, dessen Schuld<lb/>
nicht erwiesen werden kann, noch obendrein eine Entschädigung erhalten soll. Das<lb/>
hieße eine Prämie auf das geschickte Leugnen des Verbrechers setzen. Es würde<lb/>
das geradezu eine Verhöhnung der Staatsautorität sein, wie sie nicht schneidender<lb/>
gedacht werden konnte. Ein ferneres Bedenken geht dahin, daß die Grenze zwischen<lb/>
strafbarem Unrecht und strafloser Unsittlichkeit außerordentlich fein ist. Solange wir<lb/>
ein aus Paragraphen gebildetes Strafgesetzbuch haben &#x2014; und nur im goldnen Zeit¬<lb/>
alter konnte es anders sein &#x2014;, ist es eine zwingende Forderung des Rechts, daß nur<lb/>
der bestraft wird, dessen Handlung gegen diesen oder jenen Paragraphen verstößt.<lb/>
Dabei werden täglich Leute freigesprochen werden müssen, die durch die Verhand¬<lb/>
lung sittlich gerichtet werden, wenn sie auch im Sinne des Gesetzes nicht schuldig<lb/>
siud. Solchen Leuten wird ein gesundes Billigkeitsgcfühl keine Entschädigung zu¬<lb/>
gestehen. Endlich aber ist auch bei einem Verbrechen Rücksicht auf den schuldlos Ver¬<lb/>
letzten oder Geschädigten zu nehmen. Diese Rücksichtnahme fehlt der neuen Strnf-<lb/>
rechtspflege, der theoretischen wie der praktischen, fast vollständig; sie beschäftigt sich<lb/>
fast ausschließlich mit dem Verbrecher; ihn zu bestrafen, ihn zu bessern ist ihr Ziel,<lb/>
und ein Blick auf die neue italienische Schule lehrt, bis zu welcher Rücksichtslosigkeit<lb/>
gegen den Verletzten eine falsche Humanität führen kann. Bezeichnend genug ist<lb/>
schon die äußere Anordnung unsers Strafverfahrens, in dem der Verletzte besten¬<lb/>
falls weiter nichts als ein Zeuge unter andern ist.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2528" next="#ID_2529"> Man denke sich in die Seele eines Menschen hinein, der die feste Überzeugung<lb/>
hat, von dem Angeklagte» verletzt zu sein, es aber gerichtlich nicht beweisen kann,<lb/>
und der es nun mit ansehen muß, wie der Schurke, der ihm seine Ehre, seine<lb/>
Arbeitsfähigkeit, sein Vermögen geraubt hat, vou dem Staate obendrein noch eine<lb/>
Entschädigung erhält, nur weil die Schuld des Angeklagten dem Strnfrichter nicht<lb/>
bewiesen werden kann, oder weil der Übelthäter vorsichtig genug war, seine Hand¬<lb/>
lung so einzurichten, daß sie dem Strafgesetze nicht unterliegt. Stehen sich ein<lb/>
Verdächtigter und ein Unschuldiger gegenüber, dann müssen die Sympathien des</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0719] Maßgebliches und Unmaßgebliches Die bedrängten Deutschen in Österreich werden sich daher noch ein wenig gedulden müssen, bis Frankreich wieder gerettet ist. Die Entschädigung unschuldig Verurteilter. Seit einiger Zeit ist der Streit um die Entschädigung unschuldig Verurteilter entbrannt. Dieser Streit dreht sich hauptsächlich um drei Punkte: Wer soll Entschädigung erhalten? Wofür soll Entschädigung gegeben werden? Wie soll der Entschädigungsanspruch durch¬ geführt werden? Bei der ersten Frage ist streitig, ob die Entschädigung nur dem gewährt werden soll, dessen Unschuld wirklich bewiesen ist, oder auch dem, dessen Schuld nur nicht bewiesen ist, und ferner, ob jemand nur wegen erlittner Strafhaft oder auch wegen der erlittnen Untersuchungshaft entschädigt werden soll. Man hat erklärt, der nicht Überführte müsse dem Unschuldigen in dieser Hin¬ ficht gleichgestellt werden; denn nur die Freiheitsentziehung sei begründet, die sich auf das Gesetz stütze, und das Gesetz lasse die Freiheitsentziehung nur zu, wenn erwiesen werde, daß der Angeklagte ein Strafgesetz übertreten habe. Rein logisch mag das richtig sein; aber es ist ein heikles Beginnen, einen Anspruch, der an¬ geblich von der Billigkeit gefordert wird, auf die Logik zu stützen, deren Gesetze nichts mit Billigkeit und Unbilligkeit zu thun haben. Es ist widersinnig, Billigkeits¬ ansprüche durch die Logik zu stützen, wie es unbillig ist, Billigkeitsgründe, die den geforderten Ansprüchen entgegenstehen, mit den Gesetzen der Logik zu bekämpfen. Und solcher Gegengründe giebt es drei. Einmal ist es ein öffentliches Unglück, wenn ein Verbrecher, dessen Schuld nicht erwiesen werden kann, noch obendrein eine Entschädigung erhalten soll. Das hieße eine Prämie auf das geschickte Leugnen des Verbrechers setzen. Es würde das geradezu eine Verhöhnung der Staatsautorität sein, wie sie nicht schneidender gedacht werden konnte. Ein ferneres Bedenken geht dahin, daß die Grenze zwischen strafbarem Unrecht und strafloser Unsittlichkeit außerordentlich fein ist. Solange wir ein aus Paragraphen gebildetes Strafgesetzbuch haben — und nur im goldnen Zeit¬ alter konnte es anders sein —, ist es eine zwingende Forderung des Rechts, daß nur der bestraft wird, dessen Handlung gegen diesen oder jenen Paragraphen verstößt. Dabei werden täglich Leute freigesprochen werden müssen, die durch die Verhand¬ lung sittlich gerichtet werden, wenn sie auch im Sinne des Gesetzes nicht schuldig siud. Solchen Leuten wird ein gesundes Billigkeitsgcfühl keine Entschädigung zu¬ gestehen. Endlich aber ist auch bei einem Verbrechen Rücksicht auf den schuldlos Ver¬ letzten oder Geschädigten zu nehmen. Diese Rücksichtnahme fehlt der neuen Strnf- rechtspflege, der theoretischen wie der praktischen, fast vollständig; sie beschäftigt sich fast ausschließlich mit dem Verbrecher; ihn zu bestrafen, ihn zu bessern ist ihr Ziel, und ein Blick auf die neue italienische Schule lehrt, bis zu welcher Rücksichtslosigkeit gegen den Verletzten eine falsche Humanität führen kann. Bezeichnend genug ist schon die äußere Anordnung unsers Strafverfahrens, in dem der Verletzte besten¬ falls weiter nichts als ein Zeuge unter andern ist. Man denke sich in die Seele eines Menschen hinein, der die feste Überzeugung hat, von dem Angeklagte» verletzt zu sein, es aber gerichtlich nicht beweisen kann, und der es nun mit ansehen muß, wie der Schurke, der ihm seine Ehre, seine Arbeitsfähigkeit, sein Vermögen geraubt hat, vou dem Staate obendrein noch eine Entschädigung erhält, nur weil die Schuld des Angeklagten dem Strnfrichter nicht bewiesen werden kann, oder weil der Übelthäter vorsichtig genug war, seine Hand¬ lung so einzurichten, daß sie dem Strafgesetze nicht unterliegt. Stehen sich ein Verdächtigter und ein Unschuldiger gegenüber, dann müssen die Sympathien des

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_226901
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_226901/719
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_226901/719>, abgerufen am 05.01.2025.