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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

streng agrarisch ist, in Ur. 777 nach der Salzwedel-Gardelegner Zeitung über
zwei altmärkische Bauernhochzeiten berichtet, bei deren einer von vierhundert Gästen
ein fettes Rind, zwei fette Schweine, neun Kälber, hundert Hühner, zwei Zentner
Fische, dreihundert Kuchen, über zehn Tonnen Bier und sechshundert Flaschen Wein
vertilgt worden sind.


Die Prügelstrafe in der Volksschule.

In Heft 40 und 41 ergreift
Herr Joseph Müller in München das Wort, um in dem Gebrauch der Prügel¬
strafe in der Schule eiuen "Notstand," einen "wunden Fleck des öffentlichen Lebens"
nachzuweisen und darauf die Frage zu erörtern, ob die Prügelstrafe als pädago¬
gisches Zwangsmittel überhaupt zulässig sei.

Ich habe diese Schilderung mit höchstem Befremden gelesen. Darnach müßte
es in den deutschen Schulen so aussehen, wie zur Zeit von Dickens in gewissen
englischen. Die Darstellung des Verfassers enthält schwere Anklagen gegen Lehrer,
Schulverwaltung, Ärzte und Justiz, um so schwerere, je allgemeiner sie gefaßt sind;
wir müssen gestehen, daß uns das beigebrachte Beweismaterial nicht genügt. Und
wenn es zehnmal soviel wäre, so läge immer noch keine Notwendigkeit zu eiuer
Verallgemeinerung vor.

Vielleicht hat der Verfasser süddeutsche Verhältnisse im Ange; ich will darüber
nicht urteilen, weil ich sie nicht kenne. Auf Norddeutschland, besonders auf Preußen,
treffen seine Urteile nicht zu. Von eiuer Zunahme von Verurteilungen von Lehrern,
die das Züchtigungsrecht überschritten Hütten, ist mir nichts bekannt. Im Gegen¬
teil, die Lehrer befinden sich bei Ausübung des Züchtigungsrechtes in einer durch
die Gesetzgebung geschaffnen peinlichen Lage.

Die rechtliche Lage in Preußen ist gegenwärtig folgende. Nach dem allge¬
meinen Landrecht steht dem Lehrer unter Aufsicht der Behörde das Züchtigungs-
recht zu. Um zu verhüten, daß dieses Recht gemißbraucht werde, waren von der
Schulaussichtsbehörde Vorschriften gegeben worden, unter welchen Bedingungen und
auf welche Weise gezüchtigt werden durfte. Diese Vorschriften waren streng. Wer
ihnen zuwiderhandelte, verfiel in Disziplinarstrafe, andrerseits war auch die Mög¬
lichkeit gegeben, den Lehrer, der sich an seine Instruktiv" gehalten hatte, gegen
ungerechtfertigte Anklagen zu schütze". Durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts
ist aber nun entschieden worden, daß der Lehrer nur innerhalb der ihm gegebnen
Vorschrift Züchtigungsrecht hat. Überschreitet er die Greuze, so wird er bestraft,
uicht wegen dieser Überschreitung, sondern als einer, der, ohne das Recht dazu zu
haben, eiuen ander" geschlagen hat.

Diese Entscheidung hat zur Folge gehabt, daß die Weisungen der Regierung,
die dem Lehrer zum Anhalt und zum Schutz gegeben waren, ihm zum Schaden
ausgefallen sind. In der That fanden auch zahlreiche Verurteilungen statt, die im
Urteil und in der Strafabmessnng das Rechtsbewußtsein verletzten. Die Schul-
disziplin war ernstlich gefährdet, und es blieb den Regierungen nichts übrig, als
ihre besondern Bestimmungen zurückzuziehen, damit diese nicht als Waffen gegen
die Lehrer verwendet werden konnten. Neuerdings hat der preußische Kultus¬
minister alle Sonderbestimmungen über die körperliche Züchtigung aufgehoben. Jeder
Lehrer steht also jetzt mit einem Fuße vor dem Staatsamvalt und hat, wenn er
da schuldig gesunde" worden ist, auch uoch eine strenge disziplinarische Strafe zu
erwarten. Der Schutz, den die Schulaufsicht gewährte, ist weggefallen. Der Schul-
inspektor kaun jetzt in der That nur als Beschwichtiguugsrat eingreifen. Die Ent-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

streng agrarisch ist, in Ur. 777 nach der Salzwedel-Gardelegner Zeitung über
zwei altmärkische Bauernhochzeiten berichtet, bei deren einer von vierhundert Gästen
ein fettes Rind, zwei fette Schweine, neun Kälber, hundert Hühner, zwei Zentner
Fische, dreihundert Kuchen, über zehn Tonnen Bier und sechshundert Flaschen Wein
vertilgt worden sind.


Die Prügelstrafe in der Volksschule.

In Heft 40 und 41 ergreift
Herr Joseph Müller in München das Wort, um in dem Gebrauch der Prügel¬
strafe in der Schule eiuen „Notstand," einen „wunden Fleck des öffentlichen Lebens"
nachzuweisen und darauf die Frage zu erörtern, ob die Prügelstrafe als pädago¬
gisches Zwangsmittel überhaupt zulässig sei.

Ich habe diese Schilderung mit höchstem Befremden gelesen. Darnach müßte
es in den deutschen Schulen so aussehen, wie zur Zeit von Dickens in gewissen
englischen. Die Darstellung des Verfassers enthält schwere Anklagen gegen Lehrer,
Schulverwaltung, Ärzte und Justiz, um so schwerere, je allgemeiner sie gefaßt sind;
wir müssen gestehen, daß uns das beigebrachte Beweismaterial nicht genügt. Und
wenn es zehnmal soviel wäre, so läge immer noch keine Notwendigkeit zu eiuer
Verallgemeinerung vor.

Vielleicht hat der Verfasser süddeutsche Verhältnisse im Ange; ich will darüber
nicht urteilen, weil ich sie nicht kenne. Auf Norddeutschland, besonders auf Preußen,
treffen seine Urteile nicht zu. Von eiuer Zunahme von Verurteilungen von Lehrern,
die das Züchtigungsrecht überschritten Hütten, ist mir nichts bekannt. Im Gegen¬
teil, die Lehrer befinden sich bei Ausübung des Züchtigungsrechtes in einer durch
die Gesetzgebung geschaffnen peinlichen Lage.

Die rechtliche Lage in Preußen ist gegenwärtig folgende. Nach dem allge¬
meinen Landrecht steht dem Lehrer unter Aufsicht der Behörde das Züchtigungs-
recht zu. Um zu verhüten, daß dieses Recht gemißbraucht werde, waren von der
Schulaussichtsbehörde Vorschriften gegeben worden, unter welchen Bedingungen und
auf welche Weise gezüchtigt werden durfte. Diese Vorschriften waren streng. Wer
ihnen zuwiderhandelte, verfiel in Disziplinarstrafe, andrerseits war auch die Mög¬
lichkeit gegeben, den Lehrer, der sich an seine Instruktiv» gehalten hatte, gegen
ungerechtfertigte Anklagen zu schütze». Durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts
ist aber nun entschieden worden, daß der Lehrer nur innerhalb der ihm gegebnen
Vorschrift Züchtigungsrecht hat. Überschreitet er die Greuze, so wird er bestraft,
uicht wegen dieser Überschreitung, sondern als einer, der, ohne das Recht dazu zu
haben, eiuen ander» geschlagen hat.

Diese Entscheidung hat zur Folge gehabt, daß die Weisungen der Regierung,
die dem Lehrer zum Anhalt und zum Schutz gegeben waren, ihm zum Schaden
ausgefallen sind. In der That fanden auch zahlreiche Verurteilungen statt, die im
Urteil und in der Strafabmessnng das Rechtsbewußtsein verletzten. Die Schul-
disziplin war ernstlich gefährdet, und es blieb den Regierungen nichts übrig, als
ihre besondern Bestimmungen zurückzuziehen, damit diese nicht als Waffen gegen
die Lehrer verwendet werden konnten. Neuerdings hat der preußische Kultus¬
minister alle Sonderbestimmungen über die körperliche Züchtigung aufgehoben. Jeder
Lehrer steht also jetzt mit einem Fuße vor dem Staatsamvalt und hat, wenn er
da schuldig gesunde» worden ist, auch uoch eine strenge disziplinarische Strafe zu
erwarten. Der Schutz, den die Schulaufsicht gewährte, ist weggefallen. Der Schul-
inspektor kaun jetzt in der That nur als Beschwichtiguugsrat eingreifen. Die Ent-


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[0354] Maßgebliches und Unmaßgebliches streng agrarisch ist, in Ur. 777 nach der Salzwedel-Gardelegner Zeitung über zwei altmärkische Bauernhochzeiten berichtet, bei deren einer von vierhundert Gästen ein fettes Rind, zwei fette Schweine, neun Kälber, hundert Hühner, zwei Zentner Fische, dreihundert Kuchen, über zehn Tonnen Bier und sechshundert Flaschen Wein vertilgt worden sind. Die Prügelstrafe in der Volksschule. In Heft 40 und 41 ergreift Herr Joseph Müller in München das Wort, um in dem Gebrauch der Prügel¬ strafe in der Schule eiuen „Notstand," einen „wunden Fleck des öffentlichen Lebens" nachzuweisen und darauf die Frage zu erörtern, ob die Prügelstrafe als pädago¬ gisches Zwangsmittel überhaupt zulässig sei. Ich habe diese Schilderung mit höchstem Befremden gelesen. Darnach müßte es in den deutschen Schulen so aussehen, wie zur Zeit von Dickens in gewissen englischen. Die Darstellung des Verfassers enthält schwere Anklagen gegen Lehrer, Schulverwaltung, Ärzte und Justiz, um so schwerere, je allgemeiner sie gefaßt sind; wir müssen gestehen, daß uns das beigebrachte Beweismaterial nicht genügt. Und wenn es zehnmal soviel wäre, so läge immer noch keine Notwendigkeit zu eiuer Verallgemeinerung vor. Vielleicht hat der Verfasser süddeutsche Verhältnisse im Ange; ich will darüber nicht urteilen, weil ich sie nicht kenne. Auf Norddeutschland, besonders auf Preußen, treffen seine Urteile nicht zu. Von eiuer Zunahme von Verurteilungen von Lehrern, die das Züchtigungsrecht überschritten Hütten, ist mir nichts bekannt. Im Gegen¬ teil, die Lehrer befinden sich bei Ausübung des Züchtigungsrechtes in einer durch die Gesetzgebung geschaffnen peinlichen Lage. Die rechtliche Lage in Preußen ist gegenwärtig folgende. Nach dem allge¬ meinen Landrecht steht dem Lehrer unter Aufsicht der Behörde das Züchtigungs- recht zu. Um zu verhüten, daß dieses Recht gemißbraucht werde, waren von der Schulaussichtsbehörde Vorschriften gegeben worden, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise gezüchtigt werden durfte. Diese Vorschriften waren streng. Wer ihnen zuwiderhandelte, verfiel in Disziplinarstrafe, andrerseits war auch die Mög¬ lichkeit gegeben, den Lehrer, der sich an seine Instruktiv» gehalten hatte, gegen ungerechtfertigte Anklagen zu schütze». Durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist aber nun entschieden worden, daß der Lehrer nur innerhalb der ihm gegebnen Vorschrift Züchtigungsrecht hat. Überschreitet er die Greuze, so wird er bestraft, uicht wegen dieser Überschreitung, sondern als einer, der, ohne das Recht dazu zu haben, eiuen ander» geschlagen hat. Diese Entscheidung hat zur Folge gehabt, daß die Weisungen der Regierung, die dem Lehrer zum Anhalt und zum Schutz gegeben waren, ihm zum Schaden ausgefallen sind. In der That fanden auch zahlreiche Verurteilungen statt, die im Urteil und in der Strafabmessnng das Rechtsbewußtsein verletzten. Die Schul- disziplin war ernstlich gefährdet, und es blieb den Regierungen nichts übrig, als ihre besondern Bestimmungen zurückzuziehen, damit diese nicht als Waffen gegen die Lehrer verwendet werden konnten. Neuerdings hat der preußische Kultus¬ minister alle Sonderbestimmungen über die körperliche Züchtigung aufgehoben. Jeder Lehrer steht also jetzt mit einem Fuße vor dem Staatsamvalt und hat, wenn er da schuldig gesunde» worden ist, auch uoch eine strenge disziplinarische Strafe zu erwarten. Der Schutz, den die Schulaufsicht gewährte, ist weggefallen. Der Schul- inspektor kaun jetzt in der That nur als Beschwichtiguugsrat eingreifen. Die Ent-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/354>, abgerufen am 27.06.2024.