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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Der Reichstag.

Wird dem eben zustande gekommnen bürgerlichen Gesetz¬
buche, das einer seiner zärtlichsten Pflegevater, der Abgeordnete Lieber, einen
Markstein in der NechtA- und Volksgeschichte unsers Vaterlands genannt hat, dieser
Name auch noch von den spätesten Geschlechtern zuerkannt werden? Eine fleißige
Arbeit ist es ohne Zweifel, Verbesserungen des bisherigen Zustandes, die aufzu¬
zählen wir den Männern von Fach überlassen, enthält es gewiß nicht wenige, und
sowohl den Richtern wie den Rechtsuchenden wird es manche Unbequemlichkeit er¬
sparen, aber den Gesetzgebuugswerken von weltgeschichtlichen Rang wird es dereinst
wohl kaum beigezählt werden. Narren wären wir, wenn wir uns darüber grämen
wollte", daß uns ein Ruhm entgeht, der dem Ruhm eines schonen Sterbekleidcs
ungemein ähnlich sieht. Ist doch das berühmteste aller Rechte zu eiuer Zeit kodifizirt
worden, wo von dem Volke, dessen Namen es tragt, nur noch ein armseliger
verkommner Rest, von dieses Volkes Geist und Staat aber gar nichts mehr vor¬
handen war, und das andre berühmte Rechtsbuch, der (üoäs Mxolvon, wurde
durch eine Revolution veranlaßt, die alle alten Rechtszustände über den Hansen
geworfen und eine völlige Neuordnung notwendig gemacht hatte. Übrigens sind
auch die Franzosen zwar noch kein totes, aber doch ein absterbendes Volk. Das
preußische Landrecht hat eine zu kurze Lebensdauer und ein zu kleines Geltungs¬
gebiet gehabt, als daß man ihm weltgeschichtliche Bedeutung beilegen könnte; die
Engländer aber verzichten auf Kodifikation und behelfen sich mit ihrem stetig
wachsenden Agglomerat einzelner Gesetze, und sie thun, als ein sehr lebendiges
Volk, recht daran; erzeugt doch das Leben täglich neue und andre Bedürfnisse und
Verhältnisse, die neue und andre Gesetze fordern.

Allerdings lag für uns ein Grund vor, den die Engländer nicht kennen: die
Vielgestaltigkeit unsers Rechts infolge der Kleinstaaterei. Aber das ist ja nun
eben das Komische und zugleich das Bedenkliche an der Sache: dieser Grund be¬
steht auch jetzt noch fort und wird vielleicht in nicht gar zu langer Zeit zu einem
neuen großen Neichsgesetzgebnngswerke zwingen. Neben dem bürgerlichen Gesetz¬
buche behalten wir nicht allein die Reichsverfassung, das Strafgesetzbuch, die Prozeß-
ordnung, das Handelsgesetzbuch, die Neichsgewerbcordnung, die Militärgesetze, eine
Menge Steuer-, Zoll-, Finanz-, Versicheruugs- und Gott weiß was noch für
Sondergesetze, sondern auch zwei Dutzend Staatsverfassungen und eben so viel be¬
sondre Finanz-, Polizei-, Schul- und sonstige Gesetze. Und wie deutlich ist es in
den Beratungen zu Tage getreten, daß weder die "Verbündeten Regierungen" noch
die "nationalen Parteien" die wirkliche nationale Einheit auf dem Gebiete des
Rechts Wollen! Die bairische Heimatsgesetzgebuug, erklärte der Vertreter der bai-
rischen Regierung am 3V. Juni, werde von dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht be¬
rührt; wie viel solche Erklärungen sind nicht im Laufe der Verhandlungen abge¬
geben worden, wie viel Vorbehalte stehen nicht schon im Einführungsgesetze! Haben
also die Sozialdemokraten nicht Recht, wenn sie sich rühmen, sie seien die einzigen,
die die vollständige nationale Rechtseinheit wirklich und aufrichtig wollten? Sie
haben dafür zwei Gründe; erstens deu, daß die Arbeiter darauf angewiesen sind,
Arbeit zu suchen, wo sich gerade welche findet, daß sie also von deu wirtschaft¬
liche" Konjunkturen im Reiche hin- und hergeworfen werden, wobei ihnen natür¬
lich die Verschiedenheit der Gesindeordnnngen, der Heimath-, Polizei- und Vereins¬
gesetze große Unannehmlichkeiten verursachen; zweitens aber ziehen sie die reichs-
gesctzliche Ordnung aller sie betreffenden Angelegenheiten der landesgesetzlichen vor,


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Der Reichstag.

Wird dem eben zustande gekommnen bürgerlichen Gesetz¬
buche, das einer seiner zärtlichsten Pflegevater, der Abgeordnete Lieber, einen
Markstein in der NechtA- und Volksgeschichte unsers Vaterlands genannt hat, dieser
Name auch noch von den spätesten Geschlechtern zuerkannt werden? Eine fleißige
Arbeit ist es ohne Zweifel, Verbesserungen des bisherigen Zustandes, die aufzu¬
zählen wir den Männern von Fach überlassen, enthält es gewiß nicht wenige, und
sowohl den Richtern wie den Rechtsuchenden wird es manche Unbequemlichkeit er¬
sparen, aber den Gesetzgebuugswerken von weltgeschichtlichen Rang wird es dereinst
wohl kaum beigezählt werden. Narren wären wir, wenn wir uns darüber grämen
wollte», daß uns ein Ruhm entgeht, der dem Ruhm eines schonen Sterbekleidcs
ungemein ähnlich sieht. Ist doch das berühmteste aller Rechte zu eiuer Zeit kodifizirt
worden, wo von dem Volke, dessen Namen es tragt, nur noch ein armseliger
verkommner Rest, von dieses Volkes Geist und Staat aber gar nichts mehr vor¬
handen war, und das andre berühmte Rechtsbuch, der (üoäs Mxolvon, wurde
durch eine Revolution veranlaßt, die alle alten Rechtszustände über den Hansen
geworfen und eine völlige Neuordnung notwendig gemacht hatte. Übrigens sind
auch die Franzosen zwar noch kein totes, aber doch ein absterbendes Volk. Das
preußische Landrecht hat eine zu kurze Lebensdauer und ein zu kleines Geltungs¬
gebiet gehabt, als daß man ihm weltgeschichtliche Bedeutung beilegen könnte; die
Engländer aber verzichten auf Kodifikation und behelfen sich mit ihrem stetig
wachsenden Agglomerat einzelner Gesetze, und sie thun, als ein sehr lebendiges
Volk, recht daran; erzeugt doch das Leben täglich neue und andre Bedürfnisse und
Verhältnisse, die neue und andre Gesetze fordern.

Allerdings lag für uns ein Grund vor, den die Engländer nicht kennen: die
Vielgestaltigkeit unsers Rechts infolge der Kleinstaaterei. Aber das ist ja nun
eben das Komische und zugleich das Bedenkliche an der Sache: dieser Grund be¬
steht auch jetzt noch fort und wird vielleicht in nicht gar zu langer Zeit zu einem
neuen großen Neichsgesetzgebnngswerke zwingen. Neben dem bürgerlichen Gesetz¬
buche behalten wir nicht allein die Reichsverfassung, das Strafgesetzbuch, die Prozeß-
ordnung, das Handelsgesetzbuch, die Neichsgewerbcordnung, die Militärgesetze, eine
Menge Steuer-, Zoll-, Finanz-, Versicheruugs- und Gott weiß was noch für
Sondergesetze, sondern auch zwei Dutzend Staatsverfassungen und eben so viel be¬
sondre Finanz-, Polizei-, Schul- und sonstige Gesetze. Und wie deutlich ist es in
den Beratungen zu Tage getreten, daß weder die „Verbündeten Regierungen" noch
die „nationalen Parteien" die wirkliche nationale Einheit auf dem Gebiete des
Rechts Wollen! Die bairische Heimatsgesetzgebuug, erklärte der Vertreter der bai-
rischen Regierung am 3V. Juni, werde von dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht be¬
rührt; wie viel solche Erklärungen sind nicht im Laufe der Verhandlungen abge¬
geben worden, wie viel Vorbehalte stehen nicht schon im Einführungsgesetze! Haben
also die Sozialdemokraten nicht Recht, wenn sie sich rühmen, sie seien die einzigen,
die die vollständige nationale Rechtseinheit wirklich und aufrichtig wollten? Sie
haben dafür zwei Gründe; erstens deu, daß die Arbeiter darauf angewiesen sind,
Arbeit zu suchen, wo sich gerade welche findet, daß sie also von deu wirtschaft¬
liche» Konjunkturen im Reiche hin- und hergeworfen werden, wobei ihnen natür¬
lich die Verschiedenheit der Gesindeordnnngen, der Heimath-, Polizei- und Vereins¬
gesetze große Unannehmlichkeiten verursachen; zweitens aber ziehen sie die reichs-
gesctzliche Ordnung aller sie betreffenden Angelegenheiten der landesgesetzlichen vor,


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[0098] Maßgebliches und Unmaßgebliches Der Reichstag. Wird dem eben zustande gekommnen bürgerlichen Gesetz¬ buche, das einer seiner zärtlichsten Pflegevater, der Abgeordnete Lieber, einen Markstein in der NechtA- und Volksgeschichte unsers Vaterlands genannt hat, dieser Name auch noch von den spätesten Geschlechtern zuerkannt werden? Eine fleißige Arbeit ist es ohne Zweifel, Verbesserungen des bisherigen Zustandes, die aufzu¬ zählen wir den Männern von Fach überlassen, enthält es gewiß nicht wenige, und sowohl den Richtern wie den Rechtsuchenden wird es manche Unbequemlichkeit er¬ sparen, aber den Gesetzgebuugswerken von weltgeschichtlichen Rang wird es dereinst wohl kaum beigezählt werden. Narren wären wir, wenn wir uns darüber grämen wollte», daß uns ein Ruhm entgeht, der dem Ruhm eines schonen Sterbekleidcs ungemein ähnlich sieht. Ist doch das berühmteste aller Rechte zu eiuer Zeit kodifizirt worden, wo von dem Volke, dessen Namen es tragt, nur noch ein armseliger verkommner Rest, von dieses Volkes Geist und Staat aber gar nichts mehr vor¬ handen war, und das andre berühmte Rechtsbuch, der (üoäs Mxolvon, wurde durch eine Revolution veranlaßt, die alle alten Rechtszustände über den Hansen geworfen und eine völlige Neuordnung notwendig gemacht hatte. Übrigens sind auch die Franzosen zwar noch kein totes, aber doch ein absterbendes Volk. Das preußische Landrecht hat eine zu kurze Lebensdauer und ein zu kleines Geltungs¬ gebiet gehabt, als daß man ihm weltgeschichtliche Bedeutung beilegen könnte; die Engländer aber verzichten auf Kodifikation und behelfen sich mit ihrem stetig wachsenden Agglomerat einzelner Gesetze, und sie thun, als ein sehr lebendiges Volk, recht daran; erzeugt doch das Leben täglich neue und andre Bedürfnisse und Verhältnisse, die neue und andre Gesetze fordern. Allerdings lag für uns ein Grund vor, den die Engländer nicht kennen: die Vielgestaltigkeit unsers Rechts infolge der Kleinstaaterei. Aber das ist ja nun eben das Komische und zugleich das Bedenkliche an der Sache: dieser Grund be¬ steht auch jetzt noch fort und wird vielleicht in nicht gar zu langer Zeit zu einem neuen großen Neichsgesetzgebnngswerke zwingen. Neben dem bürgerlichen Gesetz¬ buche behalten wir nicht allein die Reichsverfassung, das Strafgesetzbuch, die Prozeß- ordnung, das Handelsgesetzbuch, die Neichsgewerbcordnung, die Militärgesetze, eine Menge Steuer-, Zoll-, Finanz-, Versicheruugs- und Gott weiß was noch für Sondergesetze, sondern auch zwei Dutzend Staatsverfassungen und eben so viel be¬ sondre Finanz-, Polizei-, Schul- und sonstige Gesetze. Und wie deutlich ist es in den Beratungen zu Tage getreten, daß weder die „Verbündeten Regierungen" noch die „nationalen Parteien" die wirkliche nationale Einheit auf dem Gebiete des Rechts Wollen! Die bairische Heimatsgesetzgebuug, erklärte der Vertreter der bai- rischen Regierung am 3V. Juni, werde von dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht be¬ rührt; wie viel solche Erklärungen sind nicht im Laufe der Verhandlungen abge¬ geben worden, wie viel Vorbehalte stehen nicht schon im Einführungsgesetze! Haben also die Sozialdemokraten nicht Recht, wenn sie sich rühmen, sie seien die einzigen, die die vollständige nationale Rechtseinheit wirklich und aufrichtig wollten? Sie haben dafür zwei Gründe; erstens deu, daß die Arbeiter darauf angewiesen sind, Arbeit zu suchen, wo sich gerade welche findet, daß sie also von deu wirtschaft¬ liche» Konjunkturen im Reiche hin- und hergeworfen werden, wobei ihnen natür¬ lich die Verschiedenheit der Gesindeordnnngen, der Heimath-, Polizei- und Vereins¬ gesetze große Unannehmlichkeiten verursachen; zweitens aber ziehen sie die reichs- gesctzliche Ordnung aller sie betreffenden Angelegenheiten der landesgesetzlichen vor,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222941/98>, abgerufen am 21.11.2024.