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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Vom Reichstag.

Ihering, dem großen Rechtsphilosophen, ist die Göttin
mit Wage und Schwert keineswegs ein Idealbild der Phantasie, sondern ein in
den Gerichtshöfen verkörpertes leibhaftiges Wesen. In jeder gerichtlichen Handlung
sieht er eine Verwirklichung der sittlichen Weltordnung; er erklärt es für heilige
Pflicht, in jedem Streitfalle, bei jeder Übertretung der Gesetze die Gerichte an¬
zurufen, und verachtet den feigen oder trägen Mann, der das versäumt und so
an seinem Teil die sittliche Weltordnung untergräbt. Andre hegen, unbeschadet
ihrer Verehrung des Rechts und ihrer Liebe zur Gerechtigkeit, eine bescheidnere
Meinung von den irdischen Gerichten; sie glauben, daß es im allgemeinen besser
um die Menschheit und um die sittliche Weltordnung stehe, wenn wenig, als wenn
viel Prozesse geführt werden, und die Empfindung, die ihnen die irdische Rechts¬
ordnung erregt, drücken sie in den Worten aus: Gott behüte mich vor den Herren
vom Gerichte! Der Verfasser dieser unmaßgeblichen Plauderei gesteht, daß er selbst
ein solcher Philister ist und in der ehrfurchtsvollen Entfernung von der Justiz, die
er inne hält, kein Urteil über ihre technischen Angelegenheit hat. Er überläßt es
deshalb den juristische" Mitarbeitern der Grenzboten, sich über die Einzelheiten der
Justiznovelle zu äußern, mit deren Beratung der Reichstag seine Arbeiten wieder
aufgenommen hat. Aber auch in der Justiz und in Verhandlungen über Justiz-
sacheu kommen rein menschliche Dinge vor, über die sich der Laie ein Wort wohl
erlauben darf. Ob die Strafkammer aus drei oder aus fünf Mitgliedern bestehen
soll, und ob die Herren Assessoren als wünschenswerte Bestandteile dieser Gerichts¬
höfe anzusehen sind oder nicht, das gestehen wir nicht zu wissen. Aber wenn die
Glücklichen -- und ihrer sind nicht wenig im deutschen Reich --, die den ehren¬
vollen Beruf haben, an der Verwirklichung der sittlichen Weltordnung passiv mit¬
zuwirken, mehr Vertrauen haben zu einem Fünfmännerkollcgium als zu einem drei-
mttnnerigen und mehr Vertrauen zu angestellten Richter" als zu Assessoren, und
wenn es bisher mit fünf Männern gegangen ist und in Baiern auch schon ohne
Assessoren geht, dann können wir nicht einsehen, wie man dem Volke diese Bürg¬
schaft unparteiischer Rechtsprechung versagen könnte, nur um eine lumpige halbe
Million Mark zu sparen, in einer Zeit, wo Herr Miquel nicht weiß, was er mit
seinen überschüssigen Millionen anfangen soll. Auch reine Moralfragen sind keine
juristischen Nachfrage", wohl aber hat ihre Bea"twortung Einfluß auf die Recht¬
sprechung. Und darum hat es uns peinlich berührt, daß in der Sitzung vom
12. November ein preußischer Regierungsvertreter die vierzig schwurgerichtlichen
Freisprechungen, die uns hundert Anklagen wegen Mciueids kommen, als ein Un¬
glück beklagt, weil der Meineid "das verabschcuuugswerteste Verbreche"" sei. Ein
gesunder moralischer Sinn wird niemals anerkennen, daß irgend ein in Worten
begangnes Verbrechen so schlimm sei wie ein Raubmord oder die an einem Kinde
verübte Rotznase; wird das am wenigsten beim Meineid anerkennen, der nicht, wie
etwa die Ableugnung einer Geldschuld, oder ein durch Worte begangner Betrug,
oder eine Verleumdung eine freie That ist, sondern nur die eigentümliche Form
einer That, d. h. einer i" Worten begangnen That, die vom Gericht erzwungen
wird, und die der Thäter viel lieber unterlasse" würde, el"er That, die
erzwunge" wird gegen das ausdrückliche Verbot Christi, eiuer That, in die der
Thäter oft förmlich hineingeängstigt wird. Und wenn man sich nun gar der Um¬
stände erinnert, unter denen Meineide, sogenannte Meineide zu stände kommen
-- sie sind im letzten Grenzbotenhefte erst wiederum dargestellt wordeu -->, so
wird man sagen müssen: bei keiner Art von Anklagen sind Freisprechungen natur-


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Vom Reichstag.

Ihering, dem großen Rechtsphilosophen, ist die Göttin
mit Wage und Schwert keineswegs ein Idealbild der Phantasie, sondern ein in
den Gerichtshöfen verkörpertes leibhaftiges Wesen. In jeder gerichtlichen Handlung
sieht er eine Verwirklichung der sittlichen Weltordnung; er erklärt es für heilige
Pflicht, in jedem Streitfalle, bei jeder Übertretung der Gesetze die Gerichte an¬
zurufen, und verachtet den feigen oder trägen Mann, der das versäumt und so
an seinem Teil die sittliche Weltordnung untergräbt. Andre hegen, unbeschadet
ihrer Verehrung des Rechts und ihrer Liebe zur Gerechtigkeit, eine bescheidnere
Meinung von den irdischen Gerichten; sie glauben, daß es im allgemeinen besser
um die Menschheit und um die sittliche Weltordnung stehe, wenn wenig, als wenn
viel Prozesse geführt werden, und die Empfindung, die ihnen die irdische Rechts¬
ordnung erregt, drücken sie in den Worten aus: Gott behüte mich vor den Herren
vom Gerichte! Der Verfasser dieser unmaßgeblichen Plauderei gesteht, daß er selbst
ein solcher Philister ist und in der ehrfurchtsvollen Entfernung von der Justiz, die
er inne hält, kein Urteil über ihre technischen Angelegenheit hat. Er überläßt es
deshalb den juristische» Mitarbeitern der Grenzboten, sich über die Einzelheiten der
Justiznovelle zu äußern, mit deren Beratung der Reichstag seine Arbeiten wieder
aufgenommen hat. Aber auch in der Justiz und in Verhandlungen über Justiz-
sacheu kommen rein menschliche Dinge vor, über die sich der Laie ein Wort wohl
erlauben darf. Ob die Strafkammer aus drei oder aus fünf Mitgliedern bestehen
soll, und ob die Herren Assessoren als wünschenswerte Bestandteile dieser Gerichts¬
höfe anzusehen sind oder nicht, das gestehen wir nicht zu wissen. Aber wenn die
Glücklichen — und ihrer sind nicht wenig im deutschen Reich —, die den ehren¬
vollen Beruf haben, an der Verwirklichung der sittlichen Weltordnung passiv mit¬
zuwirken, mehr Vertrauen haben zu einem Fünfmännerkollcgium als zu einem drei-
mttnnerigen und mehr Vertrauen zu angestellten Richter» als zu Assessoren, und
wenn es bisher mit fünf Männern gegangen ist und in Baiern auch schon ohne
Assessoren geht, dann können wir nicht einsehen, wie man dem Volke diese Bürg¬
schaft unparteiischer Rechtsprechung versagen könnte, nur um eine lumpige halbe
Million Mark zu sparen, in einer Zeit, wo Herr Miquel nicht weiß, was er mit
seinen überschüssigen Millionen anfangen soll. Auch reine Moralfragen sind keine
juristischen Nachfrage», wohl aber hat ihre Bea»twortung Einfluß auf die Recht¬
sprechung. Und darum hat es uns peinlich berührt, daß in der Sitzung vom
12. November ein preußischer Regierungsvertreter die vierzig schwurgerichtlichen
Freisprechungen, die uns hundert Anklagen wegen Mciueids kommen, als ein Un¬
glück beklagt, weil der Meineid „das verabschcuuugswerteste Verbreche»" sei. Ein
gesunder moralischer Sinn wird niemals anerkennen, daß irgend ein in Worten
begangnes Verbrechen so schlimm sei wie ein Raubmord oder die an einem Kinde
verübte Rotznase; wird das am wenigsten beim Meineid anerkennen, der nicht, wie
etwa die Ableugnung einer Geldschuld, oder ein durch Worte begangner Betrug,
oder eine Verleumdung eine freie That ist, sondern nur die eigentümliche Form
einer That, d. h. einer i» Worten begangnen That, die vom Gericht erzwungen
wird, und die der Thäter viel lieber unterlasse» würde, el»er That, die
erzwunge» wird gegen das ausdrückliche Verbot Christi, eiuer That, in die der
Thäter oft förmlich hineingeängstigt wird. Und wenn man sich nun gar der Um¬
stände erinnert, unter denen Meineide, sogenannte Meineide zu stände kommen
— sie sind im letzten Grenzbotenhefte erst wiederum dargestellt wordeu —>, so
wird man sagen müssen: bei keiner Art von Anklagen sind Freisprechungen natur-


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[0394] Maßgebliches und Unmaßgebliches Vom Reichstag. Ihering, dem großen Rechtsphilosophen, ist die Göttin mit Wage und Schwert keineswegs ein Idealbild der Phantasie, sondern ein in den Gerichtshöfen verkörpertes leibhaftiges Wesen. In jeder gerichtlichen Handlung sieht er eine Verwirklichung der sittlichen Weltordnung; er erklärt es für heilige Pflicht, in jedem Streitfalle, bei jeder Übertretung der Gesetze die Gerichte an¬ zurufen, und verachtet den feigen oder trägen Mann, der das versäumt und so an seinem Teil die sittliche Weltordnung untergräbt. Andre hegen, unbeschadet ihrer Verehrung des Rechts und ihrer Liebe zur Gerechtigkeit, eine bescheidnere Meinung von den irdischen Gerichten; sie glauben, daß es im allgemeinen besser um die Menschheit und um die sittliche Weltordnung stehe, wenn wenig, als wenn viel Prozesse geführt werden, und die Empfindung, die ihnen die irdische Rechts¬ ordnung erregt, drücken sie in den Worten aus: Gott behüte mich vor den Herren vom Gerichte! Der Verfasser dieser unmaßgeblichen Plauderei gesteht, daß er selbst ein solcher Philister ist und in der ehrfurchtsvollen Entfernung von der Justiz, die er inne hält, kein Urteil über ihre technischen Angelegenheit hat. Er überläßt es deshalb den juristische» Mitarbeitern der Grenzboten, sich über die Einzelheiten der Justiznovelle zu äußern, mit deren Beratung der Reichstag seine Arbeiten wieder aufgenommen hat. Aber auch in der Justiz und in Verhandlungen über Justiz- sacheu kommen rein menschliche Dinge vor, über die sich der Laie ein Wort wohl erlauben darf. Ob die Strafkammer aus drei oder aus fünf Mitgliedern bestehen soll, und ob die Herren Assessoren als wünschenswerte Bestandteile dieser Gerichts¬ höfe anzusehen sind oder nicht, das gestehen wir nicht zu wissen. Aber wenn die Glücklichen — und ihrer sind nicht wenig im deutschen Reich —, die den ehren¬ vollen Beruf haben, an der Verwirklichung der sittlichen Weltordnung passiv mit¬ zuwirken, mehr Vertrauen haben zu einem Fünfmännerkollcgium als zu einem drei- mttnnerigen und mehr Vertrauen zu angestellten Richter» als zu Assessoren, und wenn es bisher mit fünf Männern gegangen ist und in Baiern auch schon ohne Assessoren geht, dann können wir nicht einsehen, wie man dem Volke diese Bürg¬ schaft unparteiischer Rechtsprechung versagen könnte, nur um eine lumpige halbe Million Mark zu sparen, in einer Zeit, wo Herr Miquel nicht weiß, was er mit seinen überschüssigen Millionen anfangen soll. Auch reine Moralfragen sind keine juristischen Nachfrage», wohl aber hat ihre Bea»twortung Einfluß auf die Recht¬ sprechung. Und darum hat es uns peinlich berührt, daß in der Sitzung vom 12. November ein preußischer Regierungsvertreter die vierzig schwurgerichtlichen Freisprechungen, die uns hundert Anklagen wegen Mciueids kommen, als ein Un¬ glück beklagt, weil der Meineid „das verabschcuuugswerteste Verbreche»" sei. Ein gesunder moralischer Sinn wird niemals anerkennen, daß irgend ein in Worten begangnes Verbrechen so schlimm sei wie ein Raubmord oder die an einem Kinde verübte Rotznase; wird das am wenigsten beim Meineid anerkennen, der nicht, wie etwa die Ableugnung einer Geldschuld, oder ein durch Worte begangner Betrug, oder eine Verleumdung eine freie That ist, sondern nur die eigentümliche Form einer That, d. h. einer i» Worten begangnen That, die vom Gericht erzwungen wird, und die der Thäter viel lieber unterlasse» würde, el»er That, die erzwunge» wird gegen das ausdrückliche Verbot Christi, eiuer That, in die der Thäter oft förmlich hineingeängstigt wird. Und wenn man sich nun gar der Um¬ stände erinnert, unter denen Meineide, sogenannte Meineide zu stände kommen — sie sind im letzten Grenzbotenhefte erst wiederum dargestellt wordeu —>, so wird man sagen müssen: bei keiner Art von Anklagen sind Freisprechungen natur-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/394>, abgerufen am 05.01.2025.