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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

tungen seine Klage zwar gelesen, aber keines Wortes gewürdigt hatten, und führt
zur Rechtfertigung seines Urteils den Z 248 des Entwurfs an: "Hat der Schuldner
einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmen sich vom Eintritts der
Rechtshängigkeit an, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältuis oder dem Verzüge
des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers ein Andres ergiebt, die Ansprüche des
Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen, sowie aus Schaden¬
ersatz wegen Unterganges oder Verschlechterung und der Anspruch des Schuldners
auf Ersatz von Verwendungen nach den Borschriften, welche für das Verhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer vom Eintritte der Rechtshängigkeit des
Eigentumsanspruchs gelten." Von diesem scheußlichen Satze versteht der gemeine
Mann gar nichts, und der wissenschaftlich Gebildete mir so viel, daß er auf einen
andern Paragraphen -- vielleicht sind es auch mehrere -- verwiesen wird, und
wenn die eben so klar sind, weiß er dann so wenig wie der gemeine Mann. Sollte
es wirklich unmöglich sein, in verständlichen Deutsch zu sagen, wie es mit einem
Gegenstande zu halten sei, der sich im Besitz des einen befindet, während der
andre einen Anspruch darauf hat? Oder sollte es wirklich die Würde der Rechts¬
wissenschaft fordern, daß die Sache als Geheimnis behandelt und in einer nur für
Juristen verständlichen, oder vielleicht auch nicht einmal für diese zweifelfreien Aus¬
drucksweise gesagt wird? Recht merkwürdig ist ein Umstand, der in der Sozialen
Praxis Ur. 19 Sy. 624 hervorgehoben wird. Im vorigen Entwurf lautete der
8 752 Abs. 1: ,,Wer in einem der in den 746--748 bezeichneten Fälle für
einen von ihm verursachten Schaden deshalb nicht verantwortlich ist, weil ihm
Vorsatz oder Fahrlässigkeit .nicht zur Last fällt, hat gleichwohl den Schaden in so¬
weit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen des Falles, insbesondre
nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm
!>urch dieses nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesgemäßen Unter¬
halt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf." Diese Vor¬
schrift ist nicht allein verständlich, sondern sie war auch, wie die Soziale Praxis
sagt, ,,eine der glücklichsten Schöpfungen, die während der gesamten Beratungen
des bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind: sie ist wirklich dem Vvlkscmpsiudeu
abgelauscht und böte, selbst in ihrer Isolirung, die Grundlage für eine deutsch-
rechtliche Gestaltung des Schadenersatzes aus sogenannten unerlaubten Handlungen
und einen wertvollen Ansatz für die Berücksichtigung der Billigkeit im Recht über¬
haupt." Und diese vernünftige Borschrift ist im neuesten Entwurf uhue Ersatz und
ohne Angabe des Grundes weggelassen werden.


Götternamen.

Hermann Useuers Versuch einer Lehre von der religiösen
^egriffsbildung, der unter dem Titel Götternamen im Verlage von Friedrich
^oben in Bonn erschienen ist, faßt die Deutung des mythologischen Problems
w einer völlig originellen und sehr viel tiefern Weise auf, als es von irgend einem
seiner Vorgänger geschehen ist. Da es unmöglich ist, einem so gedankenreichen
Werke hier ausführlich gerecht zu werden, beschränken wir uns darauf, einige Einzel¬
heiten herauszugreifen, aus denen man leicht ersehen wird, wie weite Perspektiven
Usener jedem eröffnet, der sich für Religionsgeschichte und das Verständnis von
Maubenssachen interessirt.

Demeter und ihre Tochter Persephone werden in alten Kulten vielfach als
--Herrinnen" in mehreren synonymisch gleichbedeutenden Ausdrücken bezeichnet. Usener
'"eist "ach, daß der Ausdruck Herrin ursprünglich kein Atribut weder der Mutter
noch der Tochter, sondern die Benennung einer selbständigen, ihnen nebengeordueten


Maßgebliches und Unmaßgebliches

tungen seine Klage zwar gelesen, aber keines Wortes gewürdigt hatten, und führt
zur Rechtfertigung seines Urteils den Z 248 des Entwurfs an: „Hat der Schuldner
einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmen sich vom Eintritts der
Rechtshängigkeit an, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältuis oder dem Verzüge
des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers ein Andres ergiebt, die Ansprüche des
Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen, sowie aus Schaden¬
ersatz wegen Unterganges oder Verschlechterung und der Anspruch des Schuldners
auf Ersatz von Verwendungen nach den Borschriften, welche für das Verhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer vom Eintritte der Rechtshängigkeit des
Eigentumsanspruchs gelten." Von diesem scheußlichen Satze versteht der gemeine
Mann gar nichts, und der wissenschaftlich Gebildete mir so viel, daß er auf einen
andern Paragraphen — vielleicht sind es auch mehrere — verwiesen wird, und
wenn die eben so klar sind, weiß er dann so wenig wie der gemeine Mann. Sollte
es wirklich unmöglich sein, in verständlichen Deutsch zu sagen, wie es mit einem
Gegenstande zu halten sei, der sich im Besitz des einen befindet, während der
andre einen Anspruch darauf hat? Oder sollte es wirklich die Würde der Rechts¬
wissenschaft fordern, daß die Sache als Geheimnis behandelt und in einer nur für
Juristen verständlichen, oder vielleicht auch nicht einmal für diese zweifelfreien Aus¬
drucksweise gesagt wird? Recht merkwürdig ist ein Umstand, der in der Sozialen
Praxis Ur. 19 Sy. 624 hervorgehoben wird. Im vorigen Entwurf lautete der
8 752 Abs. 1: ,,Wer in einem der in den 746—748 bezeichneten Fälle für
einen von ihm verursachten Schaden deshalb nicht verantwortlich ist, weil ihm
Vorsatz oder Fahrlässigkeit .nicht zur Last fällt, hat gleichwohl den Schaden in so¬
weit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen des Falles, insbesondre
nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm
!>urch dieses nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesgemäßen Unter¬
halt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf." Diese Vor¬
schrift ist nicht allein verständlich, sondern sie war auch, wie die Soziale Praxis
sagt, ,,eine der glücklichsten Schöpfungen, die während der gesamten Beratungen
des bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind: sie ist wirklich dem Vvlkscmpsiudeu
abgelauscht und böte, selbst in ihrer Isolirung, die Grundlage für eine deutsch-
rechtliche Gestaltung des Schadenersatzes aus sogenannten unerlaubten Handlungen
und einen wertvollen Ansatz für die Berücksichtigung der Billigkeit im Recht über¬
haupt." Und diese vernünftige Borschrift ist im neuesten Entwurf uhue Ersatz und
ohne Angabe des Grundes weggelassen werden.


Götternamen.

Hermann Useuers Versuch einer Lehre von der religiösen
^egriffsbildung, der unter dem Titel Götternamen im Verlage von Friedrich
^oben in Bonn erschienen ist, faßt die Deutung des mythologischen Problems
w einer völlig originellen und sehr viel tiefern Weise auf, als es von irgend einem
seiner Vorgänger geschehen ist. Da es unmöglich ist, einem so gedankenreichen
Werke hier ausführlich gerecht zu werden, beschränken wir uns darauf, einige Einzel¬
heiten herauszugreifen, aus denen man leicht ersehen wird, wie weite Perspektiven
Usener jedem eröffnet, der sich für Religionsgeschichte und das Verständnis von
Maubenssachen interessirt.

Demeter und ihre Tochter Persephone werden in alten Kulten vielfach als
--Herrinnen" in mehreren synonymisch gleichbedeutenden Ausdrücken bezeichnet. Usener
'"eist «ach, daß der Ausdruck Herrin ursprünglich kein Atribut weder der Mutter
noch der Tochter, sondern die Benennung einer selbständigen, ihnen nebengeordueten


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[0407] Maßgebliches und Unmaßgebliches tungen seine Klage zwar gelesen, aber keines Wortes gewürdigt hatten, und führt zur Rechtfertigung seines Urteils den Z 248 des Entwurfs an: „Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmen sich vom Eintritts der Rechtshängigkeit an, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältuis oder dem Verzüge des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers ein Andres ergiebt, die Ansprüche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen, sowie aus Schaden¬ ersatz wegen Unterganges oder Verschlechterung und der Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen nach den Borschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer vom Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs gelten." Von diesem scheußlichen Satze versteht der gemeine Mann gar nichts, und der wissenschaftlich Gebildete mir so viel, daß er auf einen andern Paragraphen — vielleicht sind es auch mehrere — verwiesen wird, und wenn die eben so klar sind, weiß er dann so wenig wie der gemeine Mann. Sollte es wirklich unmöglich sein, in verständlichen Deutsch zu sagen, wie es mit einem Gegenstande zu halten sei, der sich im Besitz des einen befindet, während der andre einen Anspruch darauf hat? Oder sollte es wirklich die Würde der Rechts¬ wissenschaft fordern, daß die Sache als Geheimnis behandelt und in einer nur für Juristen verständlichen, oder vielleicht auch nicht einmal für diese zweifelfreien Aus¬ drucksweise gesagt wird? Recht merkwürdig ist ein Umstand, der in der Sozialen Praxis Ur. 19 Sy. 624 hervorgehoben wird. Im vorigen Entwurf lautete der 8 752 Abs. 1: ,,Wer in einem der in den 746—748 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden deshalb nicht verantwortlich ist, weil ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit .nicht zur Last fällt, hat gleichwohl den Schaden in so¬ weit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen des Falles, insbesondre nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm !>urch dieses nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesgemäßen Unter¬ halt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf." Diese Vor¬ schrift ist nicht allein verständlich, sondern sie war auch, wie die Soziale Praxis sagt, ,,eine der glücklichsten Schöpfungen, die während der gesamten Beratungen des bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind: sie ist wirklich dem Vvlkscmpsiudeu abgelauscht und böte, selbst in ihrer Isolirung, die Grundlage für eine deutsch- rechtliche Gestaltung des Schadenersatzes aus sogenannten unerlaubten Handlungen und einen wertvollen Ansatz für die Berücksichtigung der Billigkeit im Recht über¬ haupt." Und diese vernünftige Borschrift ist im neuesten Entwurf uhue Ersatz und ohne Angabe des Grundes weggelassen werden. Götternamen. Hermann Useuers Versuch einer Lehre von der religiösen ^egriffsbildung, der unter dem Titel Götternamen im Verlage von Friedrich ^oben in Bonn erschienen ist, faßt die Deutung des mythologischen Problems w einer völlig originellen und sehr viel tiefern Weise auf, als es von irgend einem seiner Vorgänger geschehen ist. Da es unmöglich ist, einem so gedankenreichen Werke hier ausführlich gerecht zu werden, beschränken wir uns darauf, einige Einzel¬ heiten herauszugreifen, aus denen man leicht ersehen wird, wie weite Perspektiven Usener jedem eröffnet, der sich für Religionsgeschichte und das Verständnis von Maubenssachen interessirt. Demeter und ihre Tochter Persephone werden in alten Kulten vielfach als --Herrinnen" in mehreren synonymisch gleichbedeutenden Ausdrücken bezeichnet. Usener '"eist «ach, daß der Ausdruck Herrin ursprünglich kein Atribut weder der Mutter noch der Tochter, sondern die Benennung einer selbständigen, ihnen nebengeordueten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/407>, abgerufen am 01.09.2024.